Urteil vom Amtsgericht Bochum - 47 C 178/13
Tenor
I.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 100,00 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.11.2012 zu zahlen.
Die Beklagte wird weiter verurteilt, an die Klägerin 83,54 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.11.2012 zu zahlen.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
II.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin zu 78 % und die Beklagte zu 22 %.
III.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
1
Ohne Tatbestand gemäß § 313 Abs. 1 ZPO.
2Entscheidungsgründe:
3Die Klage ist teilweise begründet.
4Die Beklagte schuldet Schadensersatz gemäß § 97 Abs. 2 Urheberrechtsgesetz in beantragter Höhe.
5Sie hat das Urheberrecht der Klägerin widerrechtlich und fahrlässig verletzt.
6Aufgrund des tatsächlichen Vorbringens der Klägerin ist von ihrer Urhebereigenschaft auszugehen. Die Erstveröffentlichung des Werkes ist unter „www.....de am 28.04.2004 erfolgt (vgl. überreichter Screenshot und E-Mail, Blatt 15 und 16). Darüber hinaus ergibt sich die Urhebereigenschaft der Klägerin aus der unbestritten namentlichen Nennung der Klägerin in der Veröffentlichung seitens des ...Verlages (Blatt 204 d. A.), vgl. § 10 Urheberrechtsgesetz.
7Aus den im Schriftsatz der Klägerin vom 27.07.2013 dargelegten Gründen unter Bezugnahme auf die dort zitierten Kommentare ist ebenfalls von Fahrlässigkeit der Beklagten auszugehen. Denn jeder, der ein fremdes Werk oder einen nach dem Urheberrechtsgesetz geschütztes Leistungsschutzrecht nutzen will, muss sich über die Rechtsmäßigkeit seiner Handlungen Gewissheit verschaffen. Er muss dazu gegebenenfalls die Legitimation dessen, von dem er das Recht erwirbt, nachweisen lassen und sich über den Umfang, der ihm zustehenden Benutzungsbefugnisse er- forderlichenfalls rechtskundigen Rat einholen (Fromm, Nordemann Urheberrechtskommentar 10. Auflage, 208, § 97 Rdn. 64). Ein Rechtsirrtum entschuldigt nicht. Das gilt insbesondere, wenn dem Verletzer nicht bewusst ist, dass das genutzte Werk oder die genutzte Leistung geschützt ist. Die Rechtsprechung verlangt, dass derjenige, der fremde Rechte verwertet, sich über die einschlägigen Rechtsfragen unterrichtet (Fromm an angegebenem Ort, Rdn. 65).
8Die Berechnung für journalistische Leistungen für Online-Dienste kann auf der Basis der Vergütungsregelungen des Deutschen Journalisten-Verbandes erfolgen. Danach ist die hypothetische Lizenzgebühr, hier in Höhe von 100,00 EUR beantragt, als zurückhaltend anzusehen. Das Gericht ist aber gehindert mehr zuzusprechen als die Klägerin beantragt hat.
9Soweit die Klägerin allerdings Erstattung von Rechtsanwaltsgebühren verlangt, ist ihr Anspruch lediglich in Höhe von 83,54 EUR begründet.
10Nach der neueren Rechtsprechung des OLG Hamm und der Berufungskammer des Landgerichts Bochum, der sich das erkennende Gericht anschließt, ist für das Unterlassungsbegehren lediglich die doppelte Lizenzgebühr zugrunde zu legen. Ausgehend von einem Betrag in Höhe von 600,00 EUR errechnet sich der ausgeurteilte Betrag.
11Zinsen schuldet die Beklagte aus dem Gesichtspunkt des Verzuges.
12Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 269, 92 I, 708 Ziffer 11, 713 ZPO.
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