Urteil vom Amtsgericht Bielefeld - 12 C 40/11
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 56 % und die Beklagte zu 44 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin nur gegen Leistung von Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Der Klägerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch die Beklagte gegen Leistung von Sicherheit in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, sofern nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
1
Tatbestand
2Die Klägerin ist eine Steuerberatungsgesellschaft. Die Beklagte beauftragte die Klägerin im Jahr 2002 mit der dauerhaften Wahrnehmung ihrer Interessen in steuerlichen Angelegenheiten und erteilt der Klägerin entsprechende Vollmacht. Gemäß Auftragsbestätigung vom 02.05.2002 umfasst die Beauftragung der Klägerin folgende Angelegenheiten:
3- 4
Erstellung der Jahressteuererklärungen
- 5
Prüfung von Steuerbescheiden
- 6
Einlegung von Rechtsbehelfen, soweit die notwendig und angemessen ist
- 7
Beratungen und Wahrnehmung der Interessen und Pflichten in allen steuerlichen und wirtschaftlichen Angelegenheiten
Die Auftragsbestätigung vom 02.05.2002 enthält u. a. folgende Textpassage:
9„Die Berechnung der Vergütung wird ausschließlich nach der Gebührenverordnung für Steuerberater (Steuerberatergebührenverordnung – StBGebV) in der jeweils gültigen Fassung erfolgen...“.
10Hinsichtlich der Einzelheiten der Auftragsbestätigung vom 02.05.2002 wird auf Blatt 17 der Akte Bezug genommen.
11Darüber hinaus unterzeichnete die Beklagte am 02.05.2002 eine Vergütungsvereinbarung, wonach sie sich gegenüber der Klägerin zur Zahlung einer Vergütung in Form eines Zeithonorars in Höhe von 175,00 € pro Stunde verpflichtete. Wegen der Einzelheiten der Honorarvereinbarung wird auf Blatt 24 der Akte Bezug genommen.
12Die Beklagte kündigte das Steuerberatungsverhältnis mit anwaltlichem Schreiben vom 18.08.2009.
13Die Klägerin ist der Ansicht, dass ihr aufgrund der Tätigkeit für die Beklagte in Form von Prüfungen von Steuerbescheiden, Einspruchserhebungen gegen unrichtige Steuerbescheide sowie diverser Antragsstellungen ein Vergütungsanspruch in Höhe von insgesamt 3.590,32 € zustehe. Dieser Betrag ergebe sich aus der Summe der mit folgenden Einzelrechnungen abgerechneten Einzelgebühren:
14a) Rechnung Nr. 5222 2008/1350 vom 23.12.2008 i.H.v. 498,51 €
15b) Rechnung Nr. 5222 2008/1351 vom 23.12.2008 i.H.v. 180,09 €
16c) Rechnung Nr. 5222 2008/1353 vom 23.12.2008 i.H.v. 501,00 €
17d) Rechnung Nr. 5222 2008/1354 vom 23.12.2008 i.H.v. 527,80 €
18e) Rechnung Nr. 5222 2008/1354 vom 23.12.2008 i.H.v. 501,00 €
19f) Rechnung Nr. 5222 2008/1355 vom 23.12.2008 i.H.v. 430,71 €
20g) Rechnung Nr. 5222 2008/1356 vom 23.12.2008 i.H.v. 824,30 €
21h) Rechnung Nr. 5222 2008/1358 vom 23.12.2008 i.H.v. 327,70 €
22Wegen der Einzelheiten der aufgeführten Tätigkeiten und der hierfür berechneten Einzelbeträge wird auf die klägerischen Rechnungen vom 23.12.2008 (Blatt 29 - 44 d. A.) Bezug genommen.
23Die Klägerin behauptet, dass sie vonseiten der Beklagten mit der Durchführung sämtlicher aus den Rechnungen ersichtlichen Einzeltätigkeiten beauftragt worden sei. Ferner seien sämtliche in Rechnung gestellten Tätigkeiten tatsächlich durchgeführt worden. Sofern nach Zeitaufwand abgerechnet werden, sei ein entsprechender Zeitaufwand auch angefallen.
24Die Klägerin beantragt,
25die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 3.590,32 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 09.01.2009 zu zahlen.
26Die Beklagte beantragt,
27die Klage abzuweisen.
28Die Beklagte erhebt die Einrede der Verjährung.
29Die Beklagte erklärt hilfsweise die Aufrechnung mit vier angeblichen Schadensersatzforderungen in Höhe von insgesamt 6.864,00 €. Dem liegt folgender Sachverhalt zu Grunde:
30Die Beklagte sowie ihr damaliger Ehemann, Herr Dr. N., betrieben als alleinige Gesellschafter eine Gemeinschaftspraxis mit zahnärztlicher und kieferorthopädischer Ausrichtung. Zwischen den Mitgesellschaftern war eine leistungs– bzw. umsatzbezogene Gewinnverteilung vereinbart. Die Gewinnverteilung in den Bescheiden des Finanzamts wurde jedoch durchgängig im Verhältnis 50 % zu 50 % vorgenommen. Dies galt auch für die Bescheide vom 19.12.1996 und vom 05.02.1998, durch welche vonseiten des Finanzamtes die Einkünfte der Beklagten für das Jahr 1996 mit 2.167.997 DM und für das Jahr 1996 mit 2.219.940 DM festgestellt wurden. Im Jahr 2004 fand bei der Gemeinschaftspraxis eine Außenprüfung des Finanzamtes statt, wodurch Mehrgewinne des ehemaligen Ehegattens der Beklagten festgestellt wurden. Aufgrund dieser Mehrgewinne erließ das Finanzamt jeweils unter dem 10.06.2005 Bescheide über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen der Gemeinschaftspraxis 1995 und 1996. Hierdurch wurden für den ehemaligen Ehemann für die Jahre 1995 und 1996 Mehreinkünfte in Höhe von jeweils 100.000 DM festgestellt. Die Feststellung der Einkünfte der Beklagten blieb unverändert.
31Gemäß den Feststellungsbescheiden vom 10.06.2005 erließ das Finanzamt C. am 14.06.2005 geänderte Einkommenssteuerbescheide für 1995 und 1996, durch welche die beiden Mitgesellschafter zusammen veranlagt wurden. Gegen diese Einkommenssteuerbescheide legte der damalige Ehemann der Beklagten Einspruch ein und beantragt gleichzeitig die Durchführung der getrennten Veranlagung. Antragsgemäß hob das Finanzamt durch Bescheid vom 06.10.2006 die Einkommenssteuerbescheide vom 14.06.2005 sowie die dazugehörigen Aufteilungsbescheide vom 15.11.2005, in denen die offene Steuerschulden dem damaligen Ehemann zugewiesen waren, auf und führte für die Mitgesellschafter durch neue Einkommensteuerbescheide vom 06.10.2006 für die Jahre 1995 und 1996 die getrennte Veranlagung durch. Hierdurch wurde gegenüber der Beklagten eine Steuernachforderung in Höhe von insgesamt 864.283,14 € begründet.
