Urteil vom Amtsgericht Bielefeld - 412 C 102/11
Tenor
Es wird festgestellt, dass der Kläger den mit der Beklagten geschlossenen Leasingvertrag vom 02.09.2011 wirksam widerrufen hat.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
1
Tatbestand
2Die Parteien streiten um das Fortbestehen eines Leasingvertrages.
3Der Kläger unterschrieb am 02.09.2011 einen Antrag auf den Abschluss eines Leasingvertrages mit der Beklagten über einen PKW der Marke Shenyang Brilliance Jinbei bei einem Vertragshändler der Beklagten; eine Ausfertigung des Leasingantrages erhielt der Kläger zunächst nicht.
4Die Beklagte bestätigte mit Schreiben vom 05.09.2011 die Annahme des Leasingvertrages. Es handelt sich um einen Leasingvertrag mit Kilometerabrechnung; der Leasingnehmer hat nach Ziffer XVII.1 des Leasingvertrages einen etwaigen Minderwert des Leasingobjekts bei Vertragsende auszugleichen, sofern es sich um Schäden bzw. Mängel und nicht um normale Verschleißspuren handelt. In dem Leasingvertrag wurde zugunsten des Klägers kein Widerrufsrecht vereinbart.
5Dem Kläger wurde das Leasingfahrzeug sodann übergeben. Mit Schreiben vom 13.09.2011 und 14.09.2011 forderte die Beklagte den Kläger zur Zahlung der ersten Leasingrate sowie der im Vertrag vereinbarten Sonderzahlung in Höhe von 2.000,00 € inkl. Mehrwertsteuer auf.
6Der Kläger war mit dem geleasten Fahrzeug unzufrieden, da es im täglichen Gebrauch nicht den Vorstellungen des Klägers entsprach.
7Mit Schreiben vom 16.09.2011 widerrief der Kläger seine auf den Abschluss des Leasingvertrages gerichtete Willenserklärung. Mit Schreiben vom gleichen Tag wurde der Vertragshändler der Beklagten von dem Widerruf informiert.
8Die Beklagte teilte dem Kläger mit Schreiben vom 07.11.2011 mit, dass nach ihrer Ansicht dem Kläger kein Rücktrittsrecht zustehe.
9Der Kläger ist der Ansicht, dass er seine auf den Abschluss des Leasingvertrages gerichtete Willenserklärung wirksam widerrufen habe. Auch nach der Gesetzesänderung habe der Leasingnehmer in entsprechender Anwendung des § 506 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BGB – wie auch nach der bisherigen Rechtsprechung zu Leasingverträgen mit Kilometerabrechnung – ein Widerrufsrecht.
10Der Kläger beantragt,
11festzustellen, dass der Kläger den mit der Beklagten geschlossenen Leasingvertrag vom 02.09.2011 wirksam widerrufen.
12Die Beklagte beantragt,
13die Klage abzuweisen.
14Die Beklagte ist der Ansicht, dass weder eine unmittelbare noch wegen des Ausnahmecharakters der Norm eine entsprechende Anwendung des § 506 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BGB in Betracht komme. Der Leasingvertrag mit Kilometerabrechnung stelle keine entgeltliche Finanzierungshilfe dar; in der Vereinbarung eines zu leistenden Minderwertausgleichs liege lediglich ein Übereinkommen bezüglich eines wertbildenden Faktors, nicht jedoch der Zusicherung eines bestimmten Wertes. Ferner sei der Leasingvertrag mit der vereinbarten Kilometerabrechnung nicht auf den Erwerb der Substanz gerichtet.
15Wegen des weiteren Vortrags der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
16Entscheidungsgründe
17Die zulässige Klage ist begründet.
18Der Kläger hat den Leasingvertrag, der durch die Bestätigung der Beklagten vom 05.09.2011 zustande gekommen ist, wirksam mit Schreiben vom 16.09.2011 gegenüber der Beklagten widerrufen.
19Zwar steht dem Kläger weder ein vertragliches Widerrufsrecht nach den geltenden Leasingbedingungen der Beklagten von August 2011 zu, noch kann er sich unmittelbar auf ein gesetzliches Widerrufsrecht nach §§ 506, 495, 355 BGB berufen.
20Das Gericht vertritt die Auffassung, dass dem Leasingnehmer bei einem Leasingvertrag mit vereinbarter Kilometerabrechnung in entsprechender Anwendung des §§ 506 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, Abs. 1, 495, 355 BGB ein Widerrufsrecht zusteht.
