Beschluss vom Amtsgericht Bergisch Gladbach - 40a XIV 3/14
Tenor
Auf Antrag des Ausländeramtes Bergisch Gladbach wird gemäß §§ 417 FamFG, 62 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 und Nr. 5 AufenthG gegen den Betroffenen Abschiebungshaft bis zum 15.04.2014 angeordnet.
Die Anordnung ergeht mit sofortiger Wirkung (§ 422 Abs. 2 FamFG).
Der Betroffene trägt die Kosten des Verfahrens.
1
Gründe
2Die zuständige Ausländerbehörde in Bergisch Gladbach - Az.: 32.2 33 6 - hat am 16.01.2014 die Anordnung der Abschiebungshaft gegen den Betroffenen beantragt und dazu Folgendes vorgetragen:
3"Der Betroffene reiste erstmals am 02.09.2005 mit einem Visum der Deutschen Botschaft in Kairo zum Zwecke der Aufnahme eines Studiums in das Bundesgebiet ein. Ihm wurden zu diesem Zwecke fortlaufend Aufenthaltserlaubnisse erteilt. Sein Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis vom 03.09.2010 wurde von der damaligen Ausländerbehörde der Stadt Marburg mit Bescheid vom 14.01.2011 abgelehnt, da er zu diesem Zeitpunkt die Regelstudiendauer von 6 Semestern für den angestrebten Bachelor-Abschluss bereits um 3 Semester überschritten hatte. Selbst bei weiterem optimalen Studienverlauf sei mit einem Abschluss nicht unter 12 Semestern zu rechnen. Er wurde zur Ausreise aufgefordert und ihm die Abschiebung in sein Heimatland Ägypten angedroht. Mit Beschluss vom 11.02.2011 lehnte das VG Gießen einen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen den Bescheid ab. Eine hiergegen gerichtete Beschwerde verwarf der Hessische Verwaltungsgerichtshof mit unanfechtbarem Beschluss vom 04.05.2011.
4Der Betroffene reiste angesichts der vollziehbaren Ausreisepflicht jedoch nicht aus, sondern beantragte am 31.05.2011 seine Anerkennung als Asylberechtigter.
5Mit Bescheid der Bezirksregierung Arnsberg vom 07.06.2011 wurde der Betroffene zur Wohnsitznahme in der Stadt Rösrath verpflichtet.
6Mit Beschluss vom 08.06.2011 stellte das VG Gießen das Klageverfahren nach Klagerücknahme schließlich ein. Eine später erhobene Restitutionsklage war ebenfalls erfolglos. In dieser Zeit versuchte der Betroffene dennoch weiter, sein Studium an der Universität in Marburg fortzuführen. Einen Umverteilungsantrag nach Marburg lehnte das Regierungspräsidium Darmstadt mit Bescheid vom 25.04.2012 als unzulässig ab. Offenbar versuchte er dennoch, einen Mietvertrag mit dem Studentenwerk Marburg abzuschließen. Dieses teilte jedoch mit Schreiben vom 11.05.2012 mit, dass ein Mietvertrag nicht abgeschlossen werden könne, da noch eine Mietforderung offen sei.
7Mit Bescheid vom 04.03.2013 lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) den Asylantrag des Betroffenen als offensichtlich unbegründet ab. Die Ablehnung als „offensichtlich unbegründet“ habe erfolgen müssen, weil der Asylantrag offenkundig nur gestellt worden sei, um eine drohende Aufenthaltsbeendigung abzuwenden.
8Hiergegen erhob er Klage beim Verwaltungsgericht Köln, die jedoch gem. § 75 AsylVfG keine aufschiebende Wirkung entfaltet.
9Einen Termin bei meiner Ausländerbehörde am 11.04.2013 nahm er nicht wahr. Am 25.04.2013 beantragte er eine Reiseerlaubnis nach Gießen, weil er dort am 30.04.2013 einen Arzttermin habe. Er wurde telefonisch aufgefordert, am 29.04.2013 zwecks Ausstellung einer Duldung hier vorzusprechen. Dies konnte bzw. wollte er nicht. Er müsse bereits am 29.04.2013 nach Gießen fahren. Die Reiseerlaubnis wurde nicht erteilt. Am 29.04.2013 sprach er auch hier nicht vor. Ausweislich einer ärztlichen Bescheinigung vom 30.04.2013 reiste der Betroffene trotz fehlender Reiseerlaubnis nach Gießen.
10Einer schriftlichen Vorladung vom 08.05.2013 für den 23.05.2013 kam er ebenfalls nicht nach. Am 28.05.2013 wurde ihm persönlich eine Vorladung für den 29.05.2013 ausgehändigt. Auch zu diesem Termin erschien er nicht. Er sprach stattdessen am 05.06.2013 vor.
