Beschluss vom Amtsgericht Bochum - 97 Ds 242 Js 674/14 - 92/14
Tenor
Die Erinnerung gegen den Beschluss des Amtsgerichts Bochum vom 15.11.2016 wird zurückgewiesen.
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Gründe:
2Die Zurückweisung des Kostenfestsetzungsantrages vom 14.10.2016 erfolgte zu Recht. Die Gebühr nach Nr. 4141 Abs. 1 Nr. 1 des Vergütungsverzeichnisses zu § 2 Abs. 2 Satz 1 RVG, die allgemein als Befriedungsgebühr bezeichnet wird entsteht, wenn "das Verfahren nicht nur vorläufig eingestellt wird".
3Im Rahmen der Hauptverhandlung wurde das Verfahren jedoch (erneut) vorläufig eingestellt. Ein Hauptverhandlungstermin ist dadurch nicht entbehrlich geworden. Dass im Falle der Nichterfüllung der Auflage eine neue Hauptverhandlung anberaumt werden müsste, die durch die endgültige Einstellung vermieden werde, ist kein Gesichtspunkt, der das Entstehen der Gebühr der Nr. 4141 Abs. 1 Nr. 1 VV RVG zu begründen vermag.
4(vgl. hierzu: BGH, Urteil vom 14. April 2011 – IX ZR 153/10 –, Rn. 16, juris)
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- RVG § 2 Höhe der Vergütung 1x
- IX ZR 153/10 1x (nicht zugeordnet)