Beschluss vom Amtsgericht Bocholt - 3 Gs - 91 Js 876/15 - 281/15

Tenor

Die Durchsuchung der Person, der Wohnung und der sonstigen Räume einschließlich der dazugehörigen Sachen und Behältnisse, Nebengelasse, Kraftfahrzeuge und Garagen des Beschuldigten wird angeordnet.

Die Durchsuchung hat insbesondere den Zweck, folgende Beweismittel aufzufinden:

Navigationsgerät, Internet-fähige Endgeräte, Vergleichsflüssigkeiten eines sog. Moltowcocktails.

Die Beschlagnahme dieser Beweismittel wird angeordnet.


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