32Am 22.11.2006 beantragt die Klägerin im Namen der Beklagten beim Finanzamt C. eine Änderung der bestandskräftigen Feststellungsbescheide vom 10.06.2005 dahingehend, dass für die Beklagte Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit für 1995 statt bisher mit 2.157.997 DM nunmehr mit 13.441,23 DM und für 1996 statt bisher mit 2.219.940 DM nunmehr mit 13.637,10 DM festgestellt werden. Begründet wurden die Anträge mit der Bezugnahme auf eine Bilanz des Steuerberaters der Gemeinschaftspraxis, durch welche die im Antrag vom 22.11.2006 bezifferten Einnahmen der Beklagten festgestellt worden seien. Durch Bescheide vom 27.11.2006 lehnte das Finanzamt C. beide Anträge unter Verweis auf die eingetretene Festsetzungsverjährung ab. Hiergegen legte die Klägerin im Namen der Beklagten am 06.12.2006 und am 08.12.2006 jeweils Einspruch ein, welche in beiden Fällen vonseiten des Finanzamtes C. mit Bescheiden vom 10.10.2007 unter Verweis auf die eingetretene Festsetzungsverjährung zurückgewiesen wurden. Die Klägerin berechnete der Beklagten für den Antrag auf Änderung des Feststellungsbescheids für 1995 und das anschließende Einspruchsverfahren Beträge in Höhe von jeweils 1.571,01 € brutto. Für den Antrag auf Änderung des Gewinnfeststellungsbescheids für 1996 berechnete die Klägerin einen Betrag in Höhe von 2.181,96 € brutto, für das anschließende Einspruchsverfahren einen Betrag in Höhe von 2.638,26 € brutto. Die in Rechnung gestellten Gebühren wurden von der Beklagten beglichen.
33Die Beklagte ist der Ansicht, dass hinsichtlich der Anträge auf Abänderung der Feststellungsbescheide vom 10.06.2005 sowie der anschließenden Einsprüche von Anfang an keine Erfolgsaussichten bestanden hätten. Bei pflichtgemäßen Verhalten hätte die Klägerin von den Antragsstellungen und den Einsprüchen im Namen der Beklagten Abstand nehmen müssen. Die Kläger schulde daher nach den Grundsätzen der Steuerberaterhaftung Schadensersatz in Höhe der angefallenen Gebühren, die sich insgesamt auf 6.864,00 € summieren. Im Einzelnen erklärte die Beklagte die Aufrechnung folgender Reihenfolge:
34a) Schadensersatzanspruch aufgrund der Steuerberatergebühr für den Antrag auf Änderung des Feststellungsbescheids für 1995 in Höhe von 1.571,01 €
35b) Schadensersatzanspruch aufgrund der Steuerberatergebühr für den Einspruch gegen die Ablehnung der Änderung des Feststellungsbescheids für 1995 in Höhe von 1.571,01 €
36c) Schadensersatzanspruch aufgrund der Steuerberatergebühr für den Antrag auf Änderung des Feststellungsbescheids für 1996 in Höhe von 2.181,96 €
37d) Schadensersatzanspruch aufgrund der Steuerberatergebühr für den Einspruch gegen die Ablehnung der Änderung des Feststellungsbescheids für 1996 in Höhe von 2.638,26 €
38Die Klägerin behauptet, dass der Zeuge G. die Beklagte noch vor den Antragsstellungen darüber belehrt habe, dass im Hinblick auf das beabsichtigte Vorgehen Risiken bestünden. Die Beklagte habe sich dennoch für das vorgeschlagene Vorgehen entschieden. Nach dem Erhalt der Ablehnungsbescheide habe der Zeuge G. ferner darauf hingewiesen, dass die Zeugin im Falle einer Einspruchserhebung mit einer abschlägigen Bescheidung rechnen müsse. Die Beklagte habe dennoch die Einlegung eines Einspruchs befürwortet.
39Die Klägerin erklärt ihrerseits gegenüber den oben aufgezählten Gegenforderungen der Beklagten hilfsweise die Aufrechnung mit weiteren Vergütungsansprüchen in Höhe von insgesamt 7.655,30 €. Hinsichtlich der Einzelheiten der zur Aufrechnung gestellten klägerischen Forderungen wird auf Blatt 3 – 8 des klägerischen Schriftsatzes vom 19.04.2012 Bezug genommen.
40Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines Gutachtens des Sachverständigen B., durch Vernehmung der Zeugen D. und G. sowie der Beklagten als Partei. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Gutachten des Sachverständigen vom 27.05.2010 nebst Ergänzungsgutachten vom 30.12.2010 sowie auf die Protokolle der mündlichen Verhandlungen vom 06.12.2011 und vom 28.08.2011 Bezug genommen.
41Entscheidungsgründe
42Die zulässige Klage ist unbegründet.
43Die Klageforderung ist zwar teilweise entstanden, sie ist jedoch durch die beklagtenseits erklärte Hilfsaufrechnungen gem. § 389 BGB erloschen.
44I.
45Die Klägerin hatte ursprünglich gegen die Beklagte einen Vergütungsanspruch in Höhe von 2.795,57 € aus §§ 675, 611 I BGB.
46Dieser Betrag ergibt sich aus folgender Berechnung:
47Rechnung Nr. 5222 2008/1350: 163,88 €Rechnung Nr. 5222 2008/1351: 62,37 €Rechnung Nr. 5222 2008/1352: 170,08 €Rechnung Nr. 5222 2008/1353: 466,90 €Rechnung Nr. 5222 2008/1354: 493,70 €Rechnung Nr. 5222 2008/1355: 440,11 €Rechnung Nr. 5222 2008/1356: 790,19 €Rechnung Nr. 5222 2008/1358: 208,34 €insgesamt: 2.795,57 €
48Die Berechnung der oben aufgeführten Rechnungsbeträge ergibt sich aus folgenden Ausführungen:
491. Rechnung Nr. 5222 2008/1350
50Die Kläger hatte gegenüber der Beklagten aufgrund der mit Rechnung Nr. 5222 2008/1350 abgerechneten Tätigkeiten einen Vergütungsanspruch in Höhe von insgesamt 163,88 €.
51a) Geschäftsgebühr für das Einspruchsverfahren gegen den Einkommensteuerbescheid vom 21.01.2005 für den Zeitraum 2003
52Die Klägerin berechnete für Einlegung des Einspruchs gegen den Einkommenssteuerbescheid vom 21.01.2005 für das Jahr 2003 eine Geschäftsgebühr in Höhe von 51,75 €. Hierbei legt sie der Berechnung einen Gegenstandswert von 519,83 € sowie einen Satz von 11,50/10 zugrunde.
