Urteil vom Amtsgericht Bielefeld - 414 C 5/12
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtstreits trägt der Kläger. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Vollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v.H. des jeweils beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Der Streitwert beträgt 3071,00 Euro.
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Gründe
2Die Parteien streiten über die Rückzahlung eines vom Kläger gezahlten Werklohns.Der Kläger ist Eigentümer des Hausgrundstücks K. in L. Die Beklagte ist Inhaberin des in F. betriebenen Haus- und Gartenservices M. Sie führte im Sommer 2010 auf dem Hausgrundstück des Klägers zumindest Baggerarbeiten durch. Der nähere Umfang der zwischen den Parteien vereinbarten Werkleistungen ist strittig. Der Kläger überwies am 17.09.2010 an die Beklagte die von dieser für Baggerarbeiten in Rechnung gestellte 1071,00 Euro. Ferner übergab er dem Sohn der Beklagten am 17.08.2010 1500,00 Euro und am 08.09.2010 weitere 500,00 Euro in Bar.Mit Mitteilung vom13.10.2010 weigerte sich die Beklagte, in Hinblick auf Unstimmigkeiten, für den Kläger weitere Arbeiten durchzuführen. Hinsichtlich der näheren Einzelheiten wird auf das Schreiben vom 13.10.2010 (Blatt 4 der Akten) Bezug genommen.
3Der Kläger behauptet, dass er mit der Beklagten vereinbart habe, dass diese auf seinem Grundstück zum Festpreis von 4300,00 Euro eine Drainage anlegen, Pflasterarbeiten durchführen und eine Sickergrube bauen sollte. Dieser Vertrag sei stellvertretend für die Beklagte von ihrem Sohn, von dem Zeugen D. geschlossen worden. Und ebenfalls sei ein Vertrag zwischen den Parteien nach den Grundsätzen des unternehmensbezogenen Geschäftes zu bejahen. Der Vertrag sei nunmehr durch das Schreiben vom 13.10.2010 wirksam beendet. Die Beklagte müsse deshalb ihre Werkleistung abrechnen. Da sie eine derartige Abrechnung nicht aufgestellt habe, sei sie zur Rückzahlung der nach § 632 a BGB geleisteten Abschlagszahlungen i. H. v. 3071,00 Euro verpflichtet. Zwar ergebe sich eine derartige Rückzahlungspflicht nicht unmittelbar aus dem Gesetz, sie folge jedoch aus der vergleichbaren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes für Abrechnung der Nebenkosten durch den Vermieter. Auch hier könne der Mieter nach Beendigung des Mietverhältnisses vollständige Rückzahlung der Vorauszahlungen verlangen, wenn der Vermieter nicht abrechnet.
4Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn, den Kläger, 3071,00 Euro nebst Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Klagezustellung (02.02.2012) zu zahlen.
5Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.Sie wendet sich zunächst gegen ihre Passivlegitimation. Sie habe mit ihrem Unternehmen lediglich Baggerarbeiten auf dem Grundstück erbracht, die auch vollständig abgerechnet seien. Deshalb lägen keine Abschlagszahlungen im Sinne des § 632 a BGB vor. Mit den weiteren Werkleistungen sei ihr Sohn von dem Kläger beauftragt worden. Deshalb habe der Kläger auch an diesen die weiteren 2000,00 Euro in bar gezahlt. Sie habe deshalb keine Abschlagszahlungen erhalten, die nun nach Vertragsbeendigung zurückzugewähren seien. Auch zur Abrechnung sei sie nicht gehalten, da ihre Leistungen bereits jetzt vollständig abgerechnet seien.
6II.
7Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Rückzahlung der von ihm gezahlten 3071,00 Euro. Dabei kann dahinstehen, ob – wie von dem Kläger dargestellt – die Beklagte vom ihm umfassend mit den dargestellten Werkleistungen beauftragt wurde oder ob sie, wie sie behauptet, nur die Baggerarbeiten durchzuführen hatte, die abgerechnet sind.
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1 Dem Kläger steht kein vertraglicher Rückzahlungsanspruch gegen die Beklagte zu. Allerdings ist anerkannt, dass im Fall der Kündigung eines Werkvertrages ein vertraglicher Anspruch auf Rückzahlung noch vorhandener Überschüsse in Bezug auf den Werklohn besteht (vgl. BGH NJW 1999, 1867; OLG Hamm 12 U 155/08, nachgewiesen nach Juris). Ausdrücklich macht der Kläger eine derartige Überzahlung aber nicht geltend, sondern er möchte alle geleisteten Abschlagszahlungen zurückverlangen. Eine Überzahlung hat der Kläger auch in keiner Weise substantiiert dargestellt.
