Beschluss vom Amtsgericht Bielefeld - 3 III 21/12

Tenor

In der Personenstandssache a) – d) wird die Erteilung einer Geburtsurkunde der Beteiligten zu a) an den Antragsteller zu b) nicht angeordnet und dem zu Folge abgelehnt.

Die Standesbeamtin wird angewiesen, dem Antragsteller ohne Vorlage einer Vollmacht der Beteiligten zu a) eine Geburtsurkunde der Beteiligten zu a) zu erteilen.


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