Urteil vom Amtsgericht Bielefeld - 5 C 824/10

Tenor

Der auf der Eigentümerversammlung vom 20.08.2010 zu TOP 3 gefasste Beschluss  hinsichtlich der Genehmigung der Abrechnung für das Jahr 2009 wird insoweit für ungültig erklärt, als dass die Jahresabrechnung im Hinblick auf die Darstellung der Instandhaltungsrücklage genehmigt worden ist.

Der auf der Eigentümerversammlung vom 20.08.2010 zu TOP 3 gefasste Beschluss hinsichtlich der Entlastung der Verwaltung wird für ungültig erklärt.

Es wird festgestellt, dass der auf der Eigentümerversammlung vom 20.08.2010 zu TOP 7 c gefasste Beschluss nichtig ist, soweit er die Sanierung der Kelleraußentür betrifft. Der zu TOP 7c gefasste Beschluss wird im Übrigen für ungültig erklärt.

Es wird festgestellt, dass der auf der Eigentümerversammlung vom 20.08.2010 zu TOP 7d gefasste Beschluss nichtig ist.

Der auf der Eigentümerversammlung vom 20.08.2010 zu TOP 7 e gefasste Beschluss wird für ungültig erklärt.

Es wird festgestellt, dass der auf der Eigentümerversammlung vom 20.08.2010 zu TOP 7g gefasste Beschluss nichtig ist.

Der auf der Eigentümerversammlung vom 20.08.2010 zu TOP 7 h gefasste Beschluss wird für ungültig erklärt.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 1/4 und die Beklagten zu 3/4.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem jeweiligen Vollstreckungsschuldner wird nachgelassen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 Prozent des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.


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