Urteil vom Amtsgericht Blomberg - 4 C 57/07
Tenor
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.297,47 € nebst Zin-sen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 898,18 € seit dem 28.12.2006 und aus weiteren 399,19 € seit dem 27.12.2007 Zug um Zug gegen Rücknahme des Xenon-Trockentauchanzuges P-Maßanfertigung ( Ser.-No #####/####) sowie N Trockentauchunterzieher schwarz Maß (No. ####4) zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtstreits haben der Kläger 37 % zu tragen und der Beklagte 67 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar; für den Kläger jedoch nur ge-gen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aus dem Urteil zu vollstreckenden Betrages. Der Kläger kann die Vollstreckung durch den Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages von sich abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in glei-cher Höhe leistet.
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T a t b e s t a n d:
2Der Kläger begehrt von dem Beklagten Rückzahlung des Kaufpreises für einen Trockentauchanzugs, einen Unterzieher, der Druckluftflachen und von Tauchhandschuhen und einer Beintasche wegen Rücktritts vom Kaufvertrag. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
3Der Beklagte ist Betreiber eines Fachgeschäftes für Tauchuntensilien in C.
4Der Kläger, ein Hobbytaucher, erwarb bei dem Beklagten am 09.02.2006 einen Trockentauchanzug nebst Unterzieher, Handschuhen, Beintasche und Tauchflaschen.
5Der Kläger wollte aufgrund seiner fülligen Figur mit einem Verhältnis von Torso/Arm- bzw. Beinlänge größer als bei durchschnittlichen Menschen eine Maßanfertigung erwerben.
6Hierfür wurde er vom Beklagten vermessen, wobei der Kläger einen Tauchanzug des Beklagten, einen H trug. Weiter wurde die überstehende Arm- und Beinlänge dieses Anzugs vermessen. Die Maße sollte laut der Abmachung zwischen den Parteien an den Hersteller weitergegeben werden. Es bestand Einigkeit, dass der Anzug für den Kläger so geliefert werden sollte, dass der Torso die Größe XXL haben sollte, die Ärmel und Beine aber kürzer als XL, basierend auf der Größe des anprobierten Tauchanzugs.
7Der Kläger erwarb gleichfalls bei dem Beklagten einen Tauchunterzieher, welcher für ihn maßangefertigt sein sollte. Ob er dies tatsächlich ist, ist zwischen den Parteien streitig.
8Weiter erwarb der Kläger beim Beklagten zwei 7 l Tauchflachen 30 bar inklusiv Ventilen, Absperrbrücken, Füßen und Netzen.
9Ausweislich der Rechnung 10/06 beläuft sich der Kaufpreis für den Anzug auf 688,96 € netto, zuzüglich 85,34 € netto Maßanfertigungsgebühr, für die Handschuhe auf 137,24 € netto, für den Unterzieher auf 344,13 € netto und die Beintasche auf 38,01 € netto und ausweislich der Rechnung 27/06 für die Tauchflaschen auf 482,75 € netto. Zuzüglich 16 % Mehrwertsteuer betrug der Gesamtkaufpreis 2.060,70 €.
10Mit dem erworbenen Equipment führte der Kläger, zum Teil u.a. in Beisein des Beklagten mehrere Tauchgänge durch.
11Mit anwaltlichem Schreiben vom 16.11.2007 wurde der Beklagte zur Rückzahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Rückgabe des Maßanzugs aufgefordert.
12Mit weiteren anwaltlichen Schreiben wurde der Beklagte zur Herausgabe von Dokumenten betreffend die Tauchflaschen aufgefordert. Wegen der nähren Einzelheiten wird verwiesen auf Bl. 10 f d.A. Unter dem 01.12.2006 erhielt der Kläger in Kopie die CE-Konformitätserklärung der Flaschenkörper, versehen mit Stückzahl, Fassungsraum, Seriennummer.
