Urteil vom Amtsgericht Bochum - 83 C 255/12
Tenor
Die Verfügungsbeklagte wird verurteilt, die Warmwasserversorgung und die Heizung für die Wohnung der Verfügungskläger im Hause in Bochum dauerhaft in Betrieb zu halten sowie die Warmwasserversorgung für diese Wohnung wieder in Betrieb zu nehmen.
Die Kosten des Verfahrens werden der Verfügungsbeklagten auferlegt.
1
Tatbestand:
2Die Verfügungskläger nehmen die Verfügungsbeklagte im einstweiligen Verfügungsverfahren als Wohnungsvermieterin auf Wiederherstellung der Warmwasserversorgung und dauerhafte Inbetriebnahme der Heizung in Anspruch.
3Die Verfügungskläger haben von der Verfügungsbeklagten deren Wohnung im Hause in Bochum angemietet. Die Wohnung hat eine Gasetagen-heizung sowie Warmwasserversorgung im Bad über einen Durchlauferhitzer.
4Seit September 2012 ist in der Wohnung die Entnahme von heißem Wasser nicht mehr möglich. Das zu entnehmende Wasser ist zu kalt, um sich beispielsweise damit zu duschen.
5Ursache ist offenbar die Funktion oder Einstellung des Durchlauferhitzers, der in einem Keller angebracht ist, zu dem die Verfügungskläger keinen Zutritt haben, nämlich in einem Kellerraum der Nachbarn.
6Die Verfügungskläger zeigten der Verfügungsbeklagten mehrfach an, dass die Warmwasserversorgung gestört ist, diese bemühte sich um einen Zutritt zu dem Kellerraum, dies gelang bislang nicht.
7Seit der 2. Novemberwoche fällt ferner immer wieder die Heizungsanlage aus. Die Therme, über die die Gasetagenheizung gespeist wird, befindet sich ebenfalls im Keller des Wohngebäudes, Ursache der fehlenden Versorgung der Wohnung der Verfügungskläger mit ausreichend Wärme sind offenbar Manipulationen an dieser Therme.
8Die Verfügungskläger teilten der Verfügungsbeklagten mehrfach mit, dass die Heizungsanlage ausgefallen sei und ihre Wohnung auskühle.
9Die Verfügungskläger beantragen,
10die Verfügungsbeklagte zu verurteilen, die in ihrer Wohnung
11befindliche Warmwasserversorgung in Betrieb zu nehmen und
12dauerhaft in Betrieb zu halten sowie die Heizungsanlage dauerhaft
13in Betrieb zu halten.
14Die Verfügungsbeklagte beantragt,
15die Anträge zurückzuweisen.
16Sie sei nicht der richtige Adressat der Anträge. Es gäbe Konflikte in der Hausgemeinschaft, die dazu führten, dass Mitmieter die Warmwasserauf-bereitung und die Heizungstherme manipulierten. Hierfür sei sie nicht verantwortlich.
17Entscheidungsgründe
18Der Antrag auf einstweilige Verfügung ist sowohl hinsichtlich der Inbetriebnahme der Warmwasserversorgung als auch des dauerhaften Betriebes der Heizungsver- sorgung begründet.
19Die Verfügungsbeklagte ist als Vermieterin gemäß § 535 Abs. 1 Satz 2 BGB verpflichtet, die Mietsache in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu erhalten.
20Sie ist dafür verantwortlich, dass die Warmwasserversorgung funktioniert und dass die Wohnung ausreichend beheizt werden kann.
21Zu dieser Verpflichtung gehört es auch, die Verfügungskläger als Mieter vor Störungen Dritter, insbesondere auch Mitmietern zu schützen. Es ist ihre Verpflichtung, durch geeignete Maßnahmen dafür Sorge zu tragen, dass die Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit der Heizung und der Warm-wasserversorgung ein Ende haben.
22Dies liegt auch innerhalb ihres Einfluss- und Verantwortungsbereiches.
23Sie kann und hat in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht dafür zu sorgen, dass die unzulässige Einwirkung auf den Durchlauferhitzer und der Heizungstherme künftig nicht mehr möglich ist.
24Die Verfügungskläger haben auch ein berechtigtes Interesse an einer Regelung im Wege einer einstweiligen Verfügung.
25Sowohl die Versorgung der Wohnung mit Warmwasser als auch mit ausreichend Wärme durch eine funktionsfähige Heizung ist schon aus gesund-heitlichen Gründen dringend und rechtfertigt einen Verfügungsgrund im Sinne der §§ 935, 940 ZPO.
26Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.
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