Beschluss vom Amtsgericht Bielefeld - 9 Gs-845 Js 1403/13-6560/13
Tenor
In dem Ermittlungsverfahren
gegen
Verteidiger:
wird auf den Antrag des Beschuldigten vom 30.07.2013 festgestellt, dass die
Durchführung der erkennungsdienstlichen Behandlung des Beschuldigten am
24.07.2013 rechtswidrig war.
1
Gründe:
2Der Beschuldigte hat sich am 24.07.2013 mit der Durchführung seiner
3erkennungsdienstlichen Behandlung einverstanden erklärt. Dieses Einverständnis
4hat aber keine rechtliche Bedeutung, da es nicht in Anwesenheit seiner
5erziehungsberechtigten Mutter erfolgte. Dem steht nicht entgegen, dass
6sich die Mutter telefonisch mit der Maßnahme einverstanden erklärt hatte. Dieses
7Einverständnis erfolgte lediglich aufgrund der telefonischen Informationen, die ihr der
8Beschuldigte übermittelte. Die Mutter konnte daher den Sachverhalt bei weitem nicht
9so überblicken, als wenn sie während der Vernehmung anwesend gewesen wäre.
10Auf diese Anwesenheit während der Vernehmung hätte sie aber ein Recht gehabt, §
1167 JGG. Darauf hätte sie zwar auch verzichten können. Das setzt aber voraus,
12dass sie gewusst hätte, dass auf ihren Sohn überhaupt eine
13Beschuldigtenvernehmung zukam.
14Ob die Mutter von dem Termin überhaupt Kenntnis hatte, lässt sich der Akte nicht
15entnehmen. Selbst wenn dies der Fall gewesen sein sollte, hätte sie – nach dem
16unwidersprochen gebliebenen Vortrag des Beschuldigten – lediglich von einer
17Ladung ihres Sohnes als Zeuge Kenntnis haben können. Durch den Verzicht auf die
18Anwesenheit in einem solchen Termin hätte sie keinen Verzicht auf die Anwesenheit
19in einer Beschuldigtenvernehmung erklärt.
20Demnach ist festzuhalten, dass mangels wirksamen Einverständnisses keine
21Grundlage für die erkennungsdienstliche Behandlung vorlag.
22Bielefeld, 13.12.2013
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