13Der Kläger behauptet im Wesentlichen, dass der Beklagte die Übermittlung seiner genommenen Daten unterlassen habe. Der Taucheranzug passe nicht, er könne sich darin nicht bewegen. Der Anzug sei viel zu eng, der Torso und die Ärmel seien zu kurz. Die Flossen könne er sich nicht selbst an- und ausziehen, da es an der Torsolänge fehle.
14Der Anzug habe er zunächst genutzt, da ihm der Beklagte zugesichert habe, dass sich der Anzug im Laufe der Nutzung weiten werde. Bei dem Unterzieher seien die Ärmel und Beine viel zu lang, der Torso zu kurz. Bei dem Unterzieher handele es sich auch nicht um eine Maßanfertigung, obwohl er solche verkauft worden sei. Auch das Etikett ergebe das. Durch die nicht passende Tauchkleidung bestehe für den Kläger bei Tauchgängen erhebliche Gefahr wegen fehlender Bewegungsmöglichkeiten sowie wegen der Aufpilzung der Armel und Beine des Unterziehers. Diese Mängel habe er mehrfach gerügt.
15Die Möglichkeit einer Nachbesserung bzw. Reparatur durch Kürzen bzw. Verlängern von Armen und Beinen und Einsetzen von Zwischenstreifen im Torsobereich berge zu große Tauchrisiken wegen zu befürchtender Undichtigkeit, Auftriebs- und Isolationsverlust. Zudem wäre eine Änderung auch unverhältnismäßig teuer.
16Mit den Tauchflachen seien die erforderlichen Papiere und Erklärungen nicht mit übergeben worden. Das Flaschenpaket besitze keine TÜV-Plakette. Auch nach einer Erstabnahme beim TÜV werden die Konformitätserklärungen benötigt. Das Flaschenpaket sei mangelhaft, das Produktionsdatum sei nicht das der Erstinbetriebnahme. Die Bescheinigung der Inbetriebnahme fehle. Die vorgelegte Konformitätserklärung beziehe sich nur auf die Flaschen, nicht aber auf das gesamte Paket.
17Der Kläger hatte zunächst beantragt zu erkennen, den Beklagen zu verurteilen, an ihn 1.661,48 € nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 28.12.2006 Zug um Zug gegen Rücknahme des Trockentauchanzuges Beintaschen Standard sowie Trockentauchhandschuhen sowie zweimal 7 l Tauchflachen 300 bar inkl. Ventilen, Absperrbrücke, Füßen und Netzen sowie Trockentauchunterzieher schwarz Maß sowie vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 102,37 € nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
18In der mündlichen Verhandlung vom 25.06.2007 hat er die Klage hinsichtlich der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten zurückgenommen.
19Mit Schriftsatz vom 11.12.2007 wurde die Klage erweitert.
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Der Kläger beantragt nunmehr, | |
Den Beklagten zu verurteilen, an ihn 2.060,67 € nebst 5 Prozentpunkte Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 1.661,48 € seit dem 28.12.2006 sowie aus 399,19 € seit Rechtshängigkeit Zug um Zug gegen Rücknahme des Trockentauchanzuges P-Maßanfertigung Beintaschen Standard sowie Trockentauchhandschuhen sowie zweimal 7 l Tauchflachen 300 bar inkl. Ventilen, Absperrbrücke, Füßen und Netzen sowie N Trockentauchunterzieher schwarz Maß zu zahlen. | |
Der Beklagte beantragt, | |
die Klage abzuweisen |
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Er behauptet, dass der Anzug bei Auslieferung passend gewesen sei. Nur die Ärmel habe der Kläger als zu kurz empfunden. Ein entsprechendes Änderungsangebot habe der Kläger nicht angenommen. Auch das Unterzeug sei passend gewesen, es sei auch eine Maßanfertigung entsprechend der genommenen Klägermaße. Nur Maßunterzieher seien mit einer entsprechenden Seriennummer versehen.
22Den Anzug habe der Kläger bei allen Tauchgängen problemlos nutzen können und dieser habe nie die Größe gerügt. Sollte der Kläger nicht an seine Flossen komme, liege das an der Steife des Materials und der Unbeweglichkeit des Klägers. Erst im September 2006 habe der Kläger ihm gegenüber gerügt, dass der Anzug zu klein sei. Das liege an den veränderten Körpermaßen des Klägers, diese habe wohl zugenommen.
