Urteil vom Amtsgericht Bielefeld - 407 C 187/13
Tenor
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 568,15 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz seit dem 19.09.2012 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.
Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
1
Ohne Tatbestand (gemäß § 313 a Abs. 1 ZPO).
2Entscheidungsgründe:
3Die Klage ist begründet.
4Der Klägerin steht ein Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung von 568,15 Euro als (weiteren) Ersatz des ihr durch den Unfall vom 05.09.2013 entstandenen Schadens gegen die Beklagte zu. Ihr Anspruch ergibt sich aus §§ 7 Abs. 1, 17 Abs. 1 bis 3, 18 Abs. 1 und 3 StVG in Verbindung mit § 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 VVG.
5Die Haftung der Beklagten dem Grunde nach unstreitig. Die Höhe des von der Beklagten zu leistenden weiteren Ersatzes beläuft sich auf 568,15 Euro.
6Der Wiederbeschaffungswert des Fahrzeuges der Klägerin, welches einen wirtschaftlichen Totalschaden erlitten hat, liegt bei 4.097,56 Euro netto (mithin 4.200,00 Euro brutto bei Differenzbesteuerung), der Restwert bei 1.184,00 Euro netto (mithin 1.310,00 Euro brutto). Damit ergibt sich ein Fahrzeugschaden von 4.097,56 Euro netto abzüglich 1.184,00 Euro netto, mithin von 2.996,72 Euro netto. Auf den Fahrzeugschaden hat die Beklagte 2.428,57 Euro gezahlt.
7Bei einer fiktiven Abrechnung des Fahrzeugschadens ist die Umsatzsteuer (Regelumsatzsteuer gem. § 10 UStG oder Differenzsteuer im Sinne des § 25a UStG) nur erstattungsfähig, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist (vgl. OLG Köln, Urt. v. 05.06.2013, Az. I-16 U 106/11, 16 U 106/11, nachgewiesen bei juris; Brandenburgisches OLG, Urt. v. 28.09.2006, Az. 12 U 8/06, nachgewiesen bei juris).
8Für die Frage, ob bei der fiktiven Schadensermittlung von einer Regel- oder Differenzbesteuerung auszugehen ist, ist auf das beschädigte Fahrzeug abzustellen (vgl. OLG Köln, Urt. v. 05.06.2013, Az. I-16 U 106/11, 16 U 106/11, nachgewiesen bei juris; vgl. OLG Rostock, Urt. v. 18.02.2005, Az. 8 U 75/04, nachgewiesen bei juris). Es erfolgt eine Differenzbesteuerung nach § 25a UStG, wenn ein Händler das Fahrzeug, wie im Regelfall, aus privater Hand erwirbt. Das heißt, die Mehrwertsteuer fällt nur auf die Differenz zwischen dem Händlereinkaufspreis und dem Händlerverkaufspreis, folglich den Gewinn des Händlers an. Dieser wird in der Rechtsprechung gem. § 287 ZPO auf 10 bis 20% des Verkaufspreises geschätzt, so dass sich ein Steuersatz von 1,38 % bis 2,76 % des Verkaufspreises ergibt. Daher ist bei einer fiktiven Ersatzbeschaffung von einem Bruttowiederbeschaffungswert unter Heranziehung des aus den genannten Zahlen sich ergebenden Mittelwertes in der Regel eine Umsatzsteuer von 2 % in Abzug zu bringen (vgl. OLG Rostock, Urt. v. 18.02.2005, Az. 8 U 75/04, nachgewiesen bei juris).
9Vorliegend ist bei fiktiver Abrechnung auf Wiederbeschaffungsbasis von dem Wiederbeschaffungswert in Höhe von 4.200,00 Euro brutto nicht die volle Mehrwertsteuer in Höhe von 19 % in Abzug zu bringen, sondern lediglich eine Differenzsteuer. Das klägerische Fahrzeug ist ein Opel Movano 2.5 CDTI L2H2 HKa 3,3 Tonne, Hochraumkasten, Dieselfahrzeug, mit einer Leistung von 84 kW bei Erstzulassung am x. Zum Unfallzeitpunkt war das Fahrzeug damit bereits 7 Jahre und 2 Monate alt. Ausweislich der ergänzenden Stellungnahme des Gutachters D. vom 18.02.2013 ist das Gutachten vom 12.09.2012 unter Zugrundelegung der Differenzbesteuerung erstellt worden. Von 47 in den bekannten Börsen im PKW- als auch im Nutzfahrzeugbereich angebotenen Fahrzeugen wurden 9 Fahrzeuge privat angeboten und bei 17 Fahrzeugen war die Mehrwertsteuer ausweisbar. Von Steuerneutralität ist nicht auszugehen, vergleichbare Fahrzeuge können nicht nur noch von privat und damit mehrwertsteuerfrei erworben werden. Damit wird der überwiegende Teil der Fahrzeuge differenzbesteuert angeboten.
10Dabei hat die Beklagte sich inhaltlich nicht gegen die ergänzende Stellungnahme des Sachverständigen D. vom 18.02.2013 gewandt, sondern ist der Anwendung der Differenzbesteuerung aus rechtlichen Gesichtspunkten entgegen getreten. Eine andere Berechnung ist auch nicht geboten aufgrund Urteil des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 28.09.2006 (zum Az. 12 U 8/06, nachgewiesen bei juris), denn in dem dort zur Entscheidung anstehenden Einzelfall enthielt das im Wege des urkundlich belegten Parteivortrages vorgelegte Sachverständigengutachten – im Gegensatz zu dem hier zur Beurteilung anstehenden Einzelfall – keinerlei Hinweise darauf, dass die von dem Sachverständigen mit einbezogene Mehrwertsteuer auf der Grundlage einer Differenzbesteuerung gemeint gewesen sein sollte.
11Der Zinsanspruch folgt aus §§ 280 Abs. 1 S. 1, 2, 286, 288 Abs. 1 BGB. Die Beklagte hat mit Schreiben vom 13.09.2012 einen weiteren Ersatz abgelehnt.
12Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.
13Die Berufung war nicht gem. § 511 Abs. 4 ZPO zuzulassen. Keine Alternative aus § 511 Abs. 4 Nr. 1 ZPO ist vorliegend einschlägig, insbesondere erfordert die Fortbildung des Rechts keine Berufungszulassung; es liegt keine Divergenz zur obergerichtlichen Rechtsprechung des hiesigen Bezirks vor.
14Streitwert: 568,15 Euro.
15Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,
16a) wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder
17b) wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.
18Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Bielefeld, Niederwall 71, 33602 Bielefeld, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.
19Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Bielefeld zu begründen.
20Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Bielefeld durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.
21Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.
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