Beschluss vom Amtsgericht Blomberg - 3 F 89/02

Tenor

1.

Die Einwilligung des Antragsgegners in die Namensänderung des minderjährigen X, geboren am 29.11.1984, in den Familiennamen Q wird gemäß § 1618 Satz 4 BGB ersetzt.

2.

Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.


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