Urteil vom Amtsgericht Bergisch Gladbach - 68 C 404/13
Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung einen Betrag in Höhe von 194,82 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 08.12.2012 zu zahlen.
2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
1
Tatbestand:
2Gemäß §§ 313 a, 495 a ZPO ohne Tatbestand.
3Entscheidungsgründe:
4Die zulässige Klage ist begründet.
5Die Beklagte schuldet die Bezahlung des Betrages in Höhe von 194,82 € gem. § 812 Abs. 1 S. 1 Var. 1 BGB.
6Der zwischen den Parteien geschlossene Werkvertrag ist gem. § 138 Abs.1 BGB sittenwidrig und damit nichtig. Hinsichtlich der Begründung der Sittenwidrigkeit wird auf die überzeugenden Ausführungen des Amtsgerichts Bonn (Urteil vom 03.12.2009 – 2 C 237/08 –, zitiert nach beck-online) Bezug genommen.
7Ein Vertrag ist dann sittenwidrig, wenn ein auffälliges Missverhältnis von Leistung und H sowie eine verwerfliche Gesinnung, die jedoch bei einem auffälligen Missverhältnis von Leistung und H vermutet wird, besteht. Ein besonders grobes Missverhältnis zwischen Leistung und H liegt vor, wenn der Wert der Leistung „knapp“ doppelt so hoch ist wie der der H (AG Bonn aaO m.w.N.).
8Ein solches besonders grobes Missverhältnis ist vorliegend zu bejahen. Der Kläger trägt unwidersprochen unter Bezugnahme auf eine Preisempfehlung des Bundesverbandes Metall (BVM) vor, dass eine gewöhnliche Türöffnung an Werktagen zur üblichen Geschäftszeit, wie sie beim Kläger erfolgt sei, zwischen 60,00 € und 100,00 € kosten würde. Der Einwand der Beklagten, man könne sie nicht mit einfachen Schlüsseldiensten vergleichen, erfolgt ins Blaue hinein und ist damit unbeachtlich. Es erschließt sich dem Gericht nicht, warum ein größeres Unternehmen, in dem viele Arbeitsprozesse standardisiert ablaufen, höhere Kosten haben sollte, als ein kleines Unternehmen. In der praktischen Lebenswirklichkeit sind es gerade oft die Klein- und Kleinstunternehmen, die dem Preisdruck der großen Firmen unterliegen, weil diese ihre Leistungen zu erheblich günstigeren Preisen auf dem Markt anbieten können. Der Hinweis der Beklagten darauf, dass es sich bei ihr um ein 24h Notdienstleistungsunternehmen handelt, dass man an 365 Tagen im Jahr kontaktieren könne, kann den Anspruch des Klägers ebenfalls nicht zu Fall bringen. Vorliegend handelte es sich um eine Türöffnung unter der Woche zur üblichen Geschäftszeit (laut Auftrags- und Rechnungsschein war Ankunft des Monteurs um 18.15 Uhr). Für den Fall einer Türöffnung bei Nacht oder an Feiertagen kann ein entsprechender Zuschlag verlangt werden. Dies kann die Beklagte allerdings nicht dazu berechtigen, auch bei gewöhnlichen Türöffnungen an Werktagen zur üblichen Geschäftszeit den Durchschnittspreis um mehr als 100 % und sogar fast um 200 % zu überschreiten.
9Die Zinsforderung ergibt sich aus dem Verzug der Beklagten. Insoweit wird auf die Entscheidung des BGH vom 13.12.2007 Bezug genommen, wonach der Grundsatz „fur semper in mora“ weiterhin Gültigkeit besitzt (BGH, Urteil vom 13. Dezember 2007 – IX ZR 116/06 –, juris).
10Aus den oben dargestellten Gründen ergibt sich eine Haftung der Beklagten auch gem. § 826 BGB (vgl. BGH, Urteil vom 30. Mai 2000 – IX ZR 121/99 –, zitiert nach juris). Vor dem Hintergrund von § 850f Abs. 2 ZPO war dies im Tenor der Entscheidung ausdrücklich festzuhalten.
11Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 11, 713 ZPO.
12Streitwert: 194,82 €.
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Bergisch Gladbach, 16.12.2013 Amtsgericht SRichter |
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