Urteil vom Amtsgericht Bochum - 65 C 168/12
Tenor
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger318,68 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 25.10.2011 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 70 % und die Beklagtenzu 30 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
1
Tatbestand
2Der Kläger begehrt restlichen Schadensersatz anlässlich eines Verkehrsunfalls vom 26.09.2011 in Bochum. Die grundsätzliche Haftung der Beklagten für die materiellen Schäden des Klägers zu 100 % ist unstreitig. Streitig sind die Höhe der erstattungsfähigen Reparaturkosten sowie die Kosten eines von Klägerseite eingeholten Prüfberichts.
3Der Kläger trägt vor, der von ihm vorprozessual beauftragte Sachverständige S. habe die Reparaturkosten zutreffend ermittelt. In Anbetracht der Einwendungen der Beklagten zu 2. habe der Kläger einen Prüfbericht des Sachverständigen einholen müssen. Auch die hierdurch bedingten Kosten seien erstattungsfähig.
4Der Kläger beantragt,
5die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger 1.060,05 € nebst 5 Prozentpunkte Zinsen seit dem 25.10.2011 zu zahlen.
6Die Beklagten beantragen,
7die Klage abzuweisen.
8Die Beklagten tragen vor, der Kläger müsse sich auf die günstigeren Stundenverrechnungssätze einer nicht markengebundenen Fachwerkstatt verweisen lassen. Zu Recht habe die Beklagte zu 2. den Kläger zur Reparatur auf die Werkstatt Wolfgang Otte in Gevelsberg verwiesen, die die Reparatur qualitativ gleichwertig durchführe. Eine Reparatur bei dieser Werkstatt sei dem Kläger auch zumutbar. Die Kosten des Prüfberichts seien nicht erstattungsfähig. Durch die vorprozessualen Zahlungen seien die berechtigten Ansprüche des Klägers abgegolten.
9Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.
10Entscheidungsgründe
11Die Klage ist lediglich in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.
12Der Kläger kann von den Beklagten gemäß §§ 7 Abs. 1 StVG, 115 VVG, 249 BGB Schadensersatz in Höhe weiterer 318,68 € verlangen.
13Ein Schädiger kann den Geschädigten auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit in einer mühelos und ohne weiteres zugänglichen "freien Fachwerkstatt" verweisen, wenn eine Reparatur in dieser Werkstatt vom Qualitätsstandard her der Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt entspricht und wenn die Reparatur dem Geschädigten außerhalb der markengebundenen Fachwerkstatt zumutbar ist. Mühelos und ohne weiteres zugänglich ist eine freie Werkstatt aber nur, wenn sie in der räumlichen Umgebung des Wohnortes des Geschädigten liegt. Die Haftpflichtversicherer können einen Geschädigten aus Bochum nicht auf Werkstätten in Cottbus, Garmisch oder Flensburg verweisen. Es muss dem Eigentümer während der Reparatur möglich sein, auch kurzfristig bei Problemen Einfluss nehmen zu können und gegebenenfalls die Werkstatt kurzfristig aufzusuchen. Auch bei einem kostenlosen Hol- und Bringservice der Werkstatt ist daher eine räumliche Eingrenzung der Entfernung erforderlich. Nach Auffassung des Gerichts ist für einen Geschädigten nur eine Werkstatt mühelos und ohne weiteres zugänglich, die in einer Entfernung von nicht mehr als 20 km zu seinem Wohnort (kürzeste Fahrstrecke) liegt. Die Firma Otte in Gevelsberg liegt aber nach den eigenen Angaben der Beklagtenseite 26,7 km vom Wohnort des Klägers entfernt. Auf eine Reparaturmöglichkeit in diese Werkstatt muss sich der Kläger daher nicht verweisen lassen.
14Auf der anderen Seite hat der Kläger in keiner Weise dargelegt, dass ihm eine Reparatur außerhalb der markengebundenen Fachwerkstatt unzumutbar ist. Das Fahrzeug ist bereits im Jahr 2001 erstmalig zum Straßenverkehr zugelassen worden und es ist in keiner Weise ersichtlich, dass das Fahrzeug durchgängig in einer markengebundenen Fachwerkstatt gewartet und gepflegt worden ist. Insoweit ist es nicht gerechtfertigt, die Stundenverrechnungssätze der markengebundenen Fachwerkstatt, wie sie der Sachverständige S. in seinem Schadensgutachten zugrunde gelegt hat, zuzuerkennen. Dies gilt umso mehr, als der vom Kläger beauftragte Sachverständige in seinem Prüfbericht vom 27.10.2011 selbst angegeben hat, dass die Verrechnungssätze für Karosseriearbeiten in der hiesigen Region aktuell zwischen 88,00 € und 92,00 € pro Stunde liegen. Weshalb er dann in seiner Schadenskalkulation die höheren Stundenverrechnungssätze der markengebundenen Fachwerkstatt zugrundelegt, erschließt sich dem Gericht nicht. Das Gericht schätzt daher gemäß § 287 ZPO, dass eine qualitativ gleichwertige Reparatur im hiesigen Bereich mit Verrechnungssätzen für Karosseriearbeiten von 90,00 € pro Stunde möglich ist. Die Verrechnungssätze für Lackierarbeiten hat der Sachverständige mit 129,60 € pro Stunde kalkuliert. Auch unter Berücksichtigung der Angaben der Beklagtenseite erscheint dieser Stundensatz nicht unangemessen. Nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Gerichts wie auch der zuständigen Berufungskammer können auch bei einer fiktiven Abrechnung die kalkulierten UPE-Aufschläge erstattet verlangt werden. Damit sind aus der Schlusskalkulation des Schadensgutachtens die Ersatzteilkosten mit 1.331,02 € und die Lackierkosten mit 449,28 € zugrundezulegen. Die übrigen Arbeitskosten reduzieren sich von 1.751,00 € auf 1.275,00 €, so dass sich gesamte Reparaturkosten in Höhe von 3.055,30 € netto ergeben. Abzüglich der vorprozessual gezahlten 2.736,62 € verbleibt ein Zahlungsanspruch in Höhe von 318,68 €.
15Der Zinsanspruch in gesetzlicher Höhe folgt aus dem Gesichtspunkt des Verzuges.
16Die Beklagtenseite hat hinsichtlich der Reparaturkosten letztlich zu Recht Einwendungen erhoben. Ausweislich des Prüfberichts hat der Sachverständige Rasche in seinem Gutachten Reparaturkosten kalkuliert, die nach der ihm bekannten Rechtsprechung im Rahmen einer fiktiven Abrechnung möglicherweise nicht zu erstatten sind. Weshalb er dennoch die höheren Kosten der markengebundenen Fachwerkstatt seinem Schadensgutachten zugrundelegt, ist für das Gericht weder nachvollziehbar noch von Klägerseite dargelegt. Soweit die Kosten für einen Prüfbericht grundsätzlich erstattungsfähig sind, beruhen sie vorliegend jedoch auf der fehlerhaften Kalkulation der Reparaturkosten. Insoweit ist es nicht gerechtfertigt, diese Kosten der Beklagtenseite aufzuerlegen.
17Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. I, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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Referenzen
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