11Mit unanfechtbarem Beschluss vom 10.06.2013 lehnte das Verwaltungsgericht Köln einen Antrag einen Antrag zur Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen das BAMF ab.
12Er wurde daraufhin erneut für den 25.07.2013 vorgeladen, erschien jedoch wiederum nicht. Auch einen weiteren Termin am 01.08.2013 nahm er nicht wahr. Stattdessen sprach er am 05.08.2013 hier vor. Eine ihm ausgestellte Duldung wollte er nicht in Empfang nehmen.
13Am 29.08.2013 wurde dem Betroffenen dann erläutert, dass er vollziehbar zur Ausreise verpflichtet ist und seine Klage vor dem Verwaltungsgericht Köln keine aufschiebende Wirkung entfaltet. Er gab an, das Bundesgebiet nicht freiwillig verlassen zu wollen. Einen Antrag auf Ausstellung eines Passersatzpapiers wollte er trotz Hinweis auf seine Mitwirkungspflichten ebenfalls nicht ausfüllen. Er wurde darüber belehrt, dass er verpflichtet sei, jeden Wechsel seines Wohnsitzes oder das Verlassen des Bezirks meiner Ausländerbehörde vorher anzuzeigen und anderenfalls Abschiebungshaft gegen ihn angeordnet werden könne.
14Am 30.10.2013 teilte das Sozialamt der Stadt Rösrath mit, dass ein Mitbewohner aus der Asylunterkunft dort angegeben habe, dass der Betroffene sich nicht mehr in seiner Unterkunft aufhalte. Nach einer Auseinandersetzung habe er „seine Sachen gepackt“ und halte sich angeblich in Marburg auf. Mit E-Mail vom 28.10.2013 teilte er dem Verwaltungsgericht Köln mit, dass seine Anschrift nunmehr H-Straße, Zimmer 11 in 35039 Marburg sei.
15Ausweislich einer ärztlichen Bescheinigung vom 16.09.2013 des PD Dr. med Michael Becker der plastischen Chirurgie im Pauwelshaus in Aachen befand der Betroffene sich am 02.09. nis zum 16.09.2013 dort in stationärer Behandlung. Diesen Aufenthalt zeigte er meiner Ausländerbehörde vorher nicht an.
16Am 27.10.2013 meldete das Einwohnermeldeamt der Stadt Rösrath den Betroffenen „nach Unbekannt“ ab.
17Am 11.11.2013 beantragte er eine Aufenthaltserlaubnis zu Studienzwecken und legte hierzu u.a. einen bereits von ihm unterzeichneten Mietvertrag des Studentenwerkes Marburg für ein Zimmer in Marburg vom 23.09.2013 vor.
18Mit E-Mail vom 18.11.2013 teilte der Betroffene dann mit, man möge seine Post an Herrn N in die M-Straße in 51105 Köln weiterleiten. Dieser sei ein Freund von ihm.
19Am 18.11.2013 räumte der Betroffene seine ihm zugewiesene Unterkunft in Rösrath und verzichtete ferner auf weitere Leistungen nach dem AsylbLG.
20Auf einem vom Betroffene eingereichten Kontoauszug der Deutschen Bank vom 25.11.2013 ergibt sich als Anschrift „H-Straße“ in 35039 Marburg. Mit Schreiben vom 28.11.2013 wandte er sich unter der o..g Anschrift des Herrn N aus Köln an meine Behörde. Mit E-Mail vom 02.12.2013 teilte er dann offensichtlich mit, er wolle sich – ohne Angabe einer konkreten Anschrift – bei einem deutschen Freund in Rösrath anmelden.
21Mit Bescheid vom 04.12.2013 lehnte ich den Antrag des Betroffenen auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der Durchführung eines Studiums ab, da die Voraussetzungen hierfür nicht vorlagen. Mangels ladungsfähiger Anschrift wurde der Bescheid dem Betroffenen persönlich in meiner Ausländerbehörde ausgehändigt.
22Am 09.12.2013 legte der Betroffene dann eine „Bescheinigung“ vor, wonach er sich offenbar bei einem/einer „H.-O. Frank, L-Straße in 61603 Rösrath-Stümpen“ anmelden könne.
23Am 31.12.2013 erhob er beim Verwaltungsgericht Köln Klage gegen meinen Bescheid vom 04.12.2013. Hierbei gab er als ladungsfähige Anschrift wiederum die o.g. Anschrift des Herrn N aus Köln an. Diese Klage entfaltet gem. § 84 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG ebenfalls keine aufschiebende Wirkung.