23Der Kläger habe den Unterzieher falsch gepflegt, das Gewebe habe geweitet habe.
24Hinsichtlich des Unterziehers erhebt der Beklagte die Einrede der Verjährung.
25Die Papiere zu den Tauchflaschen habe der Kläger in der Tauchhütte liegen gelassen. Für eine weitere TÜV-Abnahme benötige man diese nach erfolgter Erstabnahme auch nicht. Für den Betrieb der Flaschen seien keine weiteren Unterlagen nötig. Die Flaschen seien auch korrekt in den Verkehr gebracht worden.
26Bezüglich der Handschuhe habe der Kläger keinen Mangel gerügt.
27Eine Nachbesserung hinsichtlich der zu kurzen Ärmel an dem Tauchanzug sei problemlos möglich und auch vom Beklagten angeboten worden.
28Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird verwiesen auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen.
29Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen X2, G, H und O sowie durch Einholung dreier schriftlicher und eines mündlichen Sachverständigengutachtens. Wegen des Umfangs und des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird verwiesen auf das Sitzungsprotokoll vom 24.09.2007 (Bl. 76 ff. d.A.) sowie auf das Gutachten und Ergänzungsgutachten des Dr. C3 vom 18.04.2008 und 21.11.2008 (Bl. 128 ff.; 221 ff. d.A.) und das schriftlichen Gutachtens der Damenschneidermeisterin I3 vom 17.09.2009 (Bl. 284 ff. d.A.) sowie deren mündliche Ergänzung in der Sitzung vom 03.02.2010 (Bl. 350 ff.).
30Die Klage wurde dem Beklagten am 30.03.2007 zugestellt, die Klageerweiterung am 27.12.2007.
31E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
32Die zulässige Klage ist nur im tenorierten Umfang begründet, im Übrigen hat sie keinen Erfolg.
33I.
34Der Kläger hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Zahlung von 1.297,47 € Zug um Zug gegen Rückgabe des Trockentauchanzugs und des Unterziehers gemäß §§ 434 Abs. 1 Satz 1, 437 Nr. 2., 440, 323 BGB. Trockentauchanzug als auch der Unterzieher sind mangelhaft. Ein Mangel liegt immer dann vor, wenn sich die tatsächliche Beschaffenheit von der vertraglich vereinbarten Soll-Beschaffenheit abweicht.
35Vorliegend hatte der Kläger sowohl Unterzieher als auch Trockentauchanzug als Maßanfertigung unter Berücksichtigung seiner besonderen Körperform bestellt.
36Sowohl Tauchanzug als auch Unterzieher entsprechen nicht der vertraglich vereinbarten Beschaffenheit und sind daher mangelhaft.
37Dies steht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme zur Überzeugung des Gerichts fest.
381) Die gerichtlich bestellte Sachverständige Frau I3 stellt hinsichtlich des Trockentauchanzugs (im Folgenden Trocki) fest, dass die Ärmel und die vordere Länge des Torso eindeutig zu kurz sind und die Körpermaße des Klägers nicht berücksichtigt wurden. Bei dem Trocki handele es sich zudem lediglich um Maßkonfektion, nicht um eine Maßanfertigung.
39Die Sachverständige führt weiter eindeutig aus, dass der Anzug dem Kläger auch schon zum Zeitpunkt der Auslieferung nicht gepasst haben könne, da sich auch bei einer unterstellten Gewichtsveränderung Arm- und Beinlängen nicht ändern. Dies steht auch in Übereinstimmung mit den Ausführungen des Beklagten, denn dieser hat zumindest zugestanden, dass der Kläger auch schon bei Auslieferung zu kurze Ärmel gerügt habe.
40Diesen Ausführungen der Sachverständigen schließt sich das Gericht nach der gebotenen Würdigung und Zusammenschau umfassend an. Zweifel an der Sachkunde der gerichtlich bestellten Sachverständigen bestehen nicht und sind auch nicht von den Parteien vorgetragen worden.
