Beschluss vom Amtsgericht Bielefeld - 43 IK 556/03
Tenor
In dem Verfahren zur Restschuldbefreiung
der N. N.,
wird der Schuldnerin die am 09.10.03 beantragte Restschuldbefreiung versagt.
1
Gründe:
2Der Schuldnerin ist durch Beschluss des Gerichts vom 29.10.2004 die Restschuldbefreiung angekündigt worden. Die Laufzeit ihrer Abtretungserklärung (§ 287 Abs. 2. InsO) hat mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 23.12.2003 begonnen.
3Sie würde planmäßig am 22.12.2009 ablaufen.
4Mit Schreiben vom 21.03.2005 hat der Treuhänder mitgeteilt, dass die Schuldnerin am 01.03.2005 verstorben ist.
5Da der Anspruch auf Erteilung der Restschuldbefreiung höchstpersönlicher Natur ist und mithin nicht auf die Erben übergeht, ist dieser Anspruch nicht mehr durchsetzbar.
6Die Restschuldbefreiung war daher zu versagen.
7Das Amt des Treuhänders ist damit beendet.
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