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2 Der Anspruch ergibt sich auch nicht aus § 812 Abs. 1 S.1 1.Alt. BGB. Zwar ist mit der Kündigung der Rechtsgrund für das Behalten der Abschlagszahlungen entfallen. Von der Rechtsfolge her sind jedoch die wechselseitigen Leistungen zu saldieren, so dass sich auch dieser Anspruch nur auf eine Überzahlung des Werklohnes ergibt. Wie bereits dargestellt, wird ein derartiger Anspruch auf Herausgabe der Überzahlungen aber nicht verfolgt.
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3 Schließlich folgt ein Anspruch auf Auskehr möglicher Abschlagszahlungen auch nicht aus § 632 a BGB in direkter oder in analoger Anwendung.
Der Anspruch auf Auskehr der Abschlagszahlungen folgt nicht unmittelbar aus dem Gesetz. § 632 a BGB sieht einen derartigen Anspruch auch nicht für den Fall vor, dass die vom Unternehmer geschuldete Abrechnung unterbleibt.Der Anspruch ergibt sich aus nicht aus einer Analogie. Nach Auffassung des Gerichtes fehlt es bereits an einer Regelungslücke. Der Besteller wird nämlich im Fall eines Anspruchs auf Abschlagszahlungen über die Tatbestandsmerkmale des § 632 a BGB hinreichend geschützt, so dass es keiner analogen Erweiterung bedarf. Abschlagszahlungen können nämlich nach dieser Vorschrift nur in der Höhe verlangt werden, in der der Besteller durch die Leistung einen Wertzuwachs erlangt hat. Dies schließt Überzahlungen im rechtstechnischen Sinn aus, denn eine Überzahlung an den Unternehmer könnte nur dann angenommen werden, wenn die Zahlungen gerade über dem Wertzuwachs lägen. Es ist deshalb systemgerecht, wenn der Gesetzgeber bereits im Tatbestand derartige Überzahlungen ausschließt und dann auch nicht rechtlich einen derartigen Rückzahlungsanspruch konstituiert. Auch der Hinweis des Klägers auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zur Abrechnung von Nebenkosten im Mietverhältnis führt zu keinem anderen Ergebnis. Allerdings trifft es zu, dass der Bundesgerichthof im Fall der Beendigung eines Mietverhältnisses einen Direktanspruch auf Rückzahlung sämtlicher Vorauszahlungen auf die Nebenkosten bejaht, wenn der Vermieter die Abrechnung unterlässt (vgl. BGH VIII ZR 57/04, nachgewiesen nach Juris). Im Mietverhältnis besteht jedoch eine andere Interessenlage als bei einem Werkvertrag. Anders als bei § 632 a BGB, bei dem bereits im Tatbestand derartige Überzahlungen ausgeschlossen werden sollen, kann es im Mietverhältnis sehr wohl zu Überzahlungen kommen. Der Mieter schuldet nämlich Vorauszahlungen, die sich in der Höhe an den zu erwartenden Betriebskosten ausrichten. Dabei handelt es sich aber nur um eine Schätzung, von der es naturgemäß Abweichungen nach oben oder unten geben kann. Die Vorauszahlungen bei der Betriebskostenvorauszahlung im Mietvertrag werden zunächst grundsätzlich für einen zukünftigen Zeitraum festgelegt. Dies ist ein wesentlicher Unterschied zu § 632 a BGB, bei dem Abschlagszahlungen für bereits erbrachte Werkleistungen zu erbringen sind. Anders als der Besteller ist der Mieter auch auf die Abrechnung durch den Vermieter angewiesen. Nur dieser verfügt nämlich im Regelfall über die erforderlichen Unterlagen, um eine Abrechnung erstellen zu können. Auch dies unterscheidet die Interessenlage von der des § 632 a BGB. Hier können nämlich die bereits erbrachten Werkleistungen – ggf. unter sachverständiger Hinzuziehung – vom Besteller selbst beurteilt werden. Es bedarf deshalb keines Drucks auf den Unternehmer über die Verpflichtung zur vollständigen Rückzahlung der Abschlagszahlungen für den Fall, dass der Unternehmer die Abrechnung unterlässt. Nach alledem hält das Gericht die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zur Rückzahlung der Vorauszahlungen auf die Betriebskosten nicht für entsprechend auf den Werkvertrag anwendbar.
13Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO; die Entscheidung über die Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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