41Nach ihren Ausführungen steht fest, dass der Trocki nicht den Körpermaßen des Klägers entspricht, somit nicht die vereinbarte Beschaffenheit aufweist. Der Anzug wurde ausweislich der Rechnung 10/06 (ohne Datum) als Maßanfertigung verkauft.
42Es kann vorliegend dahinstehen, ob der Beklagte die falschen (Differenz-)Maße vom Kläger genommen hat oder genommene Maße nur falsch weiter an die Firma L2 übermittelt hat, denn als Inhaber eines Spezialtauchgeschäfts und Besteller war er dafür verantwortlich, den Kläger zu beraten, die erforderlichen Maße richtig zu nehmen und diese zutreffend an die Herstellerfirma weiterzuleiten. Soweit er dazu nicht in der Lage war oder Zweifel hatte, hätte er den Auftrag nicht annehmen dürfen. Bereits ein Vergleich mit der Größentabelle der Firma L2, die über das Internet allgemein zugänglich ist, zeigt, dass anhand der Torsomaße des Klägers die Größe XXXL empfohlen wird.
43Nach dem Sachverständigengutachten steht auch fest, dass der Anzug von Anfang an nicht den Maßen des Klägers entsprach. Zum einen ist unstreitig, dass der Kläger seit Erhalt des Anzugs die zu kurzen Arme gerügt hat, insoweit greift zu seinen Gunsten jedenfalls die Beweislastvermutung des § 476 BGB. § 476 BGB greift allerdings auch hinsichtlich der übrigen Mängel des Anzugs, denn der Kläger hat diesen unstreitig am 09.02.2006 erworben und spätestens Ostern 2006, somit innerhalb der 6 Monatsfrist, weitere Mängel gerügt. Dies folgt auch aus der Aussage der Zeugin X2.
44Der Beklagte vermochte nicht zur Überzeugung des Gerichts darzulegen und zu beweisen, dass der Kläger erheblich zugenommen hat und das Nichtpassen des Trocki allein darauf zurückzuführen ist. Dem Gericht liegen mehrere Fotos des Beklagten zu den streitgegenständlichen Zeitpunkten vor und seine Figur erscheint unverändert, allenfalls geringfügig verändert. Soweit die Sachverständige ausführt, dass der Anzug im Bereich des Bauches zu stramm sitze, während er im Rücken genügend Länge/Weite habe, ist dies durch den grundsätzlichen Figurbesonderheiten beim Klägers bedingt. Auch die Angabe der Zeugin X2 aus ihrer Vernehmung vom 24.09.2007, dass der Kläger im letzten Jahr abgenommen habe, spricht gegen die Behauptung des Beklagten. Desweiteren würde – wie bereits ausgeführt – eine Gewichtsveränderung nicht die fehlende Länge bei den Armen und Beinen des Anzugs erklären.
45Aus den Aussagen der Zeugen ergibt sich, dass der Kläger zumindest ab Ostern 2006 mit dem Zeugen G darüber gesprochen hat, dass der Torso zu kurz sei, die Zeugin X2 gab an, dass man bei diesem Tauchgang Bemerkungen über den Kläger und dessen Hilfebedürftigkeit beim Anziehen gemacht habe. Soweit die Zeugen mitteilten, ihnen sei im Februar 2006 nichts an dem Anzug des Klägers aufgefallen, werden diese Angaben auch jeweils dadurch relativiert, dass die Zeugen mitteilten, sie seien allein mit sich und ihrem eigenen Tauchgang beschäftigt gewesen.
46Soweit die Sachverständige das Verhältnis/Abweichungen von anprobierten und erworbenen Anzug nicht eindeutig klären konnte, da die Maße, die Beklagte beim Kläger Dezember 2005 genommen hat und der Tauchanzug Helios N nicht für einen Vergleich zur Verfügung stand, geht dies zu Lasten des Beklagten. Der Beklagte hat erst beim anberaumten Ortstermin angeben, dass er den Helios N und die genommenen Maße nicht mehr besitzt.
