Urteil vom Amtsgericht Bochum - 55 C 61/16
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 426,58 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.03.2015 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
1
Ohne Tatbestand (gemäß § 313a Abs. 1 ZPO).
2Entscheidungsgründe:
3Die zulässige Klage ist überwiegend begründet.
4Der Klägerin steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Rückzahlung ihrer unstreitig zu Beginn des streitgegenständlichen Mietverhältnisses geleisteten Barmietkaution nebst Anlagezinsen, § 551 Abs. 3 BGB, zu.
5Die geleistete Kaution beträgt unstreitig 420 €, der Zinsertrag 6,58 €.
6Die Parteien haben das Mietverhältnis durch Aufhebungsvertrag einvernehmlich zum 31.08.2014 beendet.
7Der Anspruch ist fällig, da seit Beendigung des Mietverhältnisses auch eine dem Vermieter zuzubilligende Prüfungsfrist von sechs Monaten verstrichen ist.
8Der Beklagten als Vermieterin stehen auch keine Gegenansprüche zu.
9Der Kautionsrückzahlungsanspruch der Klägerin ist nicht teilweise gemäß § 389 BGB durch eine Aufrechnung der Beklagten mit einem Nachzahlungsbetrag aus der Nebenkostenabrechnung für das Jahr 2014 in Höhe von 356,47 € erloschen.
10Die Klägerin hat diese Nebenkostenabrechnung unstreitig erst mit Schreiben vom 10.01.2016 erhalten.
11Die Beklagte hat die unstreitig zwischen den Parteien vereinbarte Frist zur Erstellung der Nebenkostenabrechnung bis zum 30.06.2015 verstreichen lassen.
12Eine Geltendmachung des Nachzahlungsanspruchs ist überdies aber auch nach § 556 Abs. 3 S. 3 BGB ausgeschlossen, da die Beklagte der Klägerin die Abrechnung nicht spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Ende des Abrechnungszeitraums mitgeteilt hat.
13Die Beklagte kann sich insoweit nicht darauf berufen, dass sie gemäß § 556 Abs. 3 S. 3, 2. HS BGB die verspätete Geltendmachung nicht zu vertreten habe.
14Es ist zwar streitig, ob die Klägerin der Beklagten mit Schreiben vom 14.12.2014 ihre neue Anschrift mitgeteilt hat bzw. ob der Beklagten eine solche Mitteilung zugegangen ist.
15Dies kann indes vorliegend dahinstehen.
16Denn unstreitig war sowohl auf dem klägerischen Schreiben vom 22.06.2014 als auch auf demjenigen vom 21.09.2014, die der Beklagten beide unstreitig zugegangen sind, deren gültige Mobilfunknummer gut sichtbar als Teil des Briefkopfes vermerkt.
17Es wäre der Beklagten daher, nach Auffassung des Gerichts, ein leichtes gewesen, die Klägerin nach der gescheiterten Zustellung der Nebenkostenabrechnung unter dieser Nummer telefonisch zu kontaktieren und nach ihrer Anschrift zu fragen.
18Stattdessen hat die Beklagte, nach eigenem Vortrag, nachdem die Abrechnung vom 04.03.2015 als unzustellbar zurückgekommen war, keine weiteren Maßnahmen unternommen und die Sache auf sich beruhen lassen.
19Unter diesen Umständen kann sie sich auch nicht darauf berufen, dass die Klägerin von sich aus die Abrechnung hätte anmahnen müssen.
20Eine derartige Verpflichtung des Mieters besteht generell nicht. Auch unter Geltung der gesetzlichen Ausschlussfrist des § 556 Abs. 3 S. 3 BGB hat nicht der Mieter die Erteilung der Abrechnung anzumahnen, sondern vielmehr der Vermieter ggf. Gründe darzulegen, warum er die Frist schuldlos nicht einhalten konnte.
21Derartige Gründe sind jedoch vorliegend, wie bereits dargelegt, weder vorgetragen, noch sonst ersichtlich.
22Der Rückzahlungsanspruch der Klägerin ist auch nicht durch Aufrechnung der Beklagten mit einem behaupteten Schadensersatzanspruch in Höhe von weiteren 70,11 € erloschen.
23Die Beklagte hat insoweit einen Schadensersatzanspruch in Höhe von insgesamt 272,51 € geltend gemacht. Nach erklärter Aufrechnung mit dem oben dargestellten Nebenkostennachzahlungsbetrag in Höhe von 356,47 € konnte insoweit grundsätzlich noch mit weiteren 70,11 € aufgerechnet werden.
24Das Bestehen des behaupteten Schadensersatzanspruches ist dem Grunde nach streitig. Ob die Klägerin in ihrer Mietzeit schuldhaft den behaupteten Schaden am Waschbecken verursacht hat, kann jedoch dahinstehen.
25Ein entsprechender Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung steht der Beklagten nämlich bereits deshalb nicht zu, weil sie keine wirksame Überleitung von dem Erfüllungsanspruch zu einem Schadensersatzanspruch vorgenommen hat.
26Erforderlich wäre insofern das Verlangen der Leistungserbringung unter Fristsetzung gewesen.
27Dass ein solches gestellt worden wäre, trägt die Beklagte selbst bereits nicht vor.
28In seiner persönlichen Anhörung gemäß § 141 ZPO hat der Geschäftsführer der Komplementärin der Beklagten vielmehr ausdrücklich erklärt, die Klägerin zu keiner Zeit aufgefordert zu haben, die behaupteten Schäden zu beseitigen.
29Dass eine Fristsetzung entbehrlich gewesen wäre, trägt die Beklagte nicht vor. Dies ist auch sonst nicht ersichtlich.
30Der Zinsanspruch steht der Klägerin gemäß §§ 288 Abs. 1, 286 BGB zu.
31Der Zinslauf beginnt indes nicht bereits am 01.09.2014, sondern erst am 01.03.2015.
32Gemäß § 286 Abs. 2 Nr. 2 BGB tritt Verzug auch ohne Mahnung ein, wenn der geschuldeten Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt.
33Dieses Ereignis ist grundsätzlich in der Vertragsbeendigung zu sehen (vgl. auch Palandt/Grüneberg, § 286, Rn. 23).
34Eine Mietkaution wird allerdings erst fällig, wenn eine angemessene Prüfungs- und Überlegungsfrist des Vermieters verstrichen ist. Bei Wohnraummietverhältnissen ist, nach Auffassung des Gerichts, insoweit eine sechsmonatige Frist angemessen, aber auch ausreichend, damit der Vermieter seine Ansprüche prüfen kann.
35Danach lief die Frist bis Ende Februar 2015, so dass ab dem 01.03.2015 Verzug anzunehmen ist.
36Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO.
37Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.Der Streitwert wird auf 426,58 EUR festgesetzt.
38Rechtsbehelfsbelehrung:
39A) Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,
401. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder
412. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.
42Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Bochum, Westring 8, 44787 Bochum, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.
43Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Bochum zu begründen.
44Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Bochum durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.
45Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.
46B) Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Amtsgericht Bochum statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Amtsgericht Bochum, Viktoriastr. 14, 44787 Bochum, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden.
47Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
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Referenzen
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