Beschluss vom Amtsgericht Bochum - 22 III 168/04
Tenor
Der zuständige Standesbeamte wird angewiesen, die anonyme Geburt des Kindes S zu beurkunden.
Diese Entscheidung ergeht nach § 45 Abs. 2 PStG.
1
Die Beurkundung hat wie bisher geschehen gem. § 26 PStG analog zu erfolgen, da eine einschlägige Gesetzesregelung fehlt und diese Regelung dem Wohl des Kindes dient.
Verwandte Urteile
Keine verwandten Inhalte vorhanden.
Referenzen
This content does not contain any references.