Urteil vom Amtsgericht Bielefeld - 39 Cs-46 Js 153/11-1113/11
Tenor
Der Angeklagte wird wegen Hausfriedensbruchs zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 15 Euro verurteilt.
Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens und seine eigenen notwendigen Auslagen.
Angewendete Vorschriften: § 123 StGB.
1
Gründe:
2I.
3II.
4Aufgrund der Einlassung des Angeklagten in der Hauptverhandlung am 05.12.2011 steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass dieser sich am 13.12.2009 gegen 13:30 Uhr zu dem Fußballspiel zwischen Arminia Bielefeld und Union Berlin begab. Das Spiel fand in der sogenannten Schüco-Arena in Bielefeld statt. Der Angeklagte hatte eine Eintrittskarte für den Stehplatzbereich des Gästeblocks erworben. Vor Spielbeginn überkletterte der Angeklagte mit Hilfe von einigen weiteren Fans des Fußballvereins Union Berlin die Absperrung zwischen dem Stehplatzbereich, für den er eine Karte erworben hatte, und dem Sitzplatzbereich. Der Angeklagte erklärte in der Hauptverhandlung, Beweggrund zum Überklettern der Absperrung sei gewesen, dass er die Toilette aufsuchen wollte. In seinem Block sei es sehr voll gewesen, was den Toilettengang erschwert habe. Im Sitzplatzbereich angelangt begab sich der Angeklagte in den oberen Bereich des Stadions. Hier betrat er den geschlossenen VIP-Bereich. Dieser war nicht durch Ordner gesichert, da zuvor weitere Fans des Vereins Union Berlin in den VIP-Bereich eingedrungen waren. Der Angeklagte wurde sodann innerhalb der VIP-Lounge von Ordnern auf den Boden gedrückt bis die Polizei eintraf und seine Personalien feststellte. Der Angeklagte hat in der Hauptverhandlung eingeräumt, ca. zweimal monatlich zu Fußballspielen zu gehen. Er hat weiterhin eingeräumt, dass ihm grundsätzlich bewusst ist, dass es in jedem Stadion abgetrennte Bereiche für die verschiedenen Fans gibt und dass er durch den Erwerb der Eintrittskarte für den Stehplatzbereich auch nur für diesen Bereich eine Berechtigung erworben hat.
5Der Angeklagte hat nach eigenen Angaben im Vorfeld zu dem Spiel Alkohol konsumiert. Er war angetrunken. Im Stadion hat er noch zwei bis drei Bier getrunken.
6III.
7Anhand des durch die Einlassung des Angeklagten ermittelten Sachverhalts, der zur Überzeugung des Gerichts feststeht, war der Angeklagte wegen Hausfriedensbruchs gem. § 123 StGB zu bestrafen. Durch das Überklettern der Mauer im Stadion und das Eintreten in den Sitzplatzbereich und weiter auch durch das Eindringen in die VIP-Lounge ist der Angeklagte in befriedetes Besitztum eingedrungen. Befriedetes Besitztum liegt vor, wenn ein bestimmter räumlicher Bereich in einen Schutzbereich einbezogen ist. Eine vollständige Abschließung oder eine tatsächlich wesentliche Erschwerung des Zugangs sind vorliegend nicht erforderlich (vgl. Fischer, § 123 StGB, Rndnr. 8). Zwar ist es so, dass der Angeklagte durch den Erwerb einer Eintrittskarte ins Stadion grundsätzlich die Erlaubnis erworben hat, das Stadion zu betreten. Allerdings berechtigt der Erwerb einer Eintrittskarte für ein Fußballspiel nur das Betreten des räumlich geschützten Bereiches, zu dem die Eintrittskarte auch erworben wurde. Vorliegend handelte es sich bei diesem Bereich um den Gästeblock-Stehplatzbereich, der durch eine mindestens 1 Meter hohe Absperrung eingezäunt und von anderen Bereichen des Stadions getrennt ist. Durch das Überklettern der Mauer ist der Angeklagte in einen Bereich des Stadions gelangt, zu dem er keine Zugangsberechtigung hatte. Dies war dem Angeklagten, der regelmäßig Fußballspiele besucht auch bewusst. Spätestens zu dem Zeitpunkt zu dem der Angeklagte den VIP-Bereich betreten hat muss ihm klar gewesen sein, dass er keinerlei Berechtigung besitzt, diesen abgetrennten Bereich des Stadions zu betreten. Die Einlassung des Angeklagten, er habe lediglich die Toilette aufsuchen wollen und habe den VIP-Bereich betreten, da er der Auffassung gewesen sei, dort befänden sich die Toilettenanlagen wird vom Gericht als reine Schutzbehauptung gewertet. Der Angeklagte besucht regelmäßig ca. 2 Mal im Monat unterschiedliche Fußballstadien. In jedem Stadion sind die Toilettenanlagen ausgeschildert und gekennzeichnet. Demzufolge ist das Gericht davon überzeugt, dass dem Angeklagten bewusst war, dass er weder in den Sitzplatzbereich, noch in den VIP-Bereich eindringen durfte. Der Angeklagte ist demnach wegen Hausfriedensbruchs zu bestrafen.
8IV.
9Der Strafrahmen des § 123 StGB beträgt Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe. Vorliegend hat das Gericht zugunsten des Angeklagten berücksichtigt, dass dieser, wie er selbst in der Hauptverhandlung angegeben hat, durch den Alkoholkonsum enthemmt war. Des Weiteren hat das Gericht zugunsten des Angeklagten berücksichtigt, dass dieser sich weitgehend geständig eingelassen hat und den Sachverhalt eingeräumt hat. Zugunsten des Angeklagten wurde weiter berücksichtigt, dass der Angeklagte strafrechtlich bislang noch nicht in Erscheinung getreten ist. Zulasten des Angeklagten wurde berücksichtigt, dass dieser die Straftat während eines Fußballspiels beging und in einen Bereich des Stadions eingedrungen ist, der den Fans der gegnerischen Fußballmannschaft vorbehalten war. Durch das Eindringen in den gegnerischen Fanblock nahm der Angeklagte in Kauf, die Anhänger der gegnerischen Mannschaft zu provozieren. Dies tat er, obwohl ihm bewusst gewesen sein musste, dass eine Provokation bei einem Fußballspiel dazu führen kann, dass es zu weiteren Straftaten kommt. Unter Berücksichtigung dieser zugunsten und zulasten des Angeklagten sprechenden Umstände erachtet das Gericht vorliegend eine Geldstrafe in Höhe von 50 Tagessätzen für tat- und schuldangemessen. Entsprechend den vom Angeklagten gemachten wirtschaftlichen Verhältnissen war die Tagessatzhöhe vorliegend mit 15 Euro festzusetzen.
10V.
11Die Kostenentscheidung beruht auf § 465 Abs. 1 StPO.
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