Urteil vom Amtsgericht Blomberg - 4 C 373/05
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger als Gesamtgläubiger 1.696,48 nebst Zinsen in Höhe von 5 % Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 17.08.2005 zu zahlen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung von 110 % des beizutreibenden Betrages vorläufig voll-streckbar.
1
Tatbestand:
2Die Kläger erwarben von der Beklagten ein Grundstück in der G1 in I. Die Baugrundstücke wurden durch die Sparkasse beworben. In der Beschreibung hieß es: "Die Grundstücke unterschiedlicher Größe ....sind voll erschlossen." Am 24.06.2002 wurde vor dem Notar X zwischen den Parteien der notarielle Kaufvertrag abgeschlossen wegen des Inhaltes des Vertrages wird auf Blatt 6 - 18 der Akte Bezug genommen. Wegen des in dem Kaufvertrag in Bezug genommenen Erschließungsvertrages wird auf Blatt 23 - 26 der Akte Bezug genommen.
3Straße, Kanal und Beleuchtung wurden durch die Beklagte auf ihre Kosten hergestellt. Die öffentliche Wasserleitung wurde durch die Stadtwerke der Stadt I errichtet. Mit Schreiben vom 18.04.2005 wurden die Kläger darauf hingewiesen, dass für die Schaffung der Wasserversorgungsmöglichkeit eine einmalige Anschlussbeitrag erhoben wird. Mit C2 vom 17.05.2005 wurden den Klägern hierfür ein Betrag von 1.696,48 in Rechnung gestellt. Die Beklagte wurde mit Schreiben vom 29.06.2005 zur Zahlung des Betrages aufgefordert. Eine Zahlung erfolgte nicht. Der Anschlussbeitrag wurde von den Klägern an die Stadt I gezahlt.
4Die Kläger beantragen,
5die Beklagten zu verurteilen, an die Kläger als Gesamtgläubiger 1.696,48 nebst Zinsen in Höhe von 5 % Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
6Die Beklagte beantragt,
7die Klage abzuweisen.
8Die Beklagte meint, aus dem notariellen Kaufvertrag ergebe sich, dass nur die von ihr selbst durchzuführenen Erschließungsmaßnahmen vom Kaufpreis umfasst seien. Sie behauptet, eine solche Regelung sei üblich. Die Beteiligten seien davon ausgegangen, dass die Wasseranschlusskosten von den Käufern übernommen werden sollten. Dies ergebe sich auch bereits daraus, dass die Beklagte den Preis für die Kosten nicht in ihrer Kalkulation einbezogen habe.
9Entscheidungsgründe:
10Die Klage ist begründet. Die Beklagte ist aufgrund der in § 3 Absatz 4 des notariellen Kaufvertrages enthaltene Regelung verpflichtet, den Klägern die von der Stadt I geleisteten Anschlussbeiträge zu erstatten, da nach dem Inhalt des abgeschlossenen Vertrages die Anschlussbeiträge bereits vom Kaufpreis umfasst waren.
11Nach dem Inhalt der in § 3 Absatz 4 enthaltenen Regelung waren vom Kaufpreis sämtliche sich aus dem Erschließungsvertrag ergebenden Erschließungsmaßnahmen umfasst. Der Erschließungsvertrag vom 12.12.2000 verpflichtet die Beklagte zur Ausführung der in § 3 des Vertrages näher beschriebenen Erschließungsanlagen. Aus § 2 Absatz 3 des Vertrages ergibt sich weiter, dass die für die Erschließung des Gebietes erforderliche Wasserleitung durch die Stadtwerke I hergestellt wird. Der von den Klägern vertretene Standpunkt, sämtliche im Erschließungsvertrag aufgeführten Erschließungsmaßnahmen seien im Kaufpreis enthalten, ist nachvollziehbar.
