Beschluss vom Amtsgericht Bocholt - 3 Gs - 91 Js 876/15 - 281/15
Tenor
Die Durchsuchung der Person, der Wohnung und der sonstigen Räume einschließlich der dazugehörigen Sachen und Behältnisse, Nebengelasse, Kraftfahrzeuge und Garagen des Beschuldigten wird angeordnet.
Die Durchsuchung hat insbesondere den Zweck, folgende Beweismittel aufzufinden:
Navigationsgerät, Internet-fähige Endgeräte, Vergleichsflüssigkeiten eines sog. Moltowcocktails.
Die Beschlagnahme dieser Beweismittel wird angeordnet.
1
Gründe:
2Dem Beschuldigten wird zur Last gelegt:
31) Bedrohung
42) Sonstige Sachbeschädigung auf Straßen, Wegen oder Plätzen
53) Straftaten gegen das Waffengesetz
6Die Entscheidung beruht auf §§ 102, 105 StPO.
7Gegen diesen Beschluss ist die Beschwerde möglich. Sie hat keine aufschiebende Wirkung und ist bei dem Gericht, das den Beschluss erlassen hat, unter Angabe der Geschäftsnummer einzureichen.
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Referenzen
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