53Der Anspruch ist gem. §§ 675, 611 I BGB in Höhe von 24,75 € begründet.
54Die Beklagte beauftragte die Klägerin mit der Einlegung des Einspruchs. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die Beklagte der Klägerin gem. Auftragsbestätigung vom 02.05.2002 einen Dauerauftrag erteilt hat. Als Beauftragte war die Klägerin verpflichtet, unabhängig von der Erteilung eines weiteren Einzelauftrags im Namen der Beklagten immer dann einen Einspruch einzulegen, sofern dies nach Ansicht der Klägerin notwendig und angemessen ist. Eine vor dem Schreiben vom 18.08.2008 erfolgte Kündigung des Mandatsverhältnisses wurde beklagtenseits nicht vorgetragen, sodass von der fortdauernden Beauftragung der Klägerin zum Zeitpunkt der Einspruchseinlegung auszugehen ist.
55Die Klägerin hat die Leistung auch erbracht. Dies ergibt sich aus den Ausführungen des Sachverständigen B., welcher im Rahmen der Begutachtung aus der Existenz eines veränderten Einkommenssteuerbescheids für das Jahr 2003 ableiten konnte, dass die Klägerin ohne Zweifel einen entsprechenden Einspruch im Namen der Beklagten eingelegt haben muss.
56Der Anspruch ist nur in Höhe von 24,75 € begründet. Grundlage für die Berechnung der klägerischen Gebühr ist die Steuerberatergebührenverordnung. Die Honorarvereinbarung widerspricht der zeitgleich mit der Auftragsbestätigung vom 02.05.2002 vereinbarten Geltung der Steuerberatergebührenverordnung. Aufgrund der inhaltlichen Kollision beider Abreden ist davon auszugehen, dass zwischen den Parteien keine Einigung bezüglich der Abrechnung der klägerischen Tätigkeit erzielt worden ist. Dies führt gem. § 612 II BGB zur Anwendung der Steuerberatergebührenverordnung.
57Die Klägerin durfte nur eine Gebühr in Höhe von 24,75 € abrechnen. Dies ergibt sich aus den Ausführungen des Sachverständigen B., welcher dargelegt hat, dass für die im Jahr 2005 ausgeführte Tätigkeit der Klägerin nicht § 40 II StBGebV in der aktuellen Fassung sondern § 41 III Abs. 3 der StBGebV a.F. anwendbar gewesen sei. Diese Norm führt zu einem Gebührenrahmen von 3/10 (Mindestgebühr) bis 8/10 (Höchstgebühr), welchen die Klägerin überschritten hat. Die klägerseits gewählte Mittelgebühr führe – so der Sachverständige – zu einem Satz von 5,5/10. Unter Zugrundelegung des in zutreffender Weise berechneten Gegenstandsstreitwerts von 519,83 € führe dies zu einer Gebühr in Höhe von 24,75 €.
58Das Gericht folgt den Ausführungen des Sachverständigen Dr. B.. Als Steuerberater ist er für die vorliegende Begutachtung als besonders geeignet anzusehen. Das Gutachten ist in sich schlüssig und nachvollziehbar.
59b) Prüfung des veränderten Einkommensteuerbescheids vom 10.06.2005 für das Jahr 2003
60Die Klägerin berechnete für die Prüfung des im Einspruchsverfahren veränderten Einkommenssteuerbescheids vom 10.06.2005 für das Jahr 2003 unter Zugrundelegung eines Zeitaufwands von ½ h sowie eines Stundensatzes von 75,00 € eine Gebühr in Höhe von 37,50 €.
61Der Anspruch ist gem. §§ 675, 611 I BGB in Höhe von 22,80 € begründet.
62Die Klägerin wurde beauftragt. Dies ergibt sich daraus, dass die Beklagte das Dauerberatungsverhältnis erst im Jahr 2008 gekündigt hat. Zu den geschuldeten Tätigkeiten der Klägerin gehörte auch die Prüfung von Steuerbescheiden.
63Die Klägerin hat bewiesen, dass die abgerechnete Prüfung des veränderten Einkommenssteuerbescheids auch tatsächlich stattgefunden. Dies ergibt sich maßgeblich aus der Aussage der Zeugin D.. Diese hat bekundet, dass sie sämtliche streitgegenständlichen Rechnungen eigenständig erstellt hat und hierbei sichergestellt habe, dass nur tatsächlich durchgeführte Leistungen abgerechnet werden. Das Gericht ist von der Richtigkeit der Bekundungen der Zeugin überzeugt. Sie konnte unter Verweis auf die handschriftlichen Datumsergänzungen sowie auf ihre auf allen Rechnungen aufgeführte Sachbearbeiternummer glaubhaft belegen, dass sie tatsächlich allein für die Gestaltung der klägerischen Rechnungen verantwortlich war. Hieraus ist abzuleiten, dass sie in der Lage war, die klägerischen Rechnungen auf ihre Richtigkeit zu überprüfen. Für die tatsächliche Durchführung der Tätigkeit spricht neben der Aussage der Zeugin ferner die Existenz des Mandantenschreibens vom 07.07.2005, mit welchem die Zeugin D. der Beklagten das Ergebnis der Prüfung mitteilte. Der Zugang dieses Schreibens wurde beklagtenseits nicht bestritten. Ferner erachtet das Gericht es auch als lebensfern, dass eine Mitarbeiterin einer Steuerberatungsgesellschaft nach vorheriger Einlegung eines mit einer Begründung versehenen Einspruchs den geänderten Bescheid nicht prüft, obwohl die entsprechende zeitaufwändige Berechnung des zutreffenden Steuerbetrages bereits vor Einlegung des Einspruchs stattgefunden hat. Im Rahmen der Prüfung des geänderten Bescheides musste ohne weiteren Arbeitsaufwand nur noch nachgeprüft werden, ob diese vorherige Berechnung im geänderten Steuerbescheid antragsgemäß berücksichtigt wurde.
64Unter Zugrundelegung der Steuergebührenverordnung steht der Klägerin eine Gebühr in Höhe von 22,80 € zu.
65Die Klägerin darf für ihre Tätigkeit einen Zeitaufwand von einer halben Stunde berücksichtigen. Die Prüfung eines Steuerbescheids wird gem. § 28 StBGebV mit einer Zeitgebühr abgegolten. Gemäß § 13 StBGebV a.E. löst jede Prüfung eine Mindestzeitgebühr von einer halben Stunde aus. Aufgrund dieser Regelung kann der genaue Zeitaufwand der klägerischen Tätigkeit dahingestellt bleiben.