21Bereits zu der alten Gesetzeslage war umstritten, ob dem Leasingnehmer in Fällen von Leasingverträgen mit Kilometerabrechnung ein gesetzliches Widerrufsrecht der §§ 1 Abs. 2, 3, 7 VerbrKrG bzw. nach §§ 499 Abs. 1, 2, 355 BGB zugutekam. Im Mittelpunkt der Diskussion stand die Frage, ob Kilometerabrechnungsverträge des Kfz-Leasings unter den Begriff der entgeltlichen Finanzierungshilfe im Sinne von § 1 Abs. 2 VerbrKrG bzw. § 499 Abs. 2 BGB in der bis zum 10.06.2010 geltenden Fassung fielen. Nach der ständigen Rechtsprechung gewährt ein Leasingvertrag eine Finanzierungshilfe, wenn und soweit der Leasingvertrag darauf ausgelegt ist, dem Leasingnehmer den Gebrauch der Sache auf unbestimmte oder begrenzte Dauer zu verschaffen und zur Gegenleistung gehört, dem Leasinggeber das von ihm für die Gebrauchsverschaffung eingesetzte Kapital einschließlich des kalkulierten Gewinns zurückzugewähren (Urteil des BGH vom 24.04.1996, Az: VIII ZR 150/95 – zitiert nach juris). Ein Finanzierungsleasingvertrag liegt nach der Rechtsprechung bei Verträgen vor, bei denen bei denen der Leasingnehmer für die Amortisation der vom Leasingnehmer für die Anschaffung der Leasingsache gemachten Aufwendungen und Kosten einzustehen habe (Urteil des BGH vom 24.04.1996, Az: VIII ZR 150/95 – zitiert nach juris; ebenso Urteil des BGH vom 11.3.1998 - VIII ZR 205/97; so auch Beschluss des OLG Düsseldorf vom 08.09.2008, Az: I-24 U 40/08; Urteil des OLG Hamm vom 04.06.1996, Az: 7 U 95/95 – jeweils zitiert nach juris).
22Die höchstrichterliche Rechtsprechung hat bereits zur Zeit der Geltung des Verbraucherkreditgesetzes entschieden, dass Leasingverträge mit Kilometerabrechnung eine entgeltliche Finanzierungshilfe darstellen. Zwar übernehme der Leasingnehmer in diesen Fällen nicht das Risiko der Verwertung zum kalkulierten Restwert bzw. verpflichte sich nicht zum Erwerb der Leasingsache, er trage im Ergebnis aber die volle Amortisation des der Leasinggeberin entstandenen Aufwandes und damit das wirtschaftliche Risiko. Denn es sei insoweit nämlich zu berücksichtigen, dass der Leasingnehmer auch in diesen Fällen ein entscheidendes Risiko trage, weil er bei der Rückgabe des Fahrzeugs für den Erhaltungszustand einzustehen habe. Denn nach den Leasingbedingungen – wie auch im vorliegenden Fall nach Ziffer XVII.1 der Bedingungen – hat der Leasingnehmer regelmäßig den gegebenenfalls durch einen Sachverständigen zu ermittelnden Minderwert des Fahrzeugs im Vergleich zur Sollbeschaffenheit bei der Rückgabe auszugleichen (vgl. Urteil des BGH vom 24.04.1996, Az: VIII ZR 150/95 – zitiert nach juris). Entscheidend für die Einstufung eines Leasingvertrages als Finanzierungshilfe sei, dass der Leasingnehmer dem Leasinggeber Amortisation schuldet (BGHZ 128, 255, 262 f.). Eine vollständige Entlastung des Leasingnehmers vom Restwertrisiko ist nicht vorgesehen; denn das Risiko einer Verschlechterung der Leasingsache durch Mängel, Schäden oder übermäßige Abnutzung trägt auf Grund der vorgesehenen Reglungen in den Leasingverträgen der Leasingnehmer (Urteil des BGH vom 24.04.1996, Az: VIII ZR 150/95 – zitiert nach juris). Dem Leasinggeber verbleibt deshalb lediglich das Risiko der Marktgängigkeit des Fahrzeugs bei Vertragsablauf und der richtigen internen Kalkulation des Restwerts. Ersteres ist angesichts der Nähe des Leasinggebers zum Hersteller einerseits und zu den Vertragshändlern andererseits als gering zu veranschlagen. Der Restwert wird bei dieser Vertragsart häufig so niedrig vorauskalkuliert, dass er in aller Regel unter dem Verkehrswert bei Vertragsablauf liegt (vgl. Urteil des BGH vom 24.04.1996, Az: VIII ZR 150/95 – zitiert nach juris; Müller-Sarnowski, DAR 1992, Seite 81f. m.w.Nachw.). Erzielt der Leasinggeber bei Kilometerabrechnungsverträgen durch die Veräußerung des Fahrzeugs Gewinn, muss er daran den Leasingnehmer anders als bei Teilamortisationsverträgen nicht beteiligen (vgl. BGH NJW 1986, 1335).
23Auch nach Änderung des Gesetzes zum 11.06.2010 ist eine entsprechende Anwendung des § 506 Abs. 2 Nr. 3 BGB, früher § 499 Abs. 2 BGB bzw. §§ 1 Abs. 2 VerbrKRG, zugunsten des Leasingnehmers, der einen Leasingvertrag mit Kilometerabrechnung abgeschlossen hat, gerechtfertigt.
