Beschluss vom Amtsgericht Blomberg - 3 VI 42/86
Tenor
Der Antrag der Antragstellerin vom 20.02.1986 auf Erteilung eines Erbscheins, wo-nach sie den Erblasser aufgrund des Erbvertrages vom 12.08.1985 (UR-Nr. 73/85 des Notars G in C) allein beerbt hat, wird zurückgewiesen.
Die Gerichtskosten trägt die Antragstellerin. Die außergerichtlichen Kosten trägt jeder Beteiligte selbst.
1
Gründe
2Der Erblasser hat am 09.07.1969 (UR-Nr. 428/69 des Notars Dr. C2 in E) mit der Antragstellerin und dem Antragsgegner, die damals noch verheiratet waren, mittlerweile jedoch seit dem 19.10.1984 geschieden sind, einen Erbvertrag geschlossen, in dem er die beiden Beteiligten jeweils zu einhalb als Erben eingesetzt hat.
3Am 12.08.1985 hat der Erblaser mit der Antragstellerin einen weiteren Erbvertrag (UR-Nr. 73/85 des Notars G in C) geschlossen, in dem er die Antragstellerin zu seiner alleinigen Erbin eingesetzt hat.
4Mit notarieller Erklärung vom 20.08.1985 (UR-Nr. 74/85 des Notars G in C) ist der Erblasser von dem Erbvertrag vom 09.07.1969 zurückgetreten. Wegen der Einzelheiten des Inhaltes der Erbverträge und der Rücktrittserklärung wird auf die Vertragsunterlagen (13 bis 15 und 16 bis 20 der beigezogenen Akten 3 IV 20/86 Amtsgericht C) verwiesen.
5Die Rücktrittserklärung des Erblassers vom 20.01.1985 ist dem Antragsgegner in Form einer beglaubigten Fotokopie am 21.08.1985 durch den Gerichtsvollzieher zugestellt worden. Die Zustellung der 1. Ausfertigung der notariellen Verhandlung vom 20.09.1985 (Rücktrittserklärung) ist dem Antragsgegner am 01.04.1986 zugestellt worden.
6Die Antragstellerin ist der Auffassung, dass durch die erfolgte Zustellung der Rücktrittserklärung des Erblassers der Erbvertrag vom 09.07.1969 wirksam widerrufen worden ist und somit ihrem Antrag auf Erteilung des Erbscheins aufgrund des Erbvertrages vom 12.08.1985 zu entsprechen ist.
7Der Antragsgegner beantragt, den Erbscheinsantrag der Antragstellerin zurückzuweisen und ihr die Kosten des Verfahrens einschließlich seiner außergerichtlichen Kosten aufzuerlegen.
8Er ist der Auffassung, dass der Erbvertrag vom 09.07.1969 nicht ordnungsgemäß widerrufen worden ist. Damit sei dieser Erbvertrag noch wirksam mit der Folge, dass der Erbvertrag vom 12.08.1985 unwirksam sei und die Antragstellerin daraus keine Rechte herleiten könne.
9Der Erbscheinsantrag der Antragstellerin vom 20.01.1986 ist zurückzuweisen, da der Erbvertrag vom 12.08.1985 gem. § 2289 Abs. 1 Satz 2 BGB unwirksam ist. Der Erblasser war nämlich aufgrund des Erbvertrages vom 09.07.1969, von dem er nicht wirksam zurückgetreten ist, nicht berechtigt, eine weitere Verfügung von Todes wegen in Form eines Erbvertrages zu treffen.
