Beschluss vom Amtsgericht Bochum - 87 F 94/14
Tenor
Das Ruhen der elterlichen Sorge beider Elternteile wird festgestellt.
Es tritt Vormundschaft ein.
Gem. § 1779 BGB wird das Jugendamt der Stadt X zum Vormund ausgewählt.
Von der Erhebung von gerichtlichen Kosten wird abgesehen. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Der Verfahrenswert wird auf 1000,00 € festgesetzt.
1
Gründe:
2Die Sorgeberechtigten können die elterliche Sorge auf längere Zeit tatsächlich nicht ausüben.
3Denn das Kind ist ohne Sorgeberechtigten in die Bundesrepublik Deutschland eingereist. Der Aufenthalt der Sorgeberechtigten ist unbekannt.
4Gem. § 1674 Abs. 1 BGB war daher festzustellen, dass die elterliche Sorge beider Elternteile ruht.
5Daher war eine Vormundschaft anzuordnen.
6Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 FamFG, die Festsetzung des Verfahrenswertes auf § 45 FamFG.
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