Beschluss vom Amtsgericht Bergheim - 61 F 118/13
Tenor
Die am 00.00.0000 vor dem Standesamt C unter der Registernummer 0/0000 begründete Lebenspartnerschaft der Beteiligten wird aufgehoben.
Der Versorgungsausgleich findet nicht statt.
Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
1
Gründe
21.
3Lebenspartnerschaftsaufhebung
4Einer Begründung bedarf es nicht, da die Aufhebung der Lebenspartnerschaft dem erklärten Willen beider Beteiligter entspricht, § 38 Abs. 4 Nr. 2 FamFG.
52.
6Versorgungsausgleich
7Der Versorgungsausgleich findet nicht statt, weil die Beteiligten diesen durch Vereinbarung im Termin ausgeschlossen haben, §§ 20 Abs. 3 LPartG, 6 Abs. 1 Nr. 2, 7 Abs. 2 VersAusglG. Wirksamkeitsbedenken dagegen bestehen nicht.
83.
9Kostenentscheidung
10Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 270, 150 FamFG.
11Rechtsbehelfsbelehrung:
12Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben. Die Beschwerde kann sowohl gegen den Beschluss insgesamt, als auch gegen die Aufhebung der Lebenspartnerschaft oder jede Entscheidung in einzelnen Folgesachen eingelegt werden. Wird jedoch eine Folgesache vermögensrechtlicher Art isoliert angefochten, ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt; dieser Wert gilt nicht für die Entscheidung zum Versorgungsausgleich.
13Beschwerdeberechtigt ist derjenige, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind. Die Beschwerde ist bei dem Amtsgericht - Familiengericht – C, L-Straße, C schriftlich in deutscher Sprache durch einen Rechtsanwalt einzulegen.
14Die Beschwerde muss spätestens innerhalb eines Monats nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses bei dem Amtsgericht - Familiengericht - C eingegangen sein. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.
15Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen.
16Darüber hinaus muss der Beschwerdeführer einen bestimmten Sachantrag stellen und diesen begründen. Die Frist hierfür beträgt zwei Monate und beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Innerhalb dieser Frist müssen der Sachantrag sowie die Begründung unmittelbar bei dem Beschwerdegericht - Oberlandesgericht Köln, S-Platz, L - eingegangen sein.
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Referenzen
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