24Bei der heutigen Verkündung sowie der Vollstreckung des Beschluss des Amtsgerichts Bergisch Gladbach vom 09.01.2014 und der Mitteilung, dass beabsichtigt sei, ihn kurzfristig nach Ägypten abzuschieben, zeigte der Betroffene sich nicht einverstanden und leistete erheblichen Widerstand. Zur Brechung dieses Widerstandes war der Einsatz von einfacher körperlicher Gewalt mit 4 Bediensteten notwendig.
25Hinsichtlich der Strafanzeige der Bundespolizei vom 29.10.2013 besteht – selbst wenn man von einer Straftat ausgeht – ein generelles Einvernehmen des Generalstaatsanwalts Berlin vom 15.02.2013."
26II.
27Der Antrag der Ausländerbehörde auf Anordnung der Abschiebungshaft gegen den Betroffenen ist begründet.
28Zur rechtlichen Würdigung hat die Ausländerbehörde folgendes ausgeführt:
29„Auf Grund der abgelaufenen Ausreisepflicht und der vollziehbaren Ausweisung ist der Betroffene gem. § 50 Abs. 1 AufenthG ausreisepflichtig. Die Ausreisepflicht ist auch gem. § 58 Abs. 2 S. 1 S. 2 AufenthG vollziehbar.
30Gemäß § 58 Abs. 3 Nr. 4, 5 und 7 AufenthG erfolgt die Durchsetzung der Ausreiseverpflichtung im Wege der Abschiebung, wenn der Ausländer mittellos ist, keinen Pass oder Passersatz besitzt und davon auszugehen ist, dass er seiner Ausreisepflicht nicht freiwillig nachkommen wird.
31Der Betroffene ist seiner Ausreisepflicht innerhalb der festgesetzten Frist nicht nachgekommen. Wie oben dargestellt, gibt er auch selbst an, nicht freiwillig ausreisen zu wollen und darüber hinaus seinen Mitwirkungspflichten zur Beschaffung eines Passersatzpapiers nicht nachkommen zu wollen.
32Gem. § 62 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 AufenthG ist die Sicherungshaft zulässig, wenn die Ausreisefrist abgelaufen ist und der Ausländer seinen Aufenthalt gewechselt hat, ohne der Ausländerbehörde eine Anschrift anzugeben, unter der er erreichbar ist (zur entsprechenden Meldepflicht vgl. § 50 Abs. 4 AufenthG). § 62 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 AufenthG ist als zwingender Haftgrund ausgestaltet, der eine Gefahrenprognose nicht erfordert (vgl. BGH, Beschluss v. 09.02.2011 – V ZB 16/11 -). Der nicht angezeigte Aufenthaltswechsel begründet in diesem Fall die unwiderlegliche Vermutung, dass die Abschiebung ohne die Inhaftnahme erschwert oder vereitelt wird (vgl. BGH, Beschluss v. 19.05.2011 – V ZB 36/11 -; BGH, Beschluss v. 09.02.2011 – V ZB 16/11 -). Wegen dieser einschneidenden Folge muss die Ausländerbehörde in der Regel auf die Anzeigepflicht nach § 50 Abs. 5 AufenthG und die mit einem Unterlassen der Anzeige des Aufenthaltswechsels verbundenen Folgen hinweisen. Erreichbar im Sinne der Vorschrift meint den Aufenthaltsort des Ausländers. Unter der Erreichbarkeit ist nicht die bloße Möglichkeit der Vermittlung eines Schriftstücks über einen Bevollmächtigten zu sehen. Vielmehr muss der Behörde die Anschrift bekanntgegeben werden, unter der sich der Ausländer selbst regelmäßig aufhält, so dass grundsätzlich Zwangsmaßnahmen zur Durchführung einer Abschiebung möglich sind (vgl. LG Nürnberg-Fürth, Beschluss v. 09.02.2006 – 18 T 108/06 – InfAuslR 2006, 227).
33Wie oben dargelegt, wurde der Betroffene über seine Anzeigepflichten belehrt. Wie ebenfalls oben dargelegt, hat er bereits in der Vergangenheit den Bezirk der Ausländerbehörde für mehr als 3 Tage verlassen, ohne dies meiner Ausländerbehörde vorher anzuzeigen. Er hat zwar eine Anschrift angegeben, wo er angeblich postalisch erreichbar sei. Jedoch bleibt unbekannt, ob es sich hierbei um seine Wohnanschrift handelt. Zudem gibt er Anschriften bei anderen Behörden bzw. Gerichten an, die dann eher zufällig meine Ausländerbehörde erreichen. Selbst wenn man von einer Wohnanschrift des Betroffenen bei den angegebenen Adressen ausgehen sollte, ist der Haftgrund erfüllt, denn der Betroffene gibt laufend andere Anschriften an, unter denen er sich aufhalten will. Eine Erreichbarkeit für eine Abschiebung ist damit nicht gewährleistet, denn es bleibt völlig unklar, wo sich der Betroffene zu welchem Zeitpunkt aufhält. Zudem zeit sein Verhalten aus der Vergangenheit, dass er sich an Vorladungen nicht hält.
