Beschluss vom Amtsgericht Bielefeld - 111 VI 129/16
Tenor
In der Nachlassangelegenheit nach dem am 12.02.2016 in Bielefeld verstorbenen türkischen Staatsangehörigen X, geboren in Antakya, Türkei, mit letztem gewöhnlichen Aufenthalt in Schloß Holte-Stukenbrock, wird der Geschäftswert gemäß § 79 GNotKG für die zu erhebenden Gebühren auf 62.500,00 Euro festgesetzt.
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Gründe:
2Der Nachlass besteht aus der Immobilie Z. in Schloß Holte-Stukenbrock.
3Nach den Angaben der Antragssteller (Bl. 167 d.A.) beläuft sich der Wert auf 150.000 €. Nach den Angaben eines weiteren Beteiligten beläuft sich der Wert lediglich auf 55.000 €, bei einem gutachterliche festgestellten Wert aus dem Jahre 2004 iHv. 118.000 €.
4Das Gericht folgt dem erstgenannten Wert. Kein Beteiligter macht vertiefte Angaben zum Wert des Gebäudes. Es handelt sich um ein Einfamilienhaus mit 235 m². Nach dem Bodenrichtwert für das Jahr 2016 und nach einem Abzug eines Sicherheitsabschlages in Höhe von 25 % ergibt sich ein geschätzter Grundstückswert für das 338 m² große Anwesen in Höhe von 35.500 €. Ein Gesamtwert in Höhe von 55.000 € erscheint daher nicht zutreffend.
5Da vorliegend ein Teilerbschein beantragt wurde, war ein Anteil in Höhe von 5/12 festzusetzen, § 40 Abs. 2 GNotKG.
6Rechtsbehelfsbelehrung:
7Gegen den Beschluss ist gemäß § 83 GNotKG das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt oder wenn das Gericht des ersten Rechtszuges die Beschwerde zugelassen hat. Beschwerdeberechtigt ist derjenige, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind.
8Die Beschwerde ist bei dem Amtsgericht – Nachlassgericht – Bielefeld, Gerichtstraße 6, 33602 Bielefeld schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts abgegeben werden. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden.
9Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 79 Abs. 2 S. 2 GNotKG bestimmten Frist eingelegt wird, d.h. innerhalb einer Frist von 6 Monaten, sobald eine Entscheidung über den gesamten Verfahrensgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. Ist der Geschäftswert später als 1 Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
10Bielefeld, 26.06.2019
11Amtsgericht
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Referenzen
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- § 79 Abs. 2 S. 2 GNotKG 1x (nicht zugeordnet)
- § 79 GNotKG 1x (nicht zugeordnet)