Beschluss vom Amtsgericht Bitterfeld-Wolfen - 6 Gs 115 Js 19956/13

Tenor

Auf Antrag des Beschuldigten wird Herr Rechtsanwalt K. R., D.-R. als Pflichtverteidiger entpflichtet.

Als neuer Pflichtverteidiger wird dem Beschuldigten Rechtsanwalt T., D.-R. bestellt.

Gründe

1

Die Aufhebung der Bestellung eines Pflichtverteidigers ist aus wichtigem Grund zulässig, wenn der Zweck der Pflichtverteidigung, dem Beschuldigten einen geeigneten Beistand zu sichern und den ordnungsgemäßen Verfahrensablauf zu gewährleisten, ernsthaft gefährdet ist. Ein die Aufhebung der Bestellung rechtfertigender wichtiger Grund liegt unter anderem dann vor, wenn das Vertrauensverhältnis zwischen Pflichtverteidiger und Beschuldigtem endgültig und nachhaltig erschüttert und deshalb zu besorgen ist, dass die Verteidigung objektiv nicht mehr sachgerecht geführt werden kann (vgl. BGH, Beschluss vom 10.03.2005 - 4 StR 506/04 zitiert nach juris). Maßstab hierfür ist die Sicht eines verständigen Beschuldigten. Die nachhaltige Störung des Vertrauensverhältnisses ist vom Beschuldigten oder seinem Verteidiger substantiiert darzulegen.

2

Dem Beschuldigten wurde - was sich aus den dienstlichen Stellungnahmen des bearbeitenden Oberstaatsanwalts und des Ermittlungsrichters ergibt - die Möglichkeit zur Überlegung, einen Verteidiger zu benennen, nach § 142 Abs. 1 Satz 1 StPO eingeräumt, worauf dieser jedoch verzichtete. Die Bestellung des Verteidigers erfolgte sodann im Rahmen der Haftbefehlseröffnung. Dem Gericht ist nachvollziehbar, dass in dieser Situation dem Beschuldigten nur eine sehr eingeschränkte Überlegungszeit zur Verfügung gestanden hat, und sich daher der Beschuldigte auch in der Justizvollzugsanstalt über mögliche Strafverteidiger informiert hat. Aufgrund der eingeschränkten Überlegungszeit für die Auswahl des Verteidigers dürfen die Anforderungen an die Darlegung eines gestörten Vertrauensverhältnisses nicht überspannt werden (vgl. BGH, Beschluss vom 25.04.2012 2 BGs 88/12, zitiert nach juris).

3

Der Beschuldigte hat in seinem Schreiben vom 25.09.2013 bekundet, dass er vom ersten Augenblick kein Vertrauen in Rechtsanwalt R. gehabt habe bzw. dieses verloren habe. Unter Berücksichtigung, dass sich das Strafverfahren gegen den Beschuldigten noch in einem sehr frühen Verfahrensstadium befindet und zwischen dem bestellten Verteidiger kein Vertrauensverhältnis besteht, lassen auch im Hinblick auf die Schwere des Tatvorwurfs die Entpflichtung von Rechtsanwalt R. gerechtfertigt erscheinen.

4

Die Bestellung des bisherigen Pflichtverteidigers Rechtsanwalt R. ist daher aufzuheben. Gemäß § 140 Abs. 1 Nr. 4, § 141 Abs. 4, § 142 Abs. 1 StPO wird Rechtsanwalt T. dem Beschuldigten als neuer Pflichtverteidiger beigeordnet.


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