34Selbst wenn man auch dieser Auffassung nicht folgen sollte, so lässt sich das Gesamtverhalten des Betroffenen unter den Haftgrund des § 62 Abs. 3 Nr. 5 AufenthG subsumieren. Hiernach ist ein Ausländer zur Sicherung der Abschiebung auf richterlich Anordnung in Haft zu nehmen, wenn der begründete Verdacht besteht, dass er sich der Abschiebung entziehen will.
35Der Verdacht der Entziehungsabsicht setzt voraus, dass konkrete Umstände, insbesondere Äußerungen und Verhaltensweisen des Betroffenen, mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit darauf hindeuten bzw. nahelegen, der Betroffene beabsichtige unterzutauchen oder die Abschiebung in einer Weise zu behindern, die nicht durch einfachen, keine Freiheitsentziehung bildenden Zwang überwunden werden könnte (vgl. BGH, Beschluss v. 22.07.2010 – V ZB 29/10 -).
36Dem bisherigen Verhalten des Ausländers kommt entscheidende Bedeutung zu. Dabei ist die Täuschung des Ausländers über seine Identität ebenso zu bewerten, wie wenn er sich verborgen hält (vgl. OLG Celle, InfAuslR 94, 149; vgl. auch BGHZ 98, 109; 75, 375, 382; Zeitler, HTK-AuslR / § 62 AufenthG / zu Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 12/2011 Nr. 2).
37Vorliegend versucht sich der Betroffene dem Zugriff der Behörden durch die Angabe verschiedenster Anschriften und dem eigenhändigen Auszug aus der ihm zugewiesenen Unterkunft zu entziehen. Ob es sich bei einer der angegebenen Anschriften um einen festen Wohnsitz des Betroffenen handelt, ist derzeit nicht bekannt.
38Schließlich unterstreit das heutige Verhalten des Betroffenen bei seiner Festnahme, dass eine erhebliche Wahrscheinlichkeit dafür spricht, dass er sich einer Abschiebung entziehen wird.
39Schon aus dem bisherigen Verhalten ergibt sich der begründete Verdacht, dass der Betroffene untertauchen wird, um sich der Abschiebung zu entziehen.
40Eine Glaubhaftmachung des Betroffenen darüber, dass er sich der Abschiebung im Sinne von § 62 Abs. 3 Satz 3 AufenthG nicht entziehen will, ist wie oben bereits ausgeführt, nicht erfolgt.
41Die Haft ist zur Sicherung der Abschiebung erforderlich, da ohne die Inhaftnahme die Abschiebung nicht durchsetzbar ist. Ein milderes Mittel zur Vermeidung von Abschiebungshaft ist vorliegend nicht ersichtlich.
42Die beantragte Dauer der Abschiebungshaft bis zum 15.04.2014 wird damit begründet, dass die Organisation der Abschiebung erfahrungsgemäß diesen Zeitraum in Anspruch nimmt.“
43Dem schließt sich das Gericht an. Ergänzend ist festzustellen, dass die vollziehbare Ausreisepflicht zuletzt aus dem Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 04.03.2013 (Bl. 770 der Verwaltungsakte) folgt.
44Abschiebehindernisse sind nicht ersichtlich.
45Es sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, die eine Abschiebung innerhalb der nächsten drei Monate undurchführbar erscheinen lassen, ohne dass dies von dem Betroffenen zu vertreten wäre.
46Die angeordnete Dauer der Haft ist zur Vorbereitung der Abschiebung erforderlich.
47Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 415, 427, 80, 81 FamFG.
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Referenzen
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- § 62 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 AufenthG 2x (nicht zugeordnet)
- § 50 Abs. 1 AufenthG 1x (nicht zugeordnet)
- FamFG § 80 Umfang der Kostenpflicht 1x
- §§ 417 FamFG, 62 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 und Nr. 5 AufenthG 2x (nicht zugeordnet)
- V ZB 29/10 1x (nicht zugeordnet)
- V ZB 16/11 2x (nicht zugeordnet)
- § 58 Abs. 3 Nr. 4, 5 und 7 AufenthG 1x (nicht zugeordnet)
- FamFG § 81 Grundsatz der Kostenpflicht 1x
- V ZB 36/11 1x (nicht zugeordnet)
- 18 T 108/06 1x (nicht zugeordnet)
- § 58 Abs. 2 S. 1 S. 2 AufenthG 1x (nicht zugeordnet)
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