Urteil vom Amtsgericht Bonn - 11 C 463/84
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger als Gesamtschuldner.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Den Klägern wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Beklagten wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 380,-- DM vorläufig abzuwenden, falls nicht die Beklagten vor Einleitung der Zwangsvollstreckung Sicherheit in
gleicher Höhe leisten.
1
Tat b e s t a n d:
2Die Kläger sind Eigentümer eines Hausgrundstücks mit Garten. Die Beklagten haben das daneben liegende Hausgrundstück gemietet und halten eine Katze.
3Die Kläger behaupten, diese Katze der Beklagten betrete häufiger ihr Grundstück und dringe auch durch offene Fenster oder Türen in ihr Haus ein.
4Die Kläger beantragen,
5die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, die Hauskatze so zu halten und zu überwachen, dass sie von dem Grundstück der Kläger fernbleibt und für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld von 500,00 DM, ersatzweise Ordnungshaft anzudrohen.
6Die Beklagten beantragen
7die Klage abzuweisen.
8Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den vorgetragenen Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.
9Entscheidungsgründe:
10Die zulässige Klage ist unbegründet.
11Den Klägern steht ein Unterlassungsanspruch der Störung ihres Besitzes durch die Katze der Beklagten nicht zu. Ein solcher sich auf §§ 906, 1004 BGB stützender Unterlassungsanspruch steht den Klägern auch dann nicht zur Seite, wenn man unterstellt, dass es tatsächlich die Katze der Beklagten ist, die das Grundstück der Kläger von Zeit zu Zeit betritt. Die Kläger sind nämlich zur Duldung der möglichen Beeinträchtigung, die durch dieses Betreten verursacht wird, verpflichtet. Maßgebend für die Bewertung einer solchen Beeinträchtigung ist nicht das subjektive, evtl. überspitzte Empfinden eines Gestörten, sondern daß eines normalen Durchschnittsbürgers. Entscheidend kommt es hierbei auch auf die Ortsüblichkeit an. Dabei ist festzustellen, daß das Grundstück der Kläger in einer gemischt bebauten Gegend in einem Vorort von Bonn liegt, in dem das Halten einer Hauskatze durchaus üblich ist. Es würde der artgerechten Haltung einer solchen Hauskatze widersprechen, sie ausschliesslich in der Wohnung einzusperren. Wie gerichtsbekannt ist, ist das freie Herumlaufen von Katzen in der Wohngegend der Parteien dabei auch durchaus ortsüblich. Würde man den Abwehranspruch der Kläger als begründet ansehen (so AG Passau in NJW 1983 2885), würde dies darauf hinauslaufen, den Nachbarn eine artgerechte Katzenhaltung zu verbieten. Ein derartiger Eingriff verstößt jedoch gegen das nachbarrechtliche Gemein- schaftsverhältnis, das soweit wie möglich die Duldung gegenseitigen leichter Beeinträchtigungen unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche bei Beschädigungen beinhaltet.
12Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
13Streitwert: 2.000,00 DM
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