24Zwar hätte der Gesetzgeber bei der Änderung des Gesetzes den Fall der Leasingverträge mit Kilometerabrechnung gesondert gesetzlich regeln können; dies wäre auch wünschenswert gewesen. Das Unterlassen steht einer entsprechenden Anwendung jedoch nicht entgegen. Denn auch nach der neuen Rechtslage ist der Sinn und Zweck dieser Regelungen – der Verbraucherschutz – zu berücksichtigen. Zwar wurde die hier streitgegenständliche Form des Leasingvertrages mit Kilometerabrechnung nicht ausdrücklich gesetzlich in § 506 Abs. 2 BGB aufgenommen; einer entsprechenden Anwendung stehen keine erheblichen Einwände gegenüber. Es sind keine Anhaltspunkte vorhanden, die den Schluss darauf zulassen, dass der Gesetzgeber eine andere Einstufung dieses Vertrages im Hinblick auf das Bestehen eines Widerrufsrechts wollte bzw. von der bisherigen Rechtsprechung abweichen wollte. Darüber hinaus steht eine solche Handhabung im Widerspruch zum Mittelpunkt der gesetzlichen Regelungen zur Einräumung von Widerrufsrechten bei Verträgen, die entgeltliche Finanzierungshilfen darstellen, nämlich dem Verbraucherschutz. Durch die Neuregelung im Zuge der europäischen Verbraucherkreditrichtlinie kann die Einschränkung der Verbraucherrechte nicht gewollt sein, was jedoch die Folge wäre, wenn diese Verträge aus dem Anwendungsbereich herausgenommen würden. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass sich die Verbraucher vor allem bei der Anschaffung von Fahrzeugen der Möglichkeit zum Abschluss von Leasingverträgen bedienen. Die gängigste Form des Kfz-Leasings ist dabei die Vereinbarung der Kilometerabrechnung und nicht die der Restwertklausel. Wie bereits vom BGH in der früheren Entscheidung konstatiert, führt auch diese Art von Leasingverträgen zu einer Amortisation und rechtfertigt die Einstufung als entgeltliche Finanzierungshilfe. In diesem Zusammenhang würde dem Ziel des Verbraucherschutzes nur unzureichend Rechnung getragen werden, wenn die häufigste Form der Vertragsgestaltung aus der gesetzlichen Regelungsdichte herausgenommen würde.
25Darüber hinaus steht auch die europäische Verbraucherkreditrichtlinie, deren Umsetzung die Gesetzänderung zum 11.06.2010 dient, einer erweiternden Anwendung der Widerrufsrechte auf Finanzierungsleasingverträge mit Kilometerabrechnung nicht entgegen. Zwar dient diese Richtlinie der Vollharmonisierung des Rechts im Geltungsbereich der Mitgliedsstaaten der Europäischen Union; dennoch kann der deutsche Gesetzgeber für die vorliegenden Verträge weitere Regelungen treffen, da diese Verträge nicht Gegenstand der Richtlinie sind und für sie damit kein Harmonisierungszwang besteht (Reinking, DAR 2010, 252 (254)). Dem deutschen Gesetzgeber steht es frei, auch zu diesem Vertragstyp nationale Regelungen aufzustellen, ohne dabei gegen das europäische Recht zu verstoßen (Schattenkirchner, NJW 2012, 197). Es spricht daher ferner nichts dagegen, auch ohne gesetzliche Regelung an der bisherigen Rechtsprechung des BGH zur Einordnung der Leasingverträge mit Kilometerabrechnung als entgeltliche Finanzierungshilfe festzuhalten. Allerdings sollte der nationale Gesetzgeber zur Beendigung der Unklarheiten in diesem Punkt, eine ausdrückliche Regelung in das Gesetz einfügen.
26Die entsprechende Anwendung der Widerrufsrechte auf Leasingverträge mit Kilometerabrechnung ist daher vor dem Hintergrund des Ziels der Widerrufsrechte – nämlich dem Verbraucherschutz – geboten und in rechtlicher Hinsicht – wie bereits erörtert – nicht zu beanstanden, da auch diesem Vertragstyp eine Amortisationsfunktion im Sinne von § 506 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BGB zukommt. Im Übrigen dürfte der Leasingvertrag mit Kilometerabrechnung auch unter die „sonstige entgeltliche Finanzierungshilfe“ im Sinne von § 506 Abs. 1 BGB zu subsumieren sein.
27Dem Kläger steht damit auch ohne vertragliche Regelung sowie ausdrücklich gesetzlicher Regelung im vorliegenden Fall ein Widerrufsrecht in entsprechender Anwendung der §§ 506 Abs. 2 Nr. 3, Abs. 1 BGB zu. Dieses hat er auch formal ordnungsgemäß in schriftlicher Form gegenüber der Beklagten als Leasinggeberin erklärt. Insbesondere hatte der Kläger keine Frist zur Erklärung seines Widerrufs einzuhalten, da er zu keinem Zeitpunkt hierüber belehrt worden; nur am Rande weist das Gericht darauf hin, dass der Widerruf innerhalb von 14 Tagen nach dem Schluss des Leasingvertrags erklärt und damit auch im Falle einer ordnungsgemäßen Belehrung zu diesem Zeitpunkt rechtzeitig nach § 355 Abs. 2 BGB erfolgt wäre.
28Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 11, 711 ZPO.
29Der Streitwert beträgt 4.068,00 €.
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Referenzen
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