10Aufgrund des im Erbvertrag vom 09.07.1969 enthaltenen Widerrufsvorbehaltes konnte der Erblasser zwar grundsätzlich von diesem Erbvertrag zurücktreten. Der Rücktritt des Erblassers durch die notarielle Verhandlung vom 20.08.1985 ist dem Antragsgegner jedoch nicht in der gem. § 2296 BGB vorgesehenen Form zugestellt worden. Unstreitig ist dem Antragsgegner lediglich eine beglaubigte Fotokopie der Verhandlung vom 20.08.1985 durch den Gerichtsvollzieher zugestellt worden. Diese Zustellung entspricht nicht den Erfordernissen des § 2296 BGB. Danach ist es nämlich zwingend erforderlich, den Vertragsparteien eines Erbvertrages entweder den Rüciktritt in Form der Urschrift oder einer Ausfertigung zuzustellen. Eine Abschrift genügt auch dann nicht, wenn sie durch einen Rechtsanwalt oder Notar bzw. Gerichtsvollzieher beglaubigt ist (vgl. Palandt § 2296 Anmerkung 1a). Für einen wirksamen Rücktritt ist es gem. § 2296 BGB erforderlich, dass die beurkundete Erklärung dem Empfänger zugeht oder zugestellt wird. Die beurkundete Erklärung liegt in der Urschrift der Beurkundung. Diese wird für den Rechtsverkehr ersetzt durch eine Ausfertigung, die denselben öffentlichen Glauben trägt wie die Urschrift, während eine beglaubigte Abschrift nicht mehr als die Übereinstimmung der Abschrift mit einer Urkunde beweist, also nicht die empfangsbedürftige Erklärung selbst ist (BGHZ 31 Seite 5, 7).
11Auch durch die ordnungsgemäße unstreitige Zustellung der 1. Ausfertigung der Verhandlung vom 20.08.1985 an den Antragsgegner nach dem Tode des Erblassers am 01.04.1986 wird die unwirksame Zustellung vom 21.08.1985 nicht geheilt. Eine unwirksame Zustellung der Rücktrittserklärung kann nach dem Tode des Vertragserben nicht mit heilender Wirkung nachgeholt werden. Hat der Notar zunächst nur eine beglaubigte Abschrift des Rücktritts zustellen lassen, ist aber nach dem Tode des Erklärenden eine Ausfertiung zugestellt worden, um den jetzt erst erkannten Zustellungsmangel abzuhelfen, ist der Rücktritt unwirksam. Dabei kommt es auch nicht darauf an, ob der Erklärende vor seinem Tode alles getan hat, was von seiner Seite aus geschehen musste, damit die Erklärung dem anderen Teil zugeht (vgl. Palandt § 2269 Anmerkung 1a, BGHZ 48, Seite 374, 377 ff.). Die zitierte Entscheidung des Bundesgerichtshofes entspricht insofern der vorliegenden Fallkonstellation als darin die notarielle Widerrufsverhandlung zu Lebzeiten des Widerrufenden dem anderen Ehegatten bei einem gemeinschaftlichen Testament lediglich in beglaubigter Abschrift zugegangen ist und erst nach dem Tode des Widerrufenden in Ausfertigung zugestellt worden ist.
12Es bleibt somit festzustellen, dass die Rücktrittserklärung des Erblassers dem Antragsgegner nicht zu Lebzeiten gem. der §§ 2296 in Verbindung mit § 130 ff. BGB wirksam zugegangen ist. Die Voraussetzungen des § 130 Abs. 2 BGB liegen nicht vor, da diese lediglich den Fall betreffen, dass sich die Willenserklärung beim Tode des Erklärenden auf dem Weg zum Adressaten befindet und die Zustellung alsbald nachfolgt.
13Es bleibt somit festzustellen, dass der Erblasser gegenüber dem Antragsgegner nicht wirksam von dem Erbvertrag vom 09.07.1969 zurückgetreten ist. Dieser Erbvertrag ist somit immer noch wirksam. Hieraus folgt zwingend, dass der Erbvertrag vom 12.08.1985 unwirksam ist. Die Antragstellerin kann somit aus diesem Erbvertrag keine Rechte herleiten. Der Erbscheinsantrag ist daher zurückzuweisen.
14Die Kostenentscheidung folgt aus § 13 a Abs. 1 Satz 1 FGG. Aufgrund des Sachverhaltes kann das Gericht nicht feststellen, dass die Antragstellerin durch die Beantragung des Erbscheins dem Antragsgegner aufgrund groben Verschuldens Kosten verursacht hat. Dies wäre nur dann der Fall, wenn die Antragstellerin vorsätzlich oder unter Außerachtlassung der nach den Umständen erforderlichen Sorgfalt in ungewöhnlich großem Maße unter Nichtachtung dessen, was jedem einleuchten muss, den Erbscheinsantrag gestellt hätte. Ein derartiges grobes Verschulden kann das Nachlassgericht nicht feststellen. Insofern sind die Gerichtskosten der Antragstellerin aufzuerlegen. Die Beteiligten selbst haben ihre außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen.
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