Urteil vom Amtsgericht Bochum - 83 C 19/13
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
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Die Klage wird abgewiesen.
2Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.
3Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
4Der Klägerin bleibt nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
5Tatbestand:
6Die Klägerin beansprucht restlichen Schadensersatz nach einem Verkehrsunfall.
7Ihr Mitinhaber Q. parkte am 29.07.2012 gegen 1.05 Uhr nachts den Pkw Toyota Avensis, auf dem Parkstreifen des Westrings in Höhe der Hausnummer xx.
8Er stieg aus, schloss die Fahrertür und öffnete die hintere Tür auf der Fahrerseite, um nach einer Jacke zu greifen.
9Die Beklagte zu 1. befuhr den Westring als Fahrerin des Pkw Seat Ibiza haftpflichtversichert bei der Beklagten zu 3., Halterin ist die Beklagte zu 2.
10Dieses Fahrzeug prallte mit seinem rechten Außenspiegel gegen die geöffnete Tür des Toyota Avensis und beschädigte diesen hierbei.
11Den der Klägerin entstandenen Schaden regulierte die Beklagte zu 3. zu einer Quote von 50 % mit 1592,67 EUR, der Restbetrag ist Gegenstand der Klage.
12Die Klägerin ließ die Beklagten mit Anwaltsschreiben vom 21.11.2012 zur Restzahlung auffordern, die Beklagte zu 3. verweigerte weitere Zahlungen.
13Die Klägerin beantragt,
14die Beklagten zu verurteilen, an sie gesamtschuldnerisch 1592,67 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 07.11.2012 zu zahlen, sowie von der Gebührenforderung der Rechtsan- walts- und Notarkanzlei R. in Höhe von 229,55 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit freizustellen.
15Die Beklagten beantragen,
16die Klage abzuweisen.
17Sie vertreten die Auffassung, dass der Mitinhaber der Klägerin durch das Öffnen der Tür trotz herannahenden Verkehrs den Unfall schuldhaft mit verursacht habe, der ge- zahlte Betrag entspreche der gerechtfertigten Haftungsquote.
18Entscheidungsgründe:
19Die Klage ist nicht begründet.
20Die bestehenden Schadensersatzansprüche der Klägerin aufgrund des Verkehrsun- falls vom 29.07.2012 sind durch die geleistete Zahlung der Beklagten zu 3. er- loschen.
21Die Beklagten zu 1., 2. und 3. haften gemäß §§ 7, 17, 18 StVG, 115 VVG für die Folgen des Verkehrsunfalls vom 29.07.2012.
22Gleiches gilt für die Klägerin als Halterin ihres Fahrzeugs, § 7 StVG.
23Denn der Unfall ereignete sich nicht aufgrund höherer Gewalt und war auch für keinen der Beteiligten unvermeidbar.
24Gemäß § 17 StVG hängt im Verhältnis der haftenden Fahrzeughalter zueinander die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Um- ständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.
25Die auf dieser Grundlage durchzuführende Abwägung der Haftungsanteile führt zu einer Quote von 50 % für Kläger- und Beklagtenseite.
26Die Beklagten haften gemäß § 1 Abs. 2 StVO wegen fahrlässiger Schädigung eines anderen Verkehrsteilnehmers in Folge mangelnder Sorgfalt.
27Die Beklagte zu 1. hätte die unstreitig schon einige Zeit geöffnete Tür bei hinreichender Aufmerksamkeit erkennen und rechtzeitig abbremsen oder auf die linke Fahrspur ausweichen müssen.
28Aber auch die Klägerin haftet für das Fehlverhalten ihres Mitinhabers, der entgegen seinen Sorgfaltspflichten aus § 14 StVO beim Öffnen und Geöffnethalten der Tür nicht den herannahenden Fahrzeugverkehr beobachtete und durch rechtzeitiges Schließen der Tür einen Unfall vermied.
29Auch dieses Verhalten war sorgfaltswidrig und damit fahrlässig.
30Bei der Abwägung ist neben dem Umstand, dass die Tür schon einige Sekunden geöffnet war zu berücksichtigen, dass die Lichtverhältnisse um 1.00 Uhr nachts trotz bestehender Straßenbeleuchtung deutlich schlechter als am Tag sind. Hierdurch war die Tür für die Beklagte zu 1. schwieriger zu erkennen.
31In die Haftungsabwägung einzustellen ist auch der Umstand, dass die hintere Tür nicht nur einen Spalt weit geöffnet gewesen sein kann, was sich daraus ergibt, dass der Mitinhaber der Klägerin in dieser Tür stand und ins Fahrzeuginnere hinein griff.
32Dies setzt denklogisch voraus, dass die Tür in einem größeren Winkel geöffnet war.
33Der Grad der Verletzung der Verpflichtung zu Sorgfalt und Aufmerksamkeit ist ent- sprechend, die Beklagte zu 1. übersah die geöffnete Tür und den darin stehenden Mitinhaber der Klägerin völlig, dieser wiederum beobachtete den herannahenden Verkehr nicht.
34Unter Würdigung sämtlicher Umstände ist deshalb eine Haftungsquote von jeweils 50 % sachgerecht.
35Daraus ergibt sich, dass der aufgrund des Unfalls entstandene Schadensersatzanspruch der Klägerin durch die Zahlung der Beklagten zu 3. von unstreitig 50 % des Schadens, 1592,67 EUR, erloschen ist.
36Mangels Hauptsacheanspruchs ist auch der geltend gemachte Zinsanspruch nicht begründet, ferner besteht kein Anspruch auf Erstattung von Anwaltskosten, die zur Geltendmachung der zweiten Hälfte des Schadensersatzbetrages entstanden.
37Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 708 Ziffer 11, 711 ZPO.
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