Urteil vom Amtsgericht Blomberg - 1 Cs 37 Js 86/07
Tenor
Der Angeklagte wird freigesprochen.
Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten trägt die Staatskasse.
1
Gründe:
2I. Mit Strafbefehl des Amtsgerichts C2 vom 31. Januar 2007 ist dem Angeklagten vorgeworfen worden, am 22.12.2006 in C vorsätzlich als Halter eines Kraftfahrzeugs zugelassen zu haben, dass jemand das Fahrzeug führt, der die dazu erforderliche Fahrerlaubnis nicht hatte. Ihm wurde insoweit zur Last gelegt, gestattet zu haben, dass sein Sohn mit einem Fahrerlaubnispflichtigen Kleinkraftrad der Marke G 10 (Kennzeichen: 930 NTT) unter anderem die Straße J-Straße Kälbertal befuhr. Der Angeklagte habe – so der Vorwurf – zu diesem Zeitpunkt gewusst, dass die Mofa nach zuvor vorgenommenen baulichen Veränderungen eine höhere Geschwindigkeit als 25 km/h erreichte und somit Fahrerlaubnispflichtig war. Auch habe der Angeklagte gewusst, dass sein Sohn die insoweit erforderliche Fahrerlaubnis nicht besaß.
3II.
4Nach der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Angeklagte nicht gewusst hat, dass die Mofa schneller als 25 Stundenkilometer fuhr. III.
5Dieser Sachverhalt steht zur Überzeugung des Gerichts fest aufgrund der Einlassung des Angeklagten. Es ist durchaus nachvollziehbar, dass der Angeklagte die Mofa nicht zuvor kontrolliert hatte und ihm daher verborgen geblieben ist, dass sein Sohn diese "frisiert" hatte.
6IV.
7Der Angeklagte war daher aus rechtlichen Gründen freizusprechen.
8Eine Strafbarkeit nach § 21 I Nr. 2 StVG ist nicht gegeben, da es dem Angeklagten an dem insoweit erforderlichen Vorsatz fehlte.
9Auch eine Strafbarkeit nach § 21 II Nr. 1 StVG ist nicht gegeben. Denn dem Angeklagten ist auch kein fahrlässiges Handeln vorzuwerfen. Die fahrlässige Begehung des Duldens des Fahrens ohne Fahrerlaubnis setzt stets ein vorwerfbares Nichtwissen voraus (Janiszewski/Jagow/Burmann, Straßenverkehrsrecht, 19. Auflage 2006, § 21 Randnummer 11). Von einem solchen kann indes nur bei Bestehen konkreter Verdachtsmomente die Rede sein. Dass für den Angeklagten derartige konkrete Verdachtsmomente bestanden haben, steht nicht zur Überzeugung des Gerichts fest.
10Eine Strafbarkeit wegen fahrlässiger Begehung kann im vorliegenden Fall auch nicht mit der Überlegung begründet werden, dass die familienrechtlichen Sorgepflichten es als durchaus wünschenswert erscheinen lassen, dass Väter in regelmäßigen Abständen sorgsam überprüfen, ob ihre Kinder an von ihnen genutzten Mofas bauliche Veränderungen vornehmen. Alle Fälle eines diesbezüglichen Erziehungsversagens indes mit Strafe zu bedrohen, würde nach Auffassung des Gerichts an der Lebenswirklichkeit vorbeigehen und die Grenzen des Strafrechts überspannen. Letztlich ist eine dermaßen extensive Auslegung des Tatbestandes auch unter Berücksichtigung des Schutzgutes des § 21 I, II StVG nicht erforderlich. Denn trotz der legitimen Schutzinteressen anderer Verkehrsteilnehmer erscheint es als ausreichend, von einer Erfüllung des Straftatbestandes nur bei einem Bestehen konkreter Verdachtsmomente auszugehen.
11V.
12Die Kostenentscheidung beruht auf § 467 I StPO.
Verwandte Urteile
Keine verwandten Inhalte vorhanden.
Referenzen
This content does not contain any references.