Urteil vom Amtsgericht Bochum - 47 C 69/13
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht zuvor der Kläger Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
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Tatbestand
3Der 12jährige Kläger ist Mitglied bei dem beklagten Schwimmverein und nahm bisher an Schwimmwettkämpfen teil.
4Seit dem Frühjahr 2013 weigert sich der Beklagte, den Kläger aus zwischen den Parteien streitigen Gründen weiterhin zu Schwimmwettkämpfen zu melden mit der Folge, dass für den Kläger eine Teilnahme nicht möglich ist.
5Die Parteien streiten insbesondere darüber, ob vor Anrufung des Gerichts der verbandsinterne Rechtsweg auszuschöpfen ist sowie darüber, ob die Suspendierung satzungswidrig bzw. willkürlich ist (so der Kläger) oder aus rein sportlichen Gründen erfolgt ist (so der Beklagte).
6Der Kläger beantragt,
7festzustellen, dass die generelle Suspendierung des Klägers vom
8aktuellen Schwimmwettkampfbetrieb von der Vereinssatzung
9der Beklagten nicht gedeckt, damit rechtswidrig und der Kläger
10hierdurch in seinen Mitgliedschaftsrechen verletzt ist.
11Der Beklagte beantragt,
12die Klage abzuweisen.
13Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
14Entscheidungsgründe
15Die Klage ist unzulässig.
16Zu Recht rügt der Beklagte, dass zunächst der verbandsinterne Rechtsweg zu bestreiten ist.
17Gemäß § 14 der Rechtsordnung des DSV vom 09.11.2012 entscheiden die Schiedsgerichte u. a. in Disziplinarangelegenheiten.
18Die Sperre eines Schwimmers für den Wettkampfverkehr stellt eine Disziplinar- maßnahme dar (vgl. § 5 Abs. 3 e der Rechtsordnung des DSV). Der Kläger selbst bezeichnet seine Suspendierung/sein Startverbot als Strafsanktion bzw. Vereins- strafe. Entsprechend dem Vorbringen des Beklagten (vgl. E-Mail des Erziehungsberechtigten des Klägers vom 02.02. und Antwort-E-Mail des Beklagten vom 06.02.2013 Blatt 60 und 61 d. A.) war ursächlich für die Nichtmeldung des Klägers zu den anstehenden Schwimmwettkämpfen vom 23. und 24.02.2013 das Verhalten des Klägers bzw. seiner Erziehungsberechtigten, den Wettkampf vom 16.02.2013 abzusagen und stattdessen lieber beim Wasserball mitzuwirken (vgl. E-Mail der Erziehungsberechtigten des Klägers vom 02.02.2013). Dies hatte die Wettkampfsperre zur Folge.
19Gemäß § 13 Abs. 2 der Rechtsordnung des DSV, der die Parteien unterworfen sind, ist zunächst der verbandsinterne Rechtsweg auszuschöpfen bzw. die Anrufung staat- licher Gerichte von der vorherigen Zustimmung des zuständigen Schiedsgerichts ab- hängig. Diese Voraussetzung liegt nicht vor.
20Gemäß § 30 der Satzung des Schwimmverbandes Südwestfalen e. V. ist die Rechts- ordnung des DSV Teil der vorgenannten Satzung und die einzelnen Mitglieder der Vereine sind der Schiedsgerichtsbarkeit unterworfen.
21Das Schiedsgerichtsverfahren umfasst den eigentlichen Kern des Begehrens des Klägers auf Aufhebung der generellen Suspendierung vom Schwimmwettkampfbetrieb und kann mit der Klage im Rahmen des § 23 der Rechtsordnung des DSV verfolgt werden. Daran ändert nichts der Umstand, dass der Kläger sein Begehren in eine andere Fassung kleidet mit dem Ziel, den verbandsinternen Rechtsweg zu vermeiden.
22Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 708 Ziffer 11, 711 ZPO.
23Streiwert: 1000,00 EUR.
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Referenzen
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