Urteil vom Amtsgericht Bonn - 15 C 29/95
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 1.100,00 DM abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
Den Beklagten wird nachgelassen, die Sicherheitsleistung auch in Form einer Bürgschaft einer deutschen Großbank, öffentlich-rechtlichen Sparkasse oder Genossenschaftsbank zu erbringen.
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T A T B E S T A N D :
2Die Klägerin macht gegenüber den Beklagten Schmerzensgeldansprüche aufgrund eines Vorfalles vom 14.11.1992 geltend.
3An diesem Tag fuhr die Klägerin in einem Kraftomnibus der Beklagten zu 1), der von dem Beklagten zu 2) gefahren wurde, die L-Straße aus Richtung I kommend in Richtung C. In Höhe des Hauses Nr. xxx ragte der als Zeuge vernommene Herr H mit seinem von ihm gefahrenen Fahrzeug ein Stück in den Straßenraum. Der Beklagte zu 2), der mit dem von ihm gefahrenen Bus diese Stelle passieren mußte, bremste in dem Moment ab, als die Klägerin in dem Bus aufstand, um den Halteknopf zu drücken. Die Klägerin wurde gegen die Haltestange, an der der Knopf befestigt ist, geschleudert.
4Die Klägerin trägt im wesentlichen vor, der Beklagte zu 2) habe ohne Notwendigkeit eine Vollbremsung durchgeführt. Sie, die Klägerin, habe durch den Vorfall starke Prellungen im Brustbereich davongetragen und sei bis zum 25.11.1992 arbeitsunfähig krank gewesen. Hierfür sei ein Schmerzensgeld in Höhe von 1.800,00 DM angemessen.
5Die Klägerin beantragt,
6die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an die Klägerin ein Schmerzensgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, nebst 4 % Zinsen seit dem 14.11.1992 zu zahlen.
7Die Beklagten beantragen,
8die Klage abzuweisen.
9Die Beklagten tragen im wesentlichen vor, der Beklagte zu 2) habe lediglich betriebsbedingt den Kraftomnibus abgebremst. Der Vortrag der Klägerin zu ihren Verletzungen und den dadurch bedingten Beeinträchtigungen werde bestritten.
10Im übrigen fehle es an einem schuldhaften Verhalten des Beklagten zu 2).
11Wegen des Vorbringens der Parteien im übrigen wird auf den vorgetragenen Inhalt der von ihnen gewechselten Schriftsätze nebst Anlage Bezug genommen.
12Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Herrn H als Zeugen sowie durch Einholung eines mündlichen Gutachtens des Sachverständigen U.
13Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf den Inhalt des Sitzungsprotokolls vom 26. September 1995 Bezug genommen.
14E N T S C H E I D U N G S G R Ü N D E:
15Die zulässige Klage ist unbegründet.
16Der Klägerin konnte gegenüber den Beklagten kein Schmerzensgeldanspruch nach §§ 823, 831, 847 BGB zuerkannt werden.
17Ein derartiger Anspruch setzte ein Verschulden des Beklagten zu 2) voraus. Aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme sieht das Gericht ein derartiges Verschulden auf Beklagtenseite nicht als nachgewiesen an. Grundsätzlich ist der Beklagtenseite darin zuzustimmen, daß die Klägerin als Fahrgast in einem Kraftomnibus jederzeit für einen sicheren Stand sorgen muß. Für Unfälle, die sich bei fahrbedingten Bewegungsabläufen ereignen, trifft den Busfahrer grundsätzlich kein Verschulden. Ein Verschulden könnte nur dann vorliegen, