Urteil vom Amtsgericht Bergheim - 23 C 60/11
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
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TATBESTAND
2Die Parteien streiten um Ansprüche aus Mietvertrag. Die Klägerin hat den Beklagten die im Haus Pring 73, ####3 C, 1. Obergeschoß, gelegene Wohnung vermietet. Zu der Wohnung gehört – zum Garten gelegen – ein Balkon. Der Balkon ist mit Fliesen belegt, die auf einer Unterkonstruktion angebracht sind. Das Geländer des Balkons steht um einige Zentimeter hinter dem zum Garten gelegenen äußeren Balkonrand zurück. An dem Rand des Balkons ist – aus Sicht der Wohnung der Beklagten – hinter dem Balkongitter zwischen Plattenbelag und Unterkonstruktion ein Gehölz gewachsen, das vom Wurzelbereich ausgehend zwischenzeitlich über das Geländer hinausragt. Zur genauen Beschreibung des Gehölzes und dessen Verwurzelung wird auf die Lichtbilder (Umschlag Bl. 13 d. A.) sowie die von den Beklagten im Rahmen der mündlichen Verhandlung zur Gerichtsakte (Bl. 43 d. A.) gereichten Lichtbilder Bezug genommen.
3Die Klägerin begehrt im vorliegenden Verfahren von den Beklagten die Entfernung des Gehölzes und darüber hinaus die sach- und fachgerechte Wiederherstellung bzw. Beseitigung von Beschädigung am Balkonbelag. Der Zustand des zur Wohnung gehörenden Balkons war bereits in der Vergangenheit Gegenstand von Unstimmigkeiten zwischen den Parteien. Zuletzt rügten die Beklagten im Jahre 2007 die Mangelhaftigkeit des Balkons. Die Klägerin lehnte etwaige Ansprüche der Beklagten nach Inaugenscheinnahme des Balkons auch durch einen von ihr beauftragten Dachdecker ab.
4Die Klägerin behauptet, dass angesichts der Größe des Gehölzes davon auszugehen sei, dass dieses zeitnah nach der Besichtigung durch den von ihr beauftragten Dachdeckermeister im Frühjahr/Sommer 2007 zu wachsen begonnen habe. Sie vertritt die Auffassung, dass es zur Reinigungspflicht der Beklagten gehört habe, das Gehölz als jungen Sprössling bereits zu entfernen. Selbst wenn man die Auffassung vertrete, dass eine Verpflichtung zur Beseitigung nicht bestanden habe, seien die Beklagten jedenfalls verpflichtet gewesen, ihr den Wuchs des Gehölzes sofort zu melden, so dass sie ihrerseits die Beseitigung hätte veranlassen können. Angesichts der zwischenzeitlichen Größe und Höhe des Gewächses sei eine vollständige Entfernung einschließlich des Wurzelwerkes kaum ohne Beeinträchtigung und Beschädigung des angrenzenden Balkonbelages möglich. Dies sei allein durch die Beklagten verursacht und verschuldet, so dass sie zur Beseitigung des Gehölzes Wiederherstellung des ordnungsgemäßen Zustandes des Balkons verpflichtet seien.
5Die Klägerin beantragt,
6die Beklagten als Gesamtschuldner kostenpflichtig zu verurteilen, auf dem zu ihrer angemieteten Wohnung im Haus Pring 73, ####3 C, im 1. OG gelegenen gartenseitigen Balkon, das am Balkon gartenseitig wachsende Gehölz mit einer Höhe von derzeit 1 Meter einschließlich Wurzelwerk im Balkonbereich vollständig und dauerhaft zu entfernen und bei der Entfernung auftretende Beeinträchtigung und Beschädigung des Balkonbelages sach- und fachgerecht wiederherzustellen.
7Die Beklagten beantragen,
8die Klage abzuweisen.
9Die Beklagten vertreten die Auffassung, dass eine Anspruchsgrundlage für die klägerseits geltend gemachten Forderungen nicht ersichtlich sei. Sie tragen vor, dass sie seit März 2007 den Zustand des Balkonbodens nicht mehr beanstandet hätten, weil dieser Zustand der Klägerin bekannt gewesen sei bzw. aufgrund eigener Überprüfung hätte bekannt sein müssen, einschließlich des schon vorhandenen Triebes der Pflanze.
10Zum weiteren Sach- und Streitstand wird auf die wechselseitigen Schriftsätze der Beteiligten sowie die zur Akte gereichten Anlagen Bezug genommen.
11ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE
12A. Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Klägerin stehen die geltend gemachten Ansprüche unter keinem rechtlichen Aspekt gegen die Beklagten zu. Eine Anspruchsgrundlage für den von der Klägerin geltend gemachten Anspruch auf Entfernung des Gewächses durch die Beklagten ist nicht ersichtlich.
13Ein entsprechender Anspruch ergibt sich nicht bereits aus dem zwischen den Beteiligten geschlossenen Mietvertrag, der nicht vorgelegt wurde, so dass das Gericht die allgemein gesetzlichen Regelungen der Entscheidung zugrunde legt.
14Auch unter dem Aspekt der Verletzung vertraglicher Nebenpflichten steht der Klägerin der geltend gemachte Anspruch nicht zu. Es kann dahinstehen, ob eine Nebenpflicht dahingehend zu konstatieren ist, dass die Beklagten als Mieter verpflichtet sind, den zur Wohnung gehörenden Balkon sauber zu halten. Dass eine etwaig anzunehmende Reinigungspflicht jedenfalls den Bereich umfasst, in dem das gegenständliche Gewächs sein Wurzelwerk hat, ist nicht ersichtlich. Ausweislich der vorgelegten Fotografien wurzelt das Gewächs im Bereich zwischen Bodenbelag und Unterbau jenseits der Balkonbrüstung im Bereich der Fassade des Hauses. Dass sich eine etwaige Reinigungspflicht auch auf diesen Bereich erstreckt ist nicht ersichtlich. Dieser Bereich liegt außerhalb des angemieteten Objektes. Er wäre für die Beklagten im Übrigen auch nicht ohne Weiteres erreichbar.
15Es kann ebenfalls dahinstehen, ob die Beklagten zur Anzeige des Gewächses gegenüber der Klägerin verpflichtet waren. Es ist nicht ersichtlich, dass das Unterlassen einer entsprechenden Mitteilung an die Klägerin einen etwaig entstandenen selbständigen Schaden begründet bzw. einen bereits entstandenen Schaden vertieft hat. Auch unter diesem Aspekt kann die Klage keine Aussicht auf Erfolg haben. Es kommt hinzu, dass der Vortrag der Klägerin zu einer Schadensausweitung bzw. des Entstehens eines Schadens zum jetzigen Zeitpunkt, da das Wurzelwerk des Gewächses noch nicht entfernt ist, spekulativ ist. Die Klage war demnach – wie geschehen – abzuweisen.
16B. Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO.
17Streitwert: 1.000,00 Euro.
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Referenzen
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