472) Es steht weiter zur Überzeugung des Gerichts fest, dass auch der Unterzieher nicht den Maßen des Klägers entspricht und damit einen Sachmangel aufweist. Die gerichtlich bestellte Sachverständige hat eindeutig festgestellt, dass die Ärmel und Beine beim Unterzieher mehr als 10 cm zu lang für das Körpermaß des Klägers sind. Wegen der durch die Länge bedingte Aufpilzung des Materials sei der Kläger erheblich in der Beweglichkeit eingeschränkt.
48Weiter führte die Sachverständige aus, dass anhand des gestickten Etikettes mit Artikelnummer, nicht davon auszugehen sei, dass es sich bei dem Unterzieher um eine Sonderanfertigung für den Kläger handele. Sonderanfertigungen weisen keine industriell gefertigten gestickten Etiketten auf, sondern handschriftliche wie beim Trocki des Klägers ersichtlich.
49Die vom Beklagten behauptete Verlängerung der Arme und Beine durch falsches Waschen/Trocknen schließt die Sachverständige eindeutig aus. Zum einen sehe die Herstellerfirma ein Naßaufhängen, sogar Trocknen im Trockner vor, zum anderen wäre bei einem faschen Trockenverhalten das Material insgesamt gedehnt und nicht lediglich gleichmäßig und übereinstimmend im Arm- und Beinbereich. Diese Überlänge ist nur mit einem falschen Zuschnitt aufgrund falscher oder fehlender Maßangaben zu erklären. Diesen eindeutigen und einleuchtenden Ausführungen der Sachverständigen schließt sich das Gericht vollumfänglich an.
50Der Kläger kann von dem Beklagten insoweit Rückerstattung des Kaufpreises für Anzug zuzüglich Maßanfertigungsgebühr und für den Unterzieher Zug um Zug gegen Rücknahme des Trockentauchanzugs und Tauchunterziehers verlangen. Eine Beseitigung der Mängel durch Umarbeitung des Anzugs und des Unterziehers durch Anfügen von Ärmellänge beim Anzug und Einfügungen von Stoffteilen im Torsobereich sowie durch Verkürzung des Arm- und Beinbereichs beim Unterzieher dürfte zwar möglich sein, allerdings vermochte die Sachverständige keine Aussage dazu zu treffen, ob nach einer so erheblichen Umarbeitung des Anzugs dieser den erforderlichen Sicherheitsanforderungen noch entspricht. Ein Taucheranzug ist bei jedem Tauchgang erheblichen Belastungen ausgesetzt und eine vermehrte Anzahl von Nähten steigert die Gefahr von Undichtigkeit. Dass die Herstellerfirma L2 einen Reparaturservice betreibt, führt nicht zwangsläufig dazu, dass auch Veränderungen in so großem Umfang gefahrlos vorgenommen werden können. Der diesbezügliche Vortrag des Klägers ist vom Beklagten nicht bestritten worden.
51Weiter ist zu bedenken, dass solche Anpassungsarbeiten handarbeitlich vorgenommen werden müssen, und deren Kosten angesichts des Stundenlohns der Firma L2 unverhältnismäßig sein dürften. Ein Abzug Neu für Alt war nicht vorzunehmen.
52Ihm stehen daher 688,96 € (Anzug netto), 85,35 (Maßanfertigung netto), 344,13 € (Unterzieher netto) zuzüglich 16 % Mehrwertsteuer auf 1118,43 €, mithin 1.297,37 € zu.
533) Dem Kläger steht kein Anspruch auf Rücktritt vom Kaufvertrag hinsichtlich der Tauchhandschuhe und der Beintasche Standard zu.
54Wegen dieser ist ein Rücktrittsanspruch vom Kläger nicht schlüssig vorgetragen worden. Bei beiden Produkten handelt es sich um handelsübliche Standardprodukte, eine Mängelrüge und ein Vortrag hinsichtlich der Mangelhaftigkeit dieser fehlt vollkommen.
