Beschluss vom Amtsgericht Bochum - 69 F 96/12

Tenor

können die Eltern die elterliche Sorge für das Kind P, geb. am ## auf längere Zeit tatsächlich nicht ausüben. Die elterliche Sorge ruht deshalb.

Es wird Vormundschaft angeordnet.

Als Vormund wird Frau Rechtsanwältin G, B-str. ##, C, ausgewählt.

Die Vormundschaft wird berufsmäßig geführt.

Die öffentliche Zustellung dieses Beschlusses an die Eltern wird bewilligt.

Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Verfahrenswert: 3.000,00 EUR (§ 45 FamGKG)


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