Beschluss vom Amtsgericht Bielefeld - 90 XIV 91/13 B
Tenor
Auf Antrag der Landesaufnahmebehörde Niedersachsen wird gemäß §§ 415, 427 FamFG, 62 Abs. 2 AufenthG Abschiebungshaft bis zum 22.05.2013 angeordnet.
Die Anordnung ergeht mit sofortiger Wirkung (§ 422 Abs. 2 FamFG).
Der Betroffene trägt die Kosten des Verfahrens.
1
Gründe:
2Der o. g. Ausländer reiste nach eigenen Angaben am 25./26.11.2008 auf dem Landweg in die Bundesrepublik Deutschland ein. Er äußerte am 08.12.2008 beim Landesamt für Ausländerangelegenheiten in Lübeck ein Asylbegehren und wurde der LAB Niedersachsen –Standort Braunschweig als zuständige Aufnahmeeinrichtung zugewiesen. Am 09.12.2008 erfolgte der Zuzug in der LAB Niedersachsen –Standort Braunschweig-. Am 11.12.2008 beantragte der Ausländer bei der Außenstelle des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (BAMF) in Braunschweig die Anerkennung als Asylberechtigter unter den Personalien B. L.
3Mit Bescheid vom 22.04.2009 wurde der Asylantrag vom BAMF als offensichtlich unbegründet abgelehnt. Der Ausländer wurde aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe der Entscheidung zu verlassen. Mit gleichem Bescheid wurde die Abschiebung nach § 34 Abs. 1 AsylVfG i.V.m. § 59 AufenthG angedroht.
4Der Bescheid gilt als zugestellt am 27.04.2009. die Zustellung erfolgte durch persönliche Übergabe gem § 10 Abs.4 AsylVfG. Die Abschiebungsandrohung ist seit 05.05.2009 vollziehbar. Die Bestandskraft trat am 05.05.2009 ein.
5Einer schriftlichen Ladung zum 03.06.2009 nach Ablauf der Ausreisefrist ist der Ausländer ohne Angabe von Gründen ferngeblieben.
6Bei erneuter Ladung am 17.06.2009 hat der Ausländer erklärt, nicht bereit und in der Lage zu sein, seiner Ausreiseverpflichtung nachzukommen. Nähere Gründe hierfür hat er nicht benannt.
7Mit Schreiben vom 01.12.2009 teilte die georgische Botschaft mit, dass der Ausländer unter dem Namen B. L. nicht identifiziert werden kann und der Ausländer somit falsche Angaben macht.
8Der Aufenthalt des Ausländers ist seit seiner Entlassung aus der Untersuchungshaft am 14.09.2010 unbekannt.
9Das BAMF entsprach laut Mitteilung vom 28.12.2010 einem Wiederaufnahmeersuchen der französischen Behörden vom 22.12.2010. Eine Überstellung aus Frankreich erfolgte nicht.
10Ein neu eingleitetes Passersatzpapierverfahren über die georgische Botschaft ergab, dass der Ausländer unter dem Namen H. U., geb. 27.04.1981 in K. identifiziert werden konnte und somit ein Passersatzpapier auf diesen Namen ausgestellt wurde.
11Die Ausreisefrist ist abgelaufen und der Ausländer hat seinen Aufenthaltsort gewechselt, ohne der Ausländerbehörde eine Anschrift anzugeben, unter der er erreichbar ist (§ 62 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG).
12Es besteht der begründete Verdacht, dass er sich der Abschiebung entziehen will (§ 62 Abs. 2 Nr. 5 AufenthG).Das bisherige Verhalten des Ausländers lässt keine freiwillige Ausreise erwarten. Vielmehr ist darauf zu schließen, dass er eine Abschiebung behindern wird. Ferner zeigt das Verhalten des Ausländers, dass er nicht gewillt ist, sich an die hiesige Rechtsordnung zu halten.
13Das Verhalten des Ausländers zeigt, dass er den Asylantrag missbräuchlich gestellt hat, um sich für eine gewisse Zeit im Bundesgebiet aufhalten zu dürfen. Der Ausländer hat durch die missbräuchliche Asylantragstellung und die Benutzung falscher Personalien die Behörden vorsätzlich getäuscht.
14Es sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, die eine Abschiebung innerhalb der nächsten sechs Wochen undurchführbar erscheinen lassen, ohne dass dies von dem Betroffenen zu vertreten wäre.
15Die angeordnete Dauer der Haft ist zur Vorbereitung der Abschiebung erforderlich.
16Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 415, 427, 80, 81 FamFG.
17Rechtsmittelbelehrung:
18Gegen diesen Beschluss ist die Beschwerde zulässig. Diese ist innerhalb von einem Monat ab Bekanntgabe der Entscheidung schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle bei dem Amtsgericht Bielefeld, 33595 Bielefeld, Abteilung 90, einzulegen. Für die Wahrung der Frist ist der Eingang bei Gericht entscheidend.
19Bielefeld, 18.04.201 |
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