66Die klägerische Tätigkeit rechtfertigt nur eine Zeitgebühr in Höhe von 22,80 €.Der Rahmen für die Bestimmung der konkreten Gebühr beträgt gem. § 13 StBGebV „19 € bis 46 €“ pro angefangene halbe Stunde. Die konkrete Gebührenbestimmung erfolgt im Hinblick auf den Umfang und die Schwierigkeit der Tätigkeit, wobei - wie der Sachverständige ausgeführt hat - nach gefestigter Rechtsprechung ein Toleranzbereich des Steuerberaters von 20 % zu respektieren ist. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze hat die Klägerin nur einen Anspruch auf Zahlung einer Gebühr in Höhe von 22,80 €, da die Prüfung des veränderten Bescheids - so der Sachverständige - eine einfache Tätigkeit darstellte. Hierzu führte der Sachverständige überzeugend aus, dass sich die Tätigkeit der Klägerin nach Erhalt des neuen Bescheids auf die Prüfung beschränkte, ob das Finanzamt aufgrund des Einspruchs die Werbungskosten bei den sonstigen Einkünften der Beklagten berücksichtigt hat. Insofern habe die Mitarbeiterin der Klägerin – so der Sachverständige – nur eine Zahl aus diesem Bescheid abgleichen müssen. Angemessen wäre daher angesichts dieses minimalen Aufwands nur eine Mindestgebühr in Höhe von 19,00 €. Unter Berücksichtigung der Toleranzgrenze von 20 % ergibt sich hieraus ein Anspruch in Höhe von 22,80 €.
67c) Antrag auf Verrechnungsstundung der Einkommenssteuer 2003
68Die Klägerin berechnete für die Stellung eines Antrag auf Rechnungsstundung für 2003 unter Zugrundelegung einer Satzes von 5,00/10 (Mittelgebühr) sowie eines Gegenstandswerts von 13.608,63 € eine Gebühr in Höhe von 283,00 €.
69Der Anspruch ist gem. §§ 675, 611 I BGB in Höhe von 52,50 € begründet.
70Die entsprechende Erteilung eines Auftrags ergibt sich aus dem erst im Jahr 2008 widerrufenen Dauerauftrag.
71Der Antrag auf Rechnungsstundung wurde von der Klägerin auch gestellt. Dies ergibt sich aus der aus obigen Gründen für glaubhaft erachteten Aussage der Zeugin D., welche bestätigt hat, dass sämtliche in den Rechnungen aufgeführten Tätigkeiten von ihr erbracht worden. Ferner hat die Klägerin eine Abschrift des entsprechenden Antrags vorgelegt (Bl. 92 d. A.).
72Der Gegenstandsstreitwerts bemisst sich gem. § 10 I S. 2 StBGebV nach dem Wert des Interesses, welches nach den Feststellungen des Sachverständigen Dr. B. mit 10 % des zu stundenden Betrages zu bemessen ist. Letzterer betrug im vorliegenden Fall 13.608,63 €, sodass von einem Gegenstandswert in Höhe von 1.360,86 € auszugehen ist. Unter Zugrundelegung des Mittelsatzes in Höhe von 5/10 ergibt dies eine Gebühr in Höhe von 52,50 €.
73d) Prüfung des Bescheids über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs zur Einkommenssteuer 2003 vom 10.06.2005
74Die Klägerin berechnete für die Prüfung des Bescheids über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs zur Einkommenssteuer vom 10.06.2005 unter Zugrundelegung eines Zeitaufwands von einer halben Stunde sowie eines Stundensatzes von 75,00 € eine Gebühr in Höhe von 37,50 €.
75Der Anspruch ist gem. §§ 675, 611 I BGB in Höhe von 22,80 € begründet.
76Die entsprechende Erteilung eines Auftrags ergibt sich aus dem erst im Jahr 2008 widerrufenen Dauerauftrag.
77Die Klägerin hat bewiesen, dass die abgerechnete Prüfung des veränderten Einkommenssteuerbescheids auch tatsächlich stattgefunden hat. Dies ergibt sich aus der aus obigen Gründen für glaubhaft erachteten Aussage der Zeugin D. sowie aus der Existenz eines hierauf bezugnehmenden Mandantenschreibens vom 07.07.2005 (Bl. 93), dessen Zugang beklagtenseits nicht bestritten wurde.
78Die gem. § 13 StBGebV mit einer halten Stunden in Ansatz zu bringende klägerische Tätigkeit rechtfertigt jedoch nur eine Mindestgebühr in Höhe von 22,80 €. Bei der Überprüfung des Bescheids handelt es sich - so der Sachverständige - um eine Aufgabe mit minimalen Anforderungen, im Rahmen welcher nur 3 Zahlen auf ihre Richtigkeit zu überprüfen waren.
79e) Auslagenersatz und Zwischenergebnis
80Die Addition der oben als begründet erachteten Gebühren beträgt 122,85 €.
81Gem. § 16 StBGebV a.F. kann ein Steuerberater statt der tatsächlich entstandenen Post – und Telekommunikationsaufwendungen eine Pauschale verlangen, welche 15 % der sich ergebenden Gebühren, in derselben Angelegenheit aber nur maximal 20 € beträgt. Unter Zugrundelegung von Gebühren in Höhe von 122,85 € ergibt dies eine Gebührenpauschale in Höhe von 18,43 €. Der Gesamtanspruch gem. Rechnung Nr. 5222 2008/1350 beträgt somit 141,28 € netto bzw. - unter Zugrundelegung eines Mehrwertsteuersatzes von 16 % - 163,88 € brutto.
822. Rechnung 2008/ 1351 vom 23.12.2008
83Die Kläger hatte gegenüber der Beklagten aufgrund der mit Rechnung Nr. 5222 2008/1351 abgerechneten Tätigkeiten einen Vergütungsanspruch in Höhe von insgesamt 62,37 €.
84a) Geschäftsgebühr für das Einspruchsverfahren gegen den Bescheid für 2005 vom 26.10.2006.
85Die Klägerin berechnete für den Einspruch gegen den Bescheid über Einkommenssteuervorauszahlungen für 2005 vom 26.10.2006 unter Zugrundelegung eines Gegenstandswerts von 1.016,00 € sowie eines Satzes von 11,50/10 (Mittelgebühr) eine Gebühr in Höhe von 97,75 €.
86Der Anspruch ist gem. §§ 675, 611 I BGB in Höhe von 46,75 € begründet.
87Die Beauftragung der Klägerin ergibt sich aus dem nicht widerrufenen Dauerauftrag.
88Die Leistung wurde von der Klägerin auch erbracht. Dies ergibt sich aus den Ausführungen des Sachverständigen, welcher aus der Existenz des geänderten Bescheids vom 08.11.2006 abgeleitet hat, dass zuvor ein entsprechender Einspruch vonseiten der Klägerin erhoben wurde.
89Der Regelsatz ist gem. § 41 III a. F. innerhalb eines Rahmens von 3/10 bis 8/10 zu bestimmen. Unter Zugrundelegung des nach Auffassung des Sachverständigen zutreffend ermittelten Gegenstandswerts von 1.016,00 € und einer Mittelgebühr von 5,5/10 berechnet sich eine Gebühr von 46,75 €.
90b) Prüfung des Bescheids über Einkommensteuervorauszahlungen 2005 vom 08.11.2006
91Die Klägerin stellte der Beklagten für die Prüfung des Steuerbescheids über die Einkommensteuervorauszahlung vom 08.11.2006 unter Zugrundelegung eines Zeitaufwands von ½ Stunde sowie eines Stundensatzes von 75,00 € eine Gebühr in Höhe von 37,50 € in Rechnung.
92Der Anspruch ist unbegründet, da die Gebühr bereits mit Rechnung 2007/666 vom 16.07.2007 abgerechnet worden ist. Gemäß § 12 II StBGebV kann ein Steuerberater eine Gebühr nur einmal fordern.
93c) Auslagenersatz und Zwischenergebnis
94Gemäß § 16 StBGebV a. F. ist für den Ersatz der Auslagen eine Gebührenpauschale in Höhe von 15 % von 46,75 € zu berechnen. Hieraus ergibt sich eine Auslagenpauschale von 7,02 €.
95Der Gesamtbetrag gem. Rechnung 2008/ 1351 vom 23.12.2008 beträgt somit 53,77 € netto bzw. 62,37 € brutto.
963. Rechnung Nr. 5222 2008/1352
97Die Kläger hatte gegenüber der Beklagten aufgrund der mit Rechnung Nr. 5222 2008/1352 abgerechneten Tätigkeiten einen Vergütungsanspruch in Höhe von insgesamt 170,08 €.
98a) Antrag auf Aufteilung der festgesetzten Steuernachzahlung für Einkommenssteuer 1993 vom 21.10.2005
99Die Klägerin hat der Beklagten für den Antrag auf Aufteilung der festgesetzten Steuernachzahlung laut Einkommenssteuerbescheid für das Jahr 1993 vom 21.10.2005 unter Zugrundelegung eines Gegenstandswerts von 4.308,99 € sowie eines Satzes von 6,00/10 eine Gebühr in Höhe von 163,80 € berechnet.
100Der Anspruch ist gem. §§ 675, 611 I BGB in Höhe von 81,90 € begründet.
101Die Beauftragung ergibt sich aus dem nicht widerrufenen Dauerauftrag, der losgelöst von bestimmten Tätigkeiten auch die generelle Wahrnehmung der steuerlichen Interessen der Beklagten beinhaltete. Dieser Generalauftrag umfasst auch die Stellung des vorliegenden Antrags, welcher auf die Festsetzung der Steuerschuld der Beklagten auf 0 € abzielte und demnach eindeutig im Interesse der Beklagten lag.
102Die Klägerin hat auch eine entsprechende Tätigkeit entfaltet, da der Antrag – so der Sachverständige – zu einer tatsächlichen Aufteilung der Steuerschuld durch Aufteilungsbescheid vom 15.11.2005 geführt hat.
103Der Anspruch berechnet sich gem. § 44 I StBGebV a. F unter Zugrundelegung einer Geschäftsgebühr von 3/10. Unter Berücksichtigung des nach Ansicht des Sachverständigen in zutreffender Weise gewählten Gegenstandsstreitwerts von 4.308,88 € ergibt sich ein Betrag in Höhe von 81,90 €.
104b) Prüfungen des Einkommenssteuerbescheids für 1993 vom 14.06.2005 und des Aufteilungsbescheids vom 15.11.2005.
105Die Klägerin berechnete der Beklagten für die Prüfung des Einkommenssteuerbescheids vom 14.06.2005 für das Jahr 1993 sowie für die Prüfung des Aufteilungsbescheids vom 15.11.2005 für das Jahr 1993 insgesamt unter Zugrundelegung eines Zeitaufwands von 1 h sowie eines Stundensatzes von 75,00 € einen Gebühr in Höhe von 75,00 €.
106Der Anspruch ist gem. §§ 675, 611 I in Höhe von 45,60 € begründet.
107Die Beauftragung ergibt sich aus dem unwiderrufenen Dauerauftrag.
108Die tatsächliche Durchführung dieser Prüfungen ergibt sich aus der aus obigen Gründen für glaubhaft erachteten Aussage der Zeugin D. sowie aus der Vorlage der entsprechenden Mitteilungsschreiben an die Beklagte vom 21.11.2005 (Bl. 97 d. A.) und vom 12.07.2005 (Bl. 102 d. A.)
109Die Prüfung beider Bescheide rechtfertigt jedoch nur die jeweilige Berechnung der Mindestgebühr, welche unter Berücksichtigung eines 20 – prozentigen Abweichungsspielraums 22,80 € beträgt. Dies ergibt sich aus den Ausführungen des Sachverständigen, welcher dargelegt hat, dass die im Anschluss an die Außenprüfung erlassenen Bescheide vom 14.06.2005 sowie vom 15.11.2005 nur für den Ehemann der Beklagten zu Veränderungen führten. Dementsprechend musste das Ergebnis des Aufteilungsbescheids darin bestehen, dass der Anteil der Steuerschuld der Beklagten 0 € beträgt. In beiden Fällen handelte es sich somit – so der Sachverständige – um einfache Angelegenheiten. Hieraus folgt, dass der Klägerin für beide Angelegenheiten nur ein Gesamtanspruch in Höhe von 45,60 € zusteht.
110c) Auslagenersatz und Zwischenergebnis
111Die Summe der oben genannten Gebühren beträgt 127,50 €. Hieraus ergibt sich gem. § 16 StBGebV a.F. eine Auslagenpauschale in Höhe von 19,12 €. Der Gesamtanspruch gem. Rechnung Nr. 5222 2008/1352 beträgt somit 146,62 € netto bzw. 170,08 € brutto.
1124. Rechnung Nr. 5222 2008/1353
113Die Klägerin hatte gegenüber der Beklagten aufgrund der mit Rechnung Nr. 5222 2008/1353 abgerechneten Tätigkeiten einen Vergütungsanspruch in Höhe von insgesamt 466,90 €.
114a) Antrag auf Aufteilung der festgesetzten Steuernachzahlung für die Einkommenssteuer 1994 vom 21.10.2005
115Die Klägerin berechnete für den Antrag auf Aufteilung der festgesetzten Steuernachzahlung laut Einkommensteuerbescheid 1994 vom 21.10.2005 unter Zugrundelegung eines Gegenstandswerts von 56.415,46 € und eines Satzes von 3,00/10 einen Betrag in Höhe von 336,90 €.
116Der Anspruch ist gem. §§ 675, 611 I BGB in Höhe von 336,90 € begründet.
117Die Beauftragung ergibt sich aus dem unwiderrufenen Dauerauftrag.
118Dieser Antrag wurde auch gestellt. Der Sachverständige hat festgestellt, dass ein entsprechender Bescheid erlassen worden ist, welcher auf den Antrag der Klägerin zurückgeführt werden kann.
119Die Gebühr ist gem. § 44 I StBGebV a. F mit einer Geschäftsgebühr von 3/10 abzurechnen. Unter Zugrundelegung des nach Auffassung des Sachverständigen zutreffend ermittelten Gegenstandswerts ergibt sich ein Anspruch in Höhe der abgerechneten 336,90 €.
120b) Prüfung des Einkommenssteuerbescheids 1994 vom 14.06.2005 und des Aufteilungsbescheids vom 15.11.2005.
121Die Klägerin berechnete der Beklagten für die Prüfung des Einkommenssteuerbescheids vom 14.06.2005 für das Jahr 1994 sowie für die Prüfung des Aufteilungsbescheids vom 15.11.2005 für das Jahr 1994 unter Zugrundelegung eines Zeitaufwands von 1 h sowie eines Stundensatzes von 75,00 € insgesamt eine Gebühr in Höhe von 75,00 €.
122Der Anspruch ist gem. §§ 675, 611 I in Höhe von 45,60 € begründet. Insofern wird auf die Ausführungen unter „ I 3. b)“ verwiesen, die hier entsprechend gelten.
123c) Auslagenersatz
124Der Auslagenersatz beträgt gem. § 16 StBGebV a.F. 20,00 €.
125Der Gesamtanspruch der Klägerin gem. Rechnung Nr. 5222 2008/1353 beträgt 402,50 € netto bzw. 466,90 € brutto.
1265. Rechnung Nr. 5222 2008/1354
127Die Klägerin hatte gegenüber der Beklagten aufgrund der mit Rechnung Nr. 5222 2008/1354 abgerechneten Tätigkeiten einen Vergütungsanspruch in Höhe von insgesamt 493,70 €.
128a) Antrag auf Aufteilung der festgesetzten Steuernachzahlung für Einkommensteuer 1995 vom 21.10.2005.
129Die Klägerin berechnete für den Antrag auf Aufteilung der festgesetzten Steuernachzahlung laut Einkommensteuerbescheid 1995 vom 21.10.2005 unter Zugrundelegung eines Gegenstandswerts von 68.953,80 € und eines Satzes von 3,00/10 einen Betrag in Höhe von 360,00 €.
130Der Anspruch ist gem. §§ 675, 611 I BGB in voller Höhe begründet.
131Es gelten die Ausführungen in Abschnitt „ I 4 a)“ entsprechend, wobei in diesem Fall die Abrechnung unter Zugrundelegung eines – nach Auffassung des Sachverständigen richtig ermittelten – Gegenstandsstreitwerts von 68.953,70 € zu erfolgen hat.
132b) Prüfung des Einkommenssteuerbescheids 1995 vom 14.06.2005 und des Aufteilungsbescheids vom 15.11.2005
133Die Klägerin berechnete der Beklagten für die Prüfung des Einkommenssteuerbescheids vom 14.06.2005 für das Jahr 1995 sowie für die Prüfung des Aufteilungsbescheids vom 15.11.2005 für das Jahr 1995 insgesamt unter Zugrundelegung eines Zeitaufwands von 1 h sowie eines Stundensatzes von 75,00 € eine Gebühr in Höhe von 75,00 €.
134Der Anspruch ist gem. §§ 675, 611 I in Höhe von 45,60 € begründet. Insofern wird auf die Ausführungen unter „ I 3. b)“ verwiesen, die hier entsprechend gelten.
135c) Auslagenersatz und Zwischenergebnis
136Der Auslagenersatz beträgt gem. § 16 StBGebV a.F. 20,00 €.
137Der Gesamtanspruch der Klägerin gem. Rechnung Nr. 5222 2008/1354 beträgt somit 425,60 € netto bzw. 493,70 € brutto.
1386. Rechnung Nr. 5222 2008/1355
139Die Kläger hatte gegenüber der Beklagten aufgrund der mit Rechnung Nr. 5222 2008/1355 abgerechneten Tätigkeiten einen Vergütungsanspruch in Höhe von insgesamt 440,11 €.
140a) Antrag auf Aufteilung der Steuernachzahlung für Einkommenssteuer 1996
141Die Klägerin berechnete für den Antrag auf Aufteilung der festgesetzten Steuernachzahlung laut Einkommensteuerbescheid 1996 vom 21.10.2005 unter Zugrundelegung eines Gegenstandswerts von 47.048,60 € und eines Satzes von 3,00/10 einen Betrag in Höhe von 313,80 €.
142Der Anspruch ist gem. §§ 675, 611 I BGB in Höhe von 313,80 € begründet.
143Es gelten die Ausführungen in Abschnitt „ I 4 a)“ entsprechend, wobei in diesem Fall die Abrechnung unter Zugrundelegung eines – nach Auffassung des Sachverständigen richtig ermittelten – Gegenstandsstreitwerts von 47.048,60 € zu erfolgen hat.
144b) Prüfung des Einkommenssteuerbescheids 1996 vom 14.06.2005 und des Aufteilungsbescheids vom 15.11.2005.
145Die Klägerin berechnete der Beklagten für die Prüfung des Einkommenssteuerbescheids vom 14.06.2005 für das Jahr 1995 sowie für die Prüfung des Aufteilungsbescheids vom 15.11.2005 für das Jahr 1995 unter Zugrundelegung eines Zeitaufwands von insgesamt 1/2 h sowie eines Stundensatzes von 75,00 € einen Gebühr in Höhe von 37,50 €. Im Rahmen des Verfahrens korrigierte die Klägerin ihre Berechnung dahingehend, dass nun ein Zeitaufwand von 1 h angesetzt wird.
146Der Anspruch ist gem. §§ 675, 611 I in Höhe von 45,60 € begründet. Insofern wird auf die Ausführungen unter „ I 3. b)“ verwiesen, die hier entsprechend gelten.
147c) Auslagenersatz
148Der Auslagenersatz beträgt gem. § 16 StBGebV a.F. 20,00 €.
149Der Gesamtanspruch der Klägerin gem. Rechnung Nr. 5222 2008/1355 beträgt somit 379,40 € netto bzw. 440,11 € brutto.
1507. Rechnung Nr. 5222 2008/1356
151Die Kläger hatte gegenüber der Beklagten aufgrund der mit Rechnung Nr. 5222 2008/1355 abgerechneten Tätigkeiten einen Vergütungsanspruch in Höhe von insgesamt 790,19 €.
152a) Antrag auf Aufteilung der festgesetzten Steuernachzahlung für Einkommensteuer 1997 vom 25.11.2005
153Die Klägerin berechnete für den Antrag auf Aufteilung der festgesetzten Steuernachzahlung laut Einkommensteuerbescheid 1997 vom 25.11.2005 unter Zugrundelegung eines Gegenstandswerts von 257.062,46 € und eines Satzes von 3,00/10 einen Betrag in Höhe von 615,60 €.
