Beschluss vom Amtsgericht Bergisch Gladbach - 28 F 210/22
Tenor
Es wird festgestellt, dass das Land Nordrhein-Westfalen gegen den Antragsteller keine Ansprüche aus übergegangenem Recht (§ 7 Abs. 1 UVG) wegen der Leistung von Unterhaltsvorschuss an die Kindesmutter der Kinder des Antragstellers L., geb. am 00.00.0000 und X., geb. am 00.00.0000 hat.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner.
1
Gründe
2I.
3Der Antragsteller ist Vater der im Tenor benannten Kinder. Er ist zu 100 % schwerbehindert und bezieht Leistungen aus dem AsylBewLG und der Pflegeversicherung (Pflegerad 4) Die Kindesmutter bezieht Unterhaltsvorschuss geleistet durch den Antragsgegner.
4Der Antragsgegner macht unter anderem mit Schreiben vom 00.00.0000 gegen den Antragsteller laufenden und rückständigen Unterhalt der Kinder aus übergegangenem Recht geltend.
5Der Antragsteller beantragt,
6festzustellen, dass eine Unterhaltsverpfichtung des Antragstellers gegenüber seinen Kindern L., geb. am 00.00.0000 und X., geb. am 00.00.0000 nicht besteht.
7Der Antragsgegner beantragt,
8den Antrag zurückzuweisen.
9Der Antragsgegner verweist darauf, dass hinsichtlich der Verwendung des erhaltenen Pflegegeldes substantiierter Vortrag des Antragstellers zu erfolgen habe, welche Mehraufwendungen durch diese Gelder gedeckt werden. Andernfalls sei das erhaltene Pflegegeld als Einkommensanteil einzusetzen, um den Mindestunterhalt der minderjährigen Kinder zu decken.
10Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstands wird Bezug genommen auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen.
11II.
12Der Antrag ist zulässig und begründet.
13So ist der Antrag zulässig, da der Antragsteller hat auch ein Rechtsschutzbedürfnis hinsichtlich der Erhebung einer negativen Feststellungsklage hat. Der Antragsgegner berühmt sich vorgerichtlich und im Verfahren eines Anspruchs gegen den Antragsteller.
14Der Antrag ist auch begründet.
15Der Antragsgegner hat keinen Anspruch gegen den Antragsteller auf Zahlung von übergegangenen Unterhaltsansprüchen gem. § 1601 BGB i.V.m. § 7 Abs. 1 UVG.
16Der Antragsteller ist schon nicht leistungsfähig. Der Antragsteller bezieht Leistungen nach dem AsylBewLG in Höhe von 1.038,53 EUR, welche nach Sinn und Zweck der Sozialleistung den Eigenbedarf des Antragstellers decken. Vor diesem Hintergrund ist kein Raum für die Verpflichtung zur Zahlung von Kindesunterhalt aus diesen Einkünften. Eine weitere Erwerbstätigkeit ist mit Blick auf seine 100 %ige Schwerbehinderung nicht zu fordern und ein fiktives Einkommen nicht anzusetzen.
17Überdies ist das Pflegegeld nach SGB XI in Höhe von 728,00 EUR nicht als Einkommensanteil anzusetzen, welches zur Deckung des Mindestbedarfs der minderjährigen Kinder einzusetzen ist. Vielmehr wird gem. § 1610a BGB vermutet, dass die in Folge des Gesundheitsschadens in Anspruch genommenen Sozialleistungen die Kosten der Aufwendungen nicht übersteigen.
18Insoweit ist der seitens des Antragsgegners zitierten Rechtsprechung aus dem Jahr 1991 nicht zu folgen, wonach diese Vermutung nicht anzuwenden sei und der Antragsteller substantiiert die Höhe seiner Aufwendungen darzulegen habe. Vielmehr wird regelmäßig vermutet, dass die Gewährung der Pflegeleistungen einen tatsächlichen Pflegemehraufwand voraussetzt, sodass diese nicht mehr zur Deckung des allgemeinen Lebensbedarfs verwendet werden können. Da das Pflegegeld nach dem Pflegeversicherungsgesetz erst nach einer detaillierten Überprüfung der Bedürftigkeit durch den medizinischen Dienst bewilligt wird, was an sich schon eine große Hürde darstellt, ist die Widerlegung der Vermutung des § 1610a BGB in diesem Fall praktisch unmöglich (u.a. Wendl/Dose § 1 Rn. 654, 694 mwN in der Rechtsprechung). Insbesondere ist die gesetzliche Vermutung zu widerlegen, indem der Antragsgegner substantiiert dazu vorträgt, weswegen in diesem konkreten Einzelfall die Kosten der Aufwendungen geringer sind als die Höhe der Sozialleistungen.
19Die Kostenentscheidung beruht auf § 243 Ziff. 1 FamFG.
20Rechtsbehelfsbelehrung:
21Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt oder wenn das Gericht des ersten Rechtszugs die Beschwerde zugelassen hat. Beschwerdeberechtigt ist derjenige, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind. Die Beschwerde ist bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Bergisch Gladbach, Schloßstr. 21, 51429 Bergisch Gladbach schriftlich in deutscher Sprache durch einen Rechtsanwalt einzulegen.
22Die Beschwerde muss spätestens innerhalb eines Monats nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Bergisch Gladbach eingegangen sein. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.
23Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen.
24Darüber hinaus muss der Beschwerdeführer einen bestimmten Sachantrag stellen und diesen begründen. Die Frist hierfür beträgt zwei Monate und beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Innerhalb dieser Frist müssen der Sachantrag sowie die Begründung unmittelbar bei dem Beschwerdegericht - Oberlandesgericht Köln, Reichenspergerplatz 1, 50670 Köln - eingegangen sein.
25Dem Anwaltszwang unterliegen nicht Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse sowie Beteiligte, die durch das Jugendamt als Beistand vertreten sind.
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Referenzen
- BGB § 1601 Unterhaltsverpflichtete 1x
- BGB § 1610a Deckungsvermutung bei schadensbedingten Mehraufwendungen 2x
- § 7 Abs. 1 UVG 2x (nicht zugeordnet)