12Zwar ergibt sich aus § 4 des notariellen Kaufvertrages, dass die Beklagte die Erschließungsanlage bestehend aus Straße, Kanal und Beleuchtung auf ihre Kosten herstellen wird. Soweit korrespondiert § 4 Absatz 4 des Kaufvertrages mit § 3 des Erschließungsvertrages. Jedoch ist der Regelungsgehalt nicht zwingend deckungsgleich. In § 4 des Kaufvertrages hat die Beklagte eine eigenständige Verpflichtung übernommen, bestimmte Teilbereiche der Erschließung selbst auszuführen. Die Regelung, welche Erschließungskosten mit dem Kaufpreis abgegolten sind, muss nicht zwingend nur die Bereiche umfassen, die die Beklagte selbst auszuführen hatte.
13Die von den Klägern vorgenommene Auslegung des Vertrages ist vom Vertragewortlaut her nachvollziehbar. Auch wenn es sich nicht um die einzig mögliche Art der Auslegung handelt, gehen nach § 305 c Absatz 2 BGB Zweifel bei der Auslegung des Vertrages zu Lasten des Beklagten, denn bei den Vertragsformulierungen in dem Grundstückskaufvertrag handelt es sich um allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinne des § 305 BGB. Die Beklagte hat - wie dem Gericht aus dem Umstand, dass noch zwei weitere Rechtsstreitigkeiten anhängig sind, bekannt ist - in einer Mehrzahl von Fällen die inhaltlich gleichen Verträge verwandt. Da es sich um einen Vertrag zwischen einem Verbraucher und einem Unternehmer handelt, geht nach § 310 Absatz 3 Ziffer 1 BGB der Inhalt des notariellen Vertrages als vom Unternehmer gestellt. Dies gilt im vorliegenden Fall selbst dann, wenn es sich um eine vom Notar vorgeschlagene Formulierung handelt (vergleiche Palandt/Heinrichs § 310 Rd-Nr. 12 mit weiteren Nachweisen).
14Dass mit den Klägern anlässlich der Vertragsgespräche ausdrücklich besprochen worden ist, dass die Kosten für die Weiterleitung gesondert berechnet werden, hat die Beklagte nicht substantiiert dargelegt. Der Hinweis darauf, dies sei allgemein üblich, reicht nicht aus. Es ist auch nicht ersichtlich, aus welchen Umständen sich für die Kläger bei der Beurkundung ergeben haben soll, dass die Wasseranschlusskosten von den Käufern übernommen werden sollten. Nähere Angaben sind seitens der Beklagten nicht gemacht worden.
15Der Umstand, dass in den im Jahre 2003 geschlossenen Verträgen der Beklagten mit Käufern in § 3 Absatz 5 noch eine Regelung in der Form aufgenommen worden ist, dass Versorgungsleitungen wie Strom, Gas, Wasser und Telekom nicht Bestandteil des Kaufpreises sind, macht deutlich, dass zu diesem Zeitpunkt der Beklagten bereits die Unklarheit der von ihr verwandten Regelung deutlich geworden ist.
16Bei den durch die Stadt I berechneten Kosten handelt es sich nicht um Hausanschlusskosten. Nach dem Verständnisses des Begriffes Hausanschlusskosten geht es hierbei um die Kosten, die durch des Verlegen von Leitungen auf dem Grundstück des Erwerbers entstehen oder um die Kosten, die durch den Anschluss der auf den Grundstück vorhandenen Leitungen an das öffentliche Netz entstehen. Beide Voraussetzungen liegen nicht vor. Vielmehr hat die Stadt I - wie sich aus dem Schreiben der Stadt vom 18.04.2005 ergibt - die Kosten für die Herstellung der öffentlichen Wasserleitung auf die Anlieger umgelegt. Die Abrechnung des Beitrages erfolgt unabhängig von der Frage, ob tatsächlich bereits ein Anschluss auf dem Grundstück vorhanden ist. Alleine die Anschlussmöglichkeit reicht aus. Insofern hat die Stadt I aufgrund § 8 Absatz 4, Absatz 7 KAG Beiträge erhoben. Die Beitragspflicht entsteht nach § 8 Absatz 7, sobald das Grundstück angeschlossen werden kann. Ein tatsächlich vorhandener Hausanschluss ist für den Beitrag nicht erforderlich.
17Der Zinsanspruch beruht auf §§ 286, 291 BGB.
18Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 Absatz 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.
19Streitwert: 1.696,48
20I
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Referenzen
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