154Der Anspruch ist gem. §§ 675, 611 I BGB in geltend gemachter Höhe begründet.
155Es gelten die Ausführungen in Abschnitt „ I 4 a)“ entsprechend, wobei in diesem Fall die Abrechnung unter Zugrundelegung eines – nach Auffassung des Sachverständigen richtig ermittelten – Gegenstandsstreitwerts von 257.062,46 € zu erfolgen hat.
156b) Prüfung der Einkommenssteuerbescheide vom 21.11.2005 und vom 23.12.2005 für das Jahr 1997
157Die Klägerin berechnete der Beklagten für die Prüfung des Einkommenssteuerbescheids vom 14.06.2005 für das Jahr 1995 sowie für die Prüfung des Aufteilungsbescheids vom 21.11.2005 und vom 23.12.2005 für das Jahr 1997 insgesamt unter Zugrundelegung eines Zeitaufwands von 1 h sowie eines Stundensatzes von 75,00 € eine Gebühr in Höhe von 75,00 €.
158Der Anspruch ist gem. §§ 675, 611 I in Höhe von 45,60 € begründet. Insofern wird auf die Ausführungen unter „ I 3. b)“ verwiesen, die hier – unter Berücksichtigung des dort mit ½ h bezifferten Zeitaufwands - entsprechend gelten.
159c) Auslagenersatz und Zwischenergebnis
160Der Auslagenersatz beträgt gem. § 16 StBGebV a.F. 20,00 €.
161Der Gesamtanspruch der Klägerin gem. Rechnung Nr. 5222 2008/1356 beträgt somit 681,20 € netto bzw. 790,19 € brutto.
1628. Rechnung Nr. 5222 2008/1358
163Die Kläger hatte gegenüber der Beklagten aufgrund der mit Rechnung Nr. 5222 2008/1358 abgerechneten Tätigkeiten einen Vergütungsanspruch in Höhe von insgesamt 208,34 €.
164a) Prüfung der sechs Bescheide über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen der Gemeinschaftspraxis vom 10.06.2005 für die Jahre 1994 – 1999
165Die Klägerin berechnete der Beklagten für die Prüfung der sechs Bescheide über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen der Gemeinschaftspraxis vom 10.06.2005 für die Jahre 1994 – 1999 jeweils unter Zugrundelegung eines Zeitaufwands von 1/2 h sowie eines Stundensatzes in Höhe von 75,00 € eine Zeitgebühr in Höhe von 37,50 €.
166Die 6 Ansprüche sind jeweils in Höhe von 22, 80 € begründet.
167Aus dem unwiderrufenen Dauerauftrag ergibt sich auch für diese Tätigkeit die Beauftragung der Klägerin.
168Das Gericht ist unter Berücksichtigung der aus obigen Gründen für glaubhaft erachteten Aussage der Zeugin D. sowie der beklagtenseits vorgelegten Mitteilungsschreiben an die Beklagte (vgl. 109 ff. d. A) überzeugt, dass diese Tätigkeit auch tatsächlich erbracht worden ist.
169Die Tätigkeit der Klägerin rechtfertigt jedoch nur die Berechnung einer Mindestgebühr nebst Toleranzrahmen in Höhe von 22,80 €. Der Sachverständige hat hierzu festgestellt, dass die Prüfung der 6 Bescheide in einen einzigen Arbeitsgang erfolgen konnte. Ferner war die Beklagte - im Gegensatz zu ihrem damaligen Ehemann - nicht von den Veränderungen der geprüften Steuerbescheide betroffenen. Beide Gründe führen nach Ansicht des Sachverständigen zu einer Berechnung der Mindestgebühr.
170Hieraus folgt ein Gesamtanspruch in Höhe von 136,80 €.
171b) Prüfung des Einkommenssteuerbescheids für das Jahr 1998 vom 21.11.2005
172Die Klägerin berechnete für die Prüfung des Einkommenssteuerbescheids für das Jahr 1998 vom 21.11.2005 unter Zugrundelegung eines Zeitaufwands von ½ h sowie eines Stundensatzes in Höhe von 75,00 € jeweils eine Zeitgebühr in Höhe von 37,50 €.
173Der Anspruch ist in Höhe von 22, 80 € begründet.
174Aus dem unwiderrufenen Dauerauftrag ergibt sich auch für diese Tätigkeit die Beauftragung der Klägerin.
175Das Gericht ist aufgrund der glaubhaften Aussage der Zeugin D. sowie der Existenz eines entsprechenden Mandantenschreibens vom 25.11.2005 (Bl. 294 d. A.) überzeugt, dass die Tätigkeit auch tatsächlich erbracht worden ist.
176Die Tätigkeit der Klägerin rechtfertigt eine Zeitgebühr in Höhe von 22,80 €. Insofern wird auf die Ausführungen unter „ I 3. b)“ verwiesen, die hier entsprechend gelten.
177c) Auslagenpauschale und Zwischenergebnis.
178Nach Addition der Auslagenpauschale in Höhe von 20 € verbleibt ein Gesamtanspruch in Höhe von 179,60 € netto bzw. 208,34 € brutto.
179II.
180Der aus obigen Darlegungen resultierende Vergütungsanspruch in Höhe von 2.795,57 € ist aufgrund der primär erklärten Hilfsaufrechnung der Beklagten in Höhe von 1.571,01 € erloschen, §§ 387, 389 BGB.
181Die Beklagte hatte gegenüber der Klägerin einen Schadensersatzanspruch gem. § 280 I BGB in Höhe von 1.571,00 € aufgrund der Stellung des Antrags auf Änderung des Feststellungsbescheids für 1995 vom 10.06.2005.
182Durch die Antragsstellung hat die Klägerin gegen ihre Pflicht aus dem Steuerberatungsvertrag, die Interessen ihrer Mandantin, der Beklagten, bestmöglich zu wahren, verstoßen. Von einer solchen Pflichtverletzung ist dann auszugehen, wenn ein Steuerberater kostenverursachende Anträge stellt, obwohl er bei vorheriger Prüfung zu dem Schluss kommen musste, dass der Antrag mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit erfolglos bleiben wird. Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall erfüllt.
183Der mit dem Antrag begehrten Abänderung des Gewinnfeststellungsbescheids gem. § 173 AO stand von Anfang an entgegen, dass die Feststellungsfrist gem. § 169 II S. 2 AO zum Zeitpunkt der Antragsstellung bereits seit langem abgelaufen war und somit eine Änderung der Steuerfestsetzung nicht mehr möglich war, § 169 I AO. Die Feststellungsfrist begann gem. § 170 I S.2 Nr. 1 aufgrund der Feststellungserklärung vom 10.12.1996 mit Ablauf des Jahres 1996 und endete somit mit Ablauf des Jahrs 2000.
