Urteil vom Amtsgericht Bielefeld - 42 C 58/13
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gem. § 313 a ZPO abgesehen.
1
Entscheidungsgründe:
2Die zulässige Klage ist nicht begründet.
3Der Kläger hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Zahlung eines weiteren Schadensersatzanspruches, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt ist, aus § 97 Abs. 1 Nr. 1 UrhG.
4Der berechtigte Anspruch des Klägers gegenüber dem Beklagten auf Zahlung einer angemessenen Lizenzgebühr durch die unberechtigte Nutzung eines abfotografierten Kartenausschnittes der Karte „S.“ wurde durch die vorprozessuale Zahlung des Beklagten i.H.v. 100,00 € vollständig erfüllt.
5Bei der Ermittlung von Schadensersatz wegen der unberechtigten Nutzung von Kartenmaterial im Wege der Lizenzanalogie richtet sich die Höhe des Schadens danach, was vernünftige Parteien als angemessene Lizenzgebühr vereinbart hätten. Insoweit kommt der Qualität des verwendeten Kartenausschnittes sowie der Nutzungsdauer und den Verwendungszweck ausschlaggebende Bedeutung bei. Grundsätzlich richtet sich die Höhe des Schadens danach, zu welchen Konditionen entsprechende Nutzungslizenzen vertraglich eingeräumt werden. Der Kläger selbst räumt vertraglich keine Lizenzen für die Nutzung seiner Karten im Internet ein, da der Kläger lediglich an einem Verkauf seiner Karten als Printausgaben interessiert ist. Mangels eigener Konditionen für die Einräumung vertraglicher Nutzungsrechte des Klägers bzgl. der Nutzung seiner Karten im Internet können derartige Vergütungssätze auch nicht zur Grundlage der Schadensbemessung gemacht werden. Zutreffend stützt der Kläger jedoch seinen Anspruch auf vergleichbare Angebote von Mitbewerbern, die Lizenzen für die Veröffentlichung von Kartenausschnitten im Internet gewähren. Das Vergütungswerk dieser Mitbewerber kann im Rahmen der Schadensschätzung nach § 287 ZPO bei der Ermittlung einer angemessenen Lizenzgebühr zugrundegelegt werden. Je nach gewünschtem Zweck der Verwendung eines Kartenausschnittes sind derartige Mitbewerber bereit, kurzzeitige Lizensierungen (1 Monat für die Bewerbung einer Einzelveranstaltung) oder längerfristige Lizensierungen (Anfahrtsskizze bei dauerhaftem Geschäftsbetrieb) zu vergeben. Mangels entsprechender vertraglichen Regelungen des Klägers muss vorliegend bei der Ermittlung der angemessenen Lizenzgebühr von dem kürzest möglichen Lizenzzeitraumes von einem Monat ausgegangen werden, da dieser Zeitraum der tatsächlichen Nutzung von 2 Tagen am nächsten kommt. Entgegen der Auffassung des Klägers kann hier nicht von einer 10-jährigen Nutzungszeit mit dem Argument ausgegangen werden, dass die typische Lebensdauer einer Landkarte des Klägers in gedruckter Form 10 Jahre betrage. Bei der Ermittlung der angemessenen Lizenzgebühr ist desweiteren zu berücksichtigen, dass die Qualität der vom Beklagten verwendeten Fotografie des Kartenausschnittes sehr schlecht ist. Entgegen der Auffassung des Klägers ist das Gericht sehr wohl in der Lage, die Qualität der vom Kläger eingereichten Fotografien des fraglichen Kartenausschnittes, wie auf Bl. 3 und 4 der Klageschrift zu erkennen, zu beurteilen. Auf dem vorgelegten Kartenausschnitt (Bl. 4 d. A.) lässt sich lediglich die Bezeichnung „S.“ lesen. Sämtliche übrigen Ortsnamen sind nicht zu entziffern. Darüber hinaus beeinträchtigen die beiden deutlich erkennbaren Faltlinien die Qualität der Karte merklich, welches ebenfalls zu einer Reduzierung der angemessenen Lizenzgebühr führen muss. Eine solche Qualitätsbeeinträchtigung liegt bei den Karten von Mitbewerbern, die für die Nutzung von Kartenmaterial im Internet Lizenzen einräumen, nicht vor. Für die Frage, welche Qualität die vom Beklagten verwandte Fotografie hat, kann sich sowohl das Gericht, als auch ein Gutachter nur auf die vom Kläger vorgelegten Unterlagen stützen. Aus diesen Unterlagen ergibt sich zweifelsfrei eine schlechte Qualität der verwandten Kartenausschnitte. Angesichts dessen ist vorliegend aufgrund der Qualität und Nutzungsdauer lediglich eine Lizenzgebühr von 100,00 € angemessen.
6Dem Kläger steht auch kein weiterer Anspruch auf Zahlung wegen der fehlenden Urheberrechtsnennung zu. Der Kläger hat lediglich pauschal vorgetragen, wegen der unterlassenen Urheberrechtsnennung sei ein 100 %-iger Zuschlag wegen unterlassenden Bildquellennachweises berechtigt. Ein derartiger Zuschlag ist dem Schadensersatzrecht fremd. Auch nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie ist ein 100 %-iger Verletzerzuschlag nicht zuzubilligen, da der Verletzer bei der Fiktion des Lizenz-Vertrages nicht besser und nicht schlechter stehen soll, als ein vertraglicher Lizenznehmer. Aus diesem Grund ist ein Zuschlag, der allein wegen der rechtswidrigen Nutzung und des Unterlassens eines Bildquellennachweises zu zahlen wäre, grundsätzlich abzulehnen, da das deutsche Recht gerade keine Verletzerzuschläge kennt (Wandke, Urheberrecht, 3. Aufl. § 97 Rz. 78; Fromm/Nordemann, Urheberrecht, 10. Aufl. § 97 Rn. 98).
7Mangels Hauptanspruches besteht auch kein Anspruch auf Zahlung von Verzugszinsen.
8Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.
9Es verbleibt bei der Festsetzung des Streitwertes auf 400,00 €, wie durch Beschluss vom 22.04.2013 bereits geschehen.
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