Beschluss vom Amtsgericht Bielefeld - 3 III 21/12
Tenor
In der Personenstandssache a) – d) wird die Erteilung einer Geburtsurkunde der Beteiligten zu a) an den Antragsteller zu b) nicht angeordnet und dem zu Folge abgelehnt.
Die Standesbeamtin wird angewiesen, dem Antragsteller ohne Vorlage einer Vollmacht der Beteiligten zu a) eine Geburtsurkunde der Beteiligten zu a) zu erteilen.
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Sachbericht
2tIm Rahmen seiner Tätigkeit als Notar war der Antragsteller (im konkreten Fall vertreten durch seinen amtlich bestellten Vertreter) mit einer Testamentsbeurkundung der Beteiligten zu a) befasst. Um das Testament im Testamentsregister anzumelden begehrte der Antragsteller eine Geburtsurkunde der Testierenden. Aus diesem Anlass bat er unter dem 03.05.2012 das Standesamt um Aushändigung einer entsprechenden Geburtsurkunde. Das Standesamt lehnte dies mit Schreiben vom 09.05.2012 ab mit der Begründung, eine Geburtsurkunde könne nur den Personen ausgestellt werden, auf die sich der Eintrag beziehe. Anderen Personen könne eine solche Urkunde nur ausgestellt werden, wenn ein berechtigtes Interesse glaubhaft gemacht werde.Der Antragsteller trägt vor, es gehöre zu seinen Amtspflichten als Notar, die Voraussetzungen für den Vollzug der Urkunde zu schaffen. Aus diesem Grund sei er berechtigt, die fehlende Geburtsurkunde kraft eigenen Rechtes zu beschaffen, da er ansonsten seiner Amtspflicht nicht nachkommen könne. Damit sei ein berechtigtes Interesse gegeben.
3Der Antragsteller beantragt daher, das Standesamt anzuweisen, ihm die Geburtsurkunde der Frau N. X., geb. am xx, wohnhaft in xx, auszustellen.
4Das Standesamt und die Standesamtsaufsicht beantragen, den Antrag zurückzuweisen.
5Sie weisen darauf hin, dass die Vertretung der Beteiligten zu a) durch den Notar nicht nachgewiesen sei. Im Übrigen sei der Beteiligten zu a) selbst eine Geburtsurkunde ausgestellt worden. Der Antragsteller habe sein Interesse nicht nachgewiesen und auch auf Aufforderung keine Bestallungsurkunde oder den Erbscheinsantrag oder eine Vollmacht in Kopie vorgelegt. Ein rechtliches Interesse sei nicht nachgewiesen. Bei der Beschaffung der für den Erbscheinsantrag erforderlichen Urkunden handle der Antragsteller als Bevollmächtigter, so dass er unter Vorlage einer Vollmacht das rechtliche Interesse des Auftraggebers glaubhaft machen müsse. Dies müsse auch für die Beurkundung eines Testamentes gelten, da die Angabe der von der Bundesnotarkammer geforderten Daten vorrangig dem privaten Interesse des Erblassers an der Verwirklichung seines letzten Willens und dem privaten Interesse möglicher Erben oder Begünstigten diene. Ohne Nachweis des rechtlichen Interesses könnten nur Behörden und Gerichte Urkunden anfordern. Schließlich sei der Antragsteller auch ohne die Geburtsurkunde in der Lage, die Voraussetzungen für den Vollzug der Urkunde zu schaffen.Die Geburtsurkunde wurde der Beteiligten zu a) ausgestellt. Diese leitete die Geburtsurkunde an den Antragsteller weiter.Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die wechselseitigen Stellungnahmen der Beteiligten Bezug genommen.
6Rechtsausführungen
7Der Antrag des Antragstellers ist zulässig, aber unbegründet und daher zurückzuweisen.Die Standesbeamtin war nicht anzuweisen, dem Antragsteller die begehrte Geburtsurkunde auszustellen.In dem vorliegenden Verfahren geht es nicht (mehr) um die Schaffung der Voraussetzungen für die konkrete Testamentsbeurkundung bzw. die Anmeldung des Testamentes der Beteiligten zu a) im Testamentsregister, sondern um die generelle Frage, ob dem Antragsteller allein Kraft seines Amtes eine entsprechende Geburtsurkunde auszustellen ist.Das ist jedoch nicht der Fall.§ 62 Abs.1 PStG regelt die Voraussetzungen der Urkundenerteilung. Diese sind jedoch nicht erfüllt.Danach sind Urkunden zunächst gemäß § 62 Abs.1 Satz 1 PStG den Personen zu erteilen, auf die sich der Registereintrag bezieht sowie deren Ehegatten, Lebenspartnern, Vorfahren und Abkömmlingen. Der Antragsteller fällt offensichtlich nicht in diesen Personenkreis.Nach § 62 Abs.1 Satz 2 PStG sind Urkunden anderen (als in Satz 1 genannten) Personen zu erteilen, wenn sie ein rechtliches Interesse glaubhaft machen. Ein rechtliches Interesse liegt gemäß Nr. 62.1.1 PStG-VwV vor, wenn die Kenntnis der Personenstandsdaten zur Verfolgung von Rechten oder zur Abwehr von Ansprüchen erforderlich ist (vgl. auch OLG Frankfurt a.M., StAZ 1995, 138). Dieses Interesse ist glaubhaft zu machen, um den Schutz der Personen zu gewährleisten, auf die sich der Eintrag bezieht; ist eine günstigere Möglichkeit zur Rechtsverfolgung eröffnet, ist der Antrag abzulehnen (vgl. Gaaz/Bornhofen, Personenstandsgesetz, 2. Auflage, § 62 Rn.11).Dies gilt auch für den Antragsteller in seiner Funktion als Notar. Ohne Glaubhaftmachung eines rechtlichen Interesses steht ihm grundsätzlich kein Recht zu, die Erteilung einer Geburtsurkunde zu verlangen. Auch wenn die Geburtsurkunde zwecks Vorbereitung seiner Amtstätigkeit angefordert wird, ist der Notar zwar unabhängiger Träger eines öffentlichen Amtes aber keine Behörde i.S.d. Art. 35 GG, so dass er im Verfahren auf Erteilung einer Geburtsurkunde als Bevollmächtigter eines Beteiligten auftritt und von ihm die Glaubhaftmachung eines rechtlichen Interesses (z.B. durch Vorlage einer Vollmachtsurkunde) zu verlangen ist (vgl. OLG Frankfurt, NJW 1987, 1338; OLG Hamm FamRZ 1992, 586).
8Demnach war wie geschehen zu beschließen.
9Rechtsmittelbelehrung:
10Gegen diesen Beschluss ist gemäß §§ 51 PStG, 58 FamFG das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben. Beschwerdeberechtigt ist derjenige, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind. Die Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Bielefeld, Gerichtstr. 6, 33602 Bielefeld schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden. Soweit sich die Beschwerde nur gegen die Kostenentscheidung richtet, ist diese nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt oder wenn das Gericht des ersten Rechtszugs die Beschwerde zugelassen hat.Die Beschwerde muss spätestens innerhalb eines Monats nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses bei dem Amtsgericht Bielefeld eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden
11Bielefeld, den 29. August 2012 |
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Amtsgericht |
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