184Die Klägerin durfte zum damaligen Zeitpunkt auch nicht aufgrund der zuvor durchgeführten Außenprüfung und der hiermit einhergegangen Ermittlung von Mehrverdiensten des ehemaligen Ehegattens und Mitgesellschafters der Gemeinschaftspraxis davon ausgehen, dass die Feststellungsfrist gem. § 169 II S. 2 1. Alt insgesamt 10 Jahre betragen würde. Hierbei kann zugunsten der Klägerin unterstellt werden, dass vonseiten des vorherigen Ehegattens der Beklagten eine Steuerhinterziehung i.S.d. AO begangen wurde. Auch in diesem Fall hätte für die Beklagte die übliche Verjährungsfrist von 4 Jahren gegolten, da sich die Feststellungsfrist gem. § 169 AO nach der damals schon entwickelten Rechtsprechung des BFH nur gegenüber denjenigen Gesellschafter verlängerte, dem die verkürzte Steuer zuzurechnen ist (vgl. BFH, VIII S 9/93, zitiert nach Juris). Letztlich ergibt sich dies auch eindeutig aus dem Wortlaut der Norm, da sich gemäß § 169 AO a.F. die Festsetzungsfrist nur verlängert, „soweit“ eine Steuer hinterzogen oder leichtfertig verkürzt wurde.
185Die Nichtanwendbarkeit des § 169 II S.2 AO ergibt sich des Weiteren aus dem Umstand, dass diese Norm nicht die Geltendmachung eines Erstattungsanspruchs eines Steuerpflichtigen nach Ablauf der üblichen Regelungen ermöglicht. § 169 II S.2 AO ermöglicht vielmehr allein die Geltendmachung eines Anspruchs zulasten des Steuerpflichtigen. Offensichtlicher Grund für die Regelung ist die fehlende Schutzbedürftigkeit des Steuerpflichtigen, der durch unrichtige Angaben den staatlichen Steuerzahlungsanspruch gefährdet. Diese Auffassung war auch im Jahr 2006 die ganz herrschende Auffassung in Rechtsprechung und Literatur (vgl. FG Hamburg, I 349/04, Rn. 41 ff, zitiert nach Juris).
186Dahingestellt bleiben kann die Frage, ob der Zeuge G. die Beklagte dahingehend belehrt hat, dass hinsichtlich des beabsichtigten Antrags Risiken bestünden. Ein pauschaler Hinweis auf bestehende Risiken wäre unzureichend, da sie den Grad der fehlenden Erfolgsaussichten nicht zutreffend wiedergeben hätte. Aus obigen Darlegungen ist ersichtlich, dass ein pflichtgemäß die Rechtslage prüfender Steuerberater zu der Erkenntnis kommen musste, dass das beabsichtigte Vorgehen mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit erfolglos bleiben würde. Mit dem bloßen Hinweis auf die Existenz rechtlicher Risiken wäre das völlige Fehlen von Erfolgsaussichten nur unzureichend kommuniziert worden.
187Die von der Klägerin zumindest fahrlässig begangene Pflichtverletzung in Form der Stellung eines nicht erfolgsversprechenden Antrags ohne vorherige ordnungsgemäße Risikoaufklärung war auch für den Anfall der Gebühr ursächlich. Hinsichtlich der Antragsstellung liegt die Kausalität auf der Hand. Eine beratergerechte Aufklärung hätte darin bestanden, dass die Klägerin der Beklagten aufgrund der fehlenden Erfolgsaussichten geraten hätte, von der Stellung eines Änderungsantrags Abstand zu nehmen. Aufgrund der unwiderlegten Vermutung des aufklärungsrichtigen Verhaltens ist auch davon auszugehen, dass die Beklagte diesem Rat gefolgt wäre. In diesem Fall wäre die Geschäftsgebühr nicht angefallen.
188Der Verrechnung beider Ansprüche gem. § 389 BGB steht nicht entgegen, dass die Klägerin gegenüber dieser Forderung die Hilfsaufrechnung mit weiteren Vergütungsansprüchen erklärt hat. Die klägerische Hilfsaufrechnung ging ins Leere, da die Forderung der Beklagten zum Zeitpunkt der Aufrechnungserklärung der Klägerin bereits erloschen war. Eine Aufrechnungslage gem. § 387 BGB war somit nicht mehr gegeben.
189Der nach Berücksichtigung der primären Hilfsaufrechnung verbleibende Vergütungsanspruch in 1.224,56 € ist gem. §§ 387,389 durch die sekundär erklärte Hilfsaufrechnung mit einem Schadensersatzanspruch der Beklagten in Höhe 1.571,01 € vollständig erloschen.
190Die Beklagte hatte gegenüber der Klägerin einen Schadensersatzanspruch gem. § 280 I BGB in Höhe von 1.571,00 € aufgrund der Erhebung eines Einspruchs gegen den Bescheid des Finanzamtes vom 27.11.2006, durch welchen der Antrag auf Änderung des Feststellungsbescheids für 1995 vom 10.06.2005 zurückgewiesen wurde.
191Die Klägerin hat durch die Erhebung dieses Einspruchs eine Pflicht aus dem Steuerberatungsverhältnis verletzt. Zum Zeitpunkt der Einspruchserhebung hätte ein pflichtgemäß die Rechtslage prüfender Steuerberater zu der Erkenntnis gelangen müssen, dass die Einspruchserhebung aufgrund der eingetretenen Festsetzungsverjährung aussichtlos ist. Insofern wird auf die obigen Ausführungen zu der Aussichtslosigkeit der Stellung des Änderungsantrags verwiesen, die hier entsprechend gelten. Dahingestellt bleiben kann die Frage, ob der Zeuge G. der Klägerin vor Einspruchserhebung mitgeteilt hat, dass sie mit einer abschlägigen Entscheidung rechnen müsse. Auch hier gilt, dass ein solcher Hinweis das völlige Fehlen von Erfolgsaussichten nicht mit der hinreichenden Klarheit kommuniziert hätte.
192Letztlich ist die zumindest fahrlässig begangene Pflichtverletzung auch für den Schaden der Beklagten kausal. Im Falle der unterbliebenen Einspruchserhebung wäre die Gebühr nicht angefallen. Im Falle einer ordnungsgemäß durchgeführten Risikoaufklärung hätte die Beklagte - hierfür spricht die nicht widerlegte Vermutung des aufklärungsgerechten Verhaltens - ihre Zustimmung verweigert. Auch in diesem Fall wäre keine Gebühr angefallen.
193Aus oben bereits dargelegten Gründen ist der Gegenanspruch der Beklagten auch nicht durch die klägerseits erklärte Hilfsaufrechnung mit weiteren Vergütungsansprüchen gem. §§ 387, 389 BGB erloschen.
194Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 I, 708 Nr. 11 ZPO, 709.
195Streitwert: 6.388,43
196Verwandte Urteile
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