Beschluss vom Amtsgericht Bochum - 87 F 94/14

Tenor

Das Ruhen der elterlichen Sorge beider Elternteile wird festgestellt.

Es tritt Vormundschaft ein.

Gem. § 1779 BGB wird das Jugendamt der Stadt X zum Vormund ausgewählt.

Von der Erhebung von gerichtlichen Kosten wird abgesehen. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Der Verfahrenswert wird auf 1000,00 € festgesetzt.


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