Urteil vom Amtsgericht Bergheim - 23 C 66/11
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits fallen der Klägerin zur Last.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar
1
- ohne Tatbestand gemäß § 313 a ZPO –
2Entscheidungsgründe
3Die Klage ist unbegründet. Der Klägerin steht aus dem Verkehrsunfall vom ##.##.#### ein weitergehender Anspruch nicht zu, nachdem die Beklagte zu 2. dem Grunde nach bereits für 50 % des Schadens aufgekommen ist.
4Wäre der Klägervortrag richtig, wäre die Klage begründet. Nach Behauptung der Klägerin befand sich ihr Fahrzeug zum Zeitpunkt des Unfalls bereits in Vorwärtsbewegung auf der Zufahrt zwischen den Parktaschen. Dann traf die Beklagte zu 1. die gesteigerte Sorgfaltspflicht beim Rückwärtsfahren. Nach § 9 Abs. 5 StVO hat derjenige, der rückwärtsfährt, sich so zu verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist, der Geradeausverkehr hat also absoluten Vorrang. Dann spräche alles dafür, dass die Beklagte zu 1. den Unfall allein verschuldet hätte.
5Wäre hingegen der Beklagtenvortrag richtig, wären beide Fahrzeugführer zur Zeit der Kollision rückwärts gefahren. Dann hatten sie beide die gesteigerte Sorgfaltspflicht des § 9 Abs. 5 StVO zu beachten, die sich in ihrem Verhältnis untereinander die Waage hält. Ein Anscheinsbeweis gilt dann nicht, solange nicht feststeht, dass die Klägerin nicht selbst rückwärts gefahren ist. Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte wäre das Verschulden beider Beteiligten gleich zu bewerten, was dazu führt, dass die Beklagten für 50 % des Schadens der Klägerin aufkommen müssen.
6Die Beweisaufnahme vermag keine sichere Überzeugung des Gerichts zu begründen, welche der beiden Versionen zutrifft. Dies geht zu Lasten der beweisbelasteten Klägerin, mit der Folge, dass von einer Situation auszugehen ist, in der die Klägerin nur 50 % ihres Schadens erstattet verlangen kann. Diesen Anspruch hat die Beklagte zu 2. jedoch bereits erfüllt.
7Im Termin am ##.##.#### haben sowohl der Zeuge G2 als auch die Beklagte zu 1. jeweils aus ihrer Sicht einen Sachverhalt geschildert, der plausibel und widerspruchsfrei erscheint. Der Zeuge G2 hat dargelegt, dass sein Rückwärtsfahrvorgang vor dem Unfall bereits abgeschlossen gewesen sei, und er zum Stehen gekommen sei. Demgegenüber hat die Beklagte zu 1. einen Ablauf geschildert, in dem es plausibel erscheint, dass beide Fahrzeuge rückwärts gefahren sind. Zwar hat die Beklagte zu 1. dies nach ihrem Bekunden nicht selbst beobachtet, hat jedoch geschildert, dass sie vor dem Rückwärtsfahren die geparkten Fahrzeuge aus der Reihe gegenüber beobachtet habe und noch kein Fahrzeug herausgefahren gewesen sei. Hieraus schließt sie, dass es so gewesen sein muss, dass beide Fahrzeuge gleichzeitig rückwärts gefahren sind. Die Angaben der Beklagten zu 1. erscheinen gerade dadurch glaubhaft, weil sie keine Belastungstendenz erkennen lassen. Vielmehr hat die Beklagte zu 1. zugestanden, das Rückwärtsfahren des gegnerischen Fahrzeugs nicht beobachtet zu haben. Aus den im Termin vorgelegten Fotos lässt sich ebenfalls nicht entnehmen, welche Version des Unfallgeschehens richtig ist.
8Das Gericht geht davon aus, dass die Aussagen des Zeugen G2 und der Beklagten zu 1. gleichrangig zu werten sind. Dass Herr G2, der Lebensgefährte der Klägerin, hier Zeuge ist und die Beklagte zu 1. Partei ist, ist eine rein zufällige Konstellation. Vielmehr handelt es sich bei beiden jeweils um die Fahrer der beteiligten Fahrzeuge. Der Zeuge G2 hat in gleicher Weise ein Interesse am Ausgang des Rechtsstreits, als wenn er Partei wäre.
9Die Klage ist auch unbegründet, soweit die Klägerin Beträge geltend macht, die die Beklagte zu 2. überhaupt nicht anerkannt und in ihre 50 %-Leistung nicht einbezogen hat. Die Beklagte zu 2. hat lediglich die Hälfte der Nettoreparaturkosten beglichen. Ein Anspruch auf Erstattung der Mehrwertsteuer entsprechend dem vorgelegten Kostenvoranschlag vom ##.##.#### steht der Klägerin nach § 249 Abs. 2 Satz 2 BGB nicht zu. Die Mehrwertsteuer wäre nur zu erstatten, wenn die Reparatur tatsächlich durchgeführt worden wäre. Letzteres wird von der Klägerin jedoch nicht behauptet.
10Der Klägerin steht auch keine höhere Kostenpauschale als 20,00 Euro zu, von der die Beklagte die Hälfte beglichen hat. Eine Kostenpauschale von 20,00 Euro ist in Anlehnung an die Regelung des RVG als angemessen anzusehen. Die geltend gemachte Kostenpauschale von 40,00 Euro ist überhöht. Dies rechtfertigt sich auch dadurch, dass es jeder Partei unbenommen bleibt, den ihr entstandenen Schaden konkret darzulegen.
11Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 11, 713 ZPO.
12Streitwert: 571,24 Euro.
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