Urteil vom Amtsgericht Bielefeld - 4 C 412/06
Tenor
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 119,00 € ( i. B. einhundertneunzehn Euro) Zug um Zug gegen Rückgabe des Plagiats einer Louis Vuitton Tasche sowie weitere 272,33 € ( i. B. zweihundertzweiundsiebzig 33/100 Euro) nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 21.03.2006 aus 390,00 € ( i. B. dreihundertneunzig Euro) zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Parteien je zur Hälfte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
1
Von der Darstellung des Tatbestandes wird abgesehen.
2Entscheidungsgründe:
3Die zulässige Klage ist nur zum Teil begründet. Unstreitig hat der Beklagte dem Kläger das Plagiat einer Louis Vuitton Tasche verkauft. Dabei ist der Kläger über die Tatsache, dass es sich um ein Plagiat und nicht um ein Originalstück gehandelt hat, getäuscht worden. Er kann dem entsprechend nach Rücktritt vom Vertrag Rückzahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Rückgabe der Tasche verlangen.
4Zusätzlich ist der Beklagte verpflichtet, dem Kläger den ihm entstandenen Schaden zu ersetzen ( § 437 Abs. 1 BGB). Der Schaden des Klägers besteht jedoch nicht in dem Wert einer dem Plagiat entsprechenden Originaltasche der Firma Louis Vuitton. Der Kläger wusste beim Erwerb der Tasche über das Auktionsportal von Ebay, dass dieses Objekt bereits vom Verkäufer bei Ebay erstanden war. Der Kläger verfügt auch selbst über erhebliche Erfahrung beim Kauf und Verkauf von Gegenständen über Ebay. Ein Artikel, der bereits zweimal das Auktionssystem von Ebay durchlaufen hat, besitzt nicht den Marktwert eines beim Fachhändler zu kaufenden Originalobjekts. Für dieses Objekt gibt es weder eine Händler- noch eine Herstellergarantie. Ein solcher Gegenstand ist auch nicht mehr als neuwertig in üblichem Gebrauch dieses Wortes zu betrachten. Das Gericht schätzt den Wert der streitgegenständlichen Tasche, wenn es eine Original Louis Vuitton Tasche gewesen wäre, auf 300,00 €. Von diesem Betrag ist der rückzuerstattende Kaufpreis in Höhe von 119,00 € abzuziehen. Hinzuzufügen sind die Versandkosten in Höhe von 9,90 €, so dass sich ein Schadensbetrag in Höhe von 190,90 € errechnet. Hinzu kommen die Kosten, die dem Kläger für die außergerichtliche Inanspruchnahme rechtsanwaltlicher Hilfe entstanden sind. Diese hat das Gericht nach einem Gegenstandswert von 300,00 € und einer Mittelgebühr von 1,3 unter Berücksichtigung der Auslagen und der Mehrwertsteuer auf 81,43 € berechnet. Damit beträgt der dem Kläger vom Beklagten über die Rückerstattung des Kaufpreises hinaus zu ersetzende Schaden 272,33 €.
5Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 ZPO; die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Ziffer 11 ZPO.
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Referenzen
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