Urteil vom Amtsgericht Bergheim - 21 C 227/10

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt,

an den Kläger 573,11 € nebst Jahreszinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten jährlich über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 00.00.0000 zu zahlen sowie

den Kläger von außergerichtlich angefallenen, nicht anrechenbaren Rechtsanwaltskosten in Höhe von 41,77 € freizustellen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 57 % und die Beklagte zu 43 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht zuvor der jeweilige Vollstreckungsgläubiger Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.


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