Urteil vom Amtsgericht Bochum - 47 C 466/15
Tenor
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 83,54 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 29.07.2015 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
1
Entscheidungsgründe:
2(abgekürzt nach § 313 a Abs. 1 ZPO)
3Die zulässige Klage ist begründet.
4Die Klägerin hat aufgrund des Verkehrsunfalls vom 17.02.2015 in Bochum den verfolgten Schadensersatzanspruch nach §§ 7 Abs. 1 StVG, 18 StVG, 115 I Nr. 1 VVG, 249 BGB in Höhe von 83,54 Euro.
5Nach §§ 7, 15 RVG kann ein Rechtsanwalt, der in derselben Angelegenheit für mehrere Auftraggeber tätig wird, nur einmal eine Gebühr verlangen. Hier ist der Klägervertreter sowohl für die Klägerin als auch für deren Ehemann aufgrund desselben Unfallereignisses tätig geworden. Nach Ansicht des Gerichts liegt aber keine einheitliche Angelegenheit vor, d.h. der Prozessbevollmächtigte der Klägerin wurde nicht „in derselben Angelegenheit“ i.S.v. §§ 7, 15 RVG tätigt; er ist daher nicht gehindert, beide Angelegenheiten getrennt abzurechnen.
6Eine einheitliche Tätigkeit ist nur anzunehmen, wenn die von den einzelnen Auftraggebern geltend gemachten Ansprüche derart eng miteinander verbunden und gleichartig waren, dass es sich um eine Angelegenheit handelt (vgl. LG Passau, Urt. V. 21.05.2015 – 3 S 101/14). Ausgangspunkt ist die Mandatierung des Anwaltes für einen konkreten Sachverhalt. Wird der Anwalt getrennt beauftragt und macht er die Ansprüche der Mandanten getrennt geltend, so liegen zwei Angelegenheiten vor (Mayer/Kroiß, 6. Aufl., § 13 Rn. 8). Zwar beruhen die Mandatierungen des Klägervertreters sowohl bei der Klägerin als auch deren Ehemann auf dem Verkehrsunfall vom 17.02.2015. Jedoch bezogen sich die geltend gemachten Ansprüche unbestritten auf unterschiedliche Schadenspositionen, die sich auch nicht teilweise überschnitten haben. So ist für den Ehemann der Klägerin der Sachschaden geltend gemacht worden, während für die Klägerin ein Schmerzensgeldanspruch durchgesetzt wurde. Ferner wurden die Ansprüche von Seiten des Klägervertreters – unbestritten – in zwei unterschiedlichen Rechtsanwaltsakten geführt und getrennt geltend gemacht, wie auch die Schreiben des Klägervertreters vom 14.07.2015 und 12.06.2015 belegen. Diese getrennte Verfahrensbehandlung spricht hinreichend für die Annahme von getrennten Aufträgen.
7Die Höhe der Klageforderung steht nicht in Streit.
8Der Anspruch auf Ersatz des Verzugsschadens folgt aus §§ 280, 286 BGB.
9Die Nebenentscheidungen folgen aus 91 Abs. 1, 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.
10Der Streitwert wird auf 83,54 EUR festgesetzt.
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