55Es ist für das Gericht nicht ersichtlich, dass eine Rückabwicklung hinsichtlich Trockentauchanzug und Unterzieher Handschuhe und Beintasche zwangsläufig einschließt. Diese sind laut der Rechnung einzeln und unabhängig vom Anzug und können daher nach Ansicht des Gerichts vom Kläger weiter, auch mit einem neuen Tauchanzug benutzt werden.
564) Der Kläger kann abschließend auch keinen Rückabwicklungsanspruch wegen der Tauchflachen gegen den Beklagten geltend machen.
57Es konnte nicht zur Überzeugung des Gerichts festgestellt werden, dass die Tauchflaschen mangelhaft sind und so nicht in den Verkehr hätten gebracht werden dürfen.
58Der Sachverständige vermochte nicht die diesbezügliche Behauptung des Klägers zu bestätigen.
59Der Sachverständige führt in seinen Gutachten aus, dass die Flaschen des Flaschenpaketes mit den erforderlichen Kennzeichnungen versehen und den erforderlichen Dokumenten begleitet seien. Die Ventile seien keinem Konformitätsbestimmungsverfahren unterworfen, dürfen keine CE-Kennzeichnung tragen und seien nicht von einer Konformitätserklärung zu begleiten, sie seien damit wegen der nachgereichten Betriebsanleitung verkehrsfähig.
60Auch die Brücke sei keinem Konformitätsbewertungsverfahren unterworfen und dürfe keine CE-Erklärung tragen. Brücken und Ventile seien nach DGRL Art. 3, 1.4 (3) in Übereinstimmung mit der guten Ingenieurspraxis auszulegen und herzustellen.
61Flaschen und Ventile seien korrekt in den Verkehr gebracht worden, lediglich die Brücke sei mangels dem Kläger vorgelegter Betriebsanleitung nicht als korrekt in den Verkehr gebracht zu bezeichnen und könne deswegen "nicht vom TÜV abgenommen werden".
62Diesen Aussagen schließt sich das Gericht vollumfänglich an.
63Nach der Einschätzung des Sachverständigen steht fest, dass eine Abnahmefähigkeit durch den TÜV lediglich an formalen Anforderungen scheitern würde. Der Sachverständige kommt zu dem Ergebnis, dass der Verkauf des Flaschenpaktes nicht wegen Falschkategorisierung und mangelnder Prüfung vor Inbetriebnahme zu beanstanden sei, da eine Prüfung nicht stattgefunden habe.
64Es konnte durch den darlegungs- und beweisbelasteten Kläger nicht bewiesen werden, dass durch diese lediglich die Brücke betreffende fehlende Betriebsanleitung ein Sachmangel vorliegt, der den Rücktritt vom Kaufvertrag und die Rückabwicklung rechtfertigt.
65Im Gegenteil dürfte leicht Abhilfe durch Nachreichen einer Betriebsanleitung zu schaffen sein. Dass durch das vom Beklagten hergestellte, nicht vollständig den formalen Abnahmeanforderungen entsprechende, Flaschenpaket Lebensgefahr bei jedem Tauchgang für den Kläger bedeute, konnte nicht von diesem bewiesen werden. Der Sachverständige hat, entsprechend dem Beweisangebot nach den Beweisbeschlüssen nur Aussagen über die Verkehrsfähigkeit des Paketes getroffen, nicht über Gebrauchstauglichkeit und störungsfreien Betrieb. Zu beachten ist auch, dass dem Kläger als Betreiber vor Inbetriebnahme eine Prüfung durchzuführen hat.
66Nach alledem war der Klage daher nur im tenorierten Umfang stattzugeben.
67II.
68Die Zinsentscheidung folgt aus §§ 286, 288 BGB. Dem Kläger stehen hinsichtlich des Unterziehers Zinsen erst ab Rechtshängigkeit der Klageerweiterung zu.
69III.
70Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen hinsichtlich der Kosten aus § 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO und hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit aus §§ 709, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
71III.
72Der Streitwert wird bis zum 11.12.2007 auf 1.661,48 € festgesetzt und ab dem 11.12.2007 auf 2.060,67 €.
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