Urteil vom Amtsgericht Bochum - 75 C 128/12

Tenor

hat das Amtsgericht Bochum

im schriftlichen Verfahren nach dem Sachstand vom 17.09.2012

durch den Richter am Amtsgericht

für Recht er¬kannt:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

(ohne Tatbestand gem. § 313 a Abs. 1 Satz 1 ZPO)

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage ist nicht begründet.

I.

Dem Kläger steht gegen die Beklagte als Haftpflichtversicherung seines Unfallgeg-ners bei dem Verkehrsunfall vom 07.11.2009 gegen etwa 10.06 Uhr auf der Bochu-mer Straße 108 in Bochum - Fahrtrichtung Wattenscheid – kein Anspruch auf Frei-stellung von der Forderung des Rechtsanwaltes ... gemäß Honorarrechnung vom 23.12.2009, Rechnungs-Nr.: 200900530 über 272,87 EUR zu.

Der erstattet verlangte Betrag von 272,87 EUR, welcher durch die Einschaltung des klägerischen Prozessbevollmächtigten bei der vorgerichtlichen Geltendmachung eines Kaskoschadens des Klägers gegenüber seiner Vollkaskoversicherung der HUK-Coburg in Dortmund an vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren angefallen ist, stellt nämlich keinen erforderlichen Wiederherstellungsaufwand im Sinne des § 249 BGB dar, für welchen die Haftpflichtversicherung des Unfallgegners des Klägers aufkommen müsste.

Die Beauftragung des klägerischen Prozessbevollmächtigten mit der Anmeldung von Leistungsansprüchen des Klägers, resultierend aus dem nämlichen Unfallereignis vom 07.11.2009, aus der bei der HUK-Coburg in Dortmund bestehenden Vollkasko- versicherung war nämlich nicht erforderlich.

Ausweislich des Anspruchsschreibens vom 25.11.2009, Bl. 10 ff. d. A., handelt es sich bei der betreffenden Vollkaskoangelegenheit um einen einfach gelagerten Fall. Bei diesem ist weder ersichtlich, noch nachvollziehbar durch den Kläger dargetan, warum er nicht auch ohne anwaltliche Hilfe in der Lage gewesen sein sollte, diesen Anspruch anzumelden und die Vollkaskoversicherung zur Zahlung aufzufordern. Selbst wenn der Kläger keinerlei Kenntnisse und/oder Erfahrungen in der Schadensregulierung hatte, so ist es ihm doch als durchschnittlich befähigtem Menschen möglich, Kontakt zu seiner – ihm durch Vertrag verbundenen – Vollkaskoversicherung aufzunehmen und diese zur vertragsgemäßen Leistung aufzufordern. Dabei muss auch bedacht werden, dass der Vollkaskoversicherer nicht wie etwa jede gegnerische Versicherung darauf bedacht sein wird, Ansprüche seines Vertragspartners per se abzuwehren, sondern seinem Vertragspartner bei der Durchführung des Vertrages zu helfen und ggfls. fehlende Angaben zu erfragen.

Darüber hinaus bestanden keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass der Kaskoversicherer seine Leistungspflicht aus dem mit dem Kläger abgeschlossenen Versicherungsvertrag etwa in Abrede stellen würde. Aus dem Verhalten der gegnerischen Versicherung lassen sich keinerlei Rückschlüsse auf die Vertrags-erfüllungsbereitschaft des Vollkaskoversicherers ziehen.

Soweit die Klägervertreter darauf abstellen, dass die Beklagte dem Kläger unter dem 19.11.2009 auf eine Regulierung des Unfallereignisses mit seiner Vollkaskoversi-cherung verwiesen habe, folgt aus diesem Umstand nichts anderes.

Aus dieser Verweisung an seine Vollkaskoversicherung ist nicht etwa eine rechts- geschäftliche Verpflichtungserklärung der Zweitbeklagten abzuleiten, sie wolle die mit der Inanspruchnahme eines Anwaltes bei der Geltendmachung gegenüber der Vollkaskoversicherung entstehenden Kosten übernehmen. Anhaltspunkte, diese Verweisung durch die Gegnerin nach §§ 133, 157 BGB im vom Kläger vertretenen Sinne auszulegen, bestehen nicht.

Bei alledem war die Klage – einschließlich der aus Verzugsgesichtspunkten geltend gemachten Zinsansprüche – abzuweisen.

II.

Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 11, 713 ZPO.


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