Beschluss vom Amtsgericht Bergisch Gladbach - 28 F 210/22

Tenor

Es wird festgestellt, dass das Land Nordrhein-Westfalen gegen den Antragsteller keine Ansprüche aus übergegangenem Recht (§ 7 Abs. 1 UVG) wegen der Leistung von Unterhaltsvorschuss an die Kindesmutter der Kinder des Antragstellers L., geb. am 00.00.0000 und X., geb. am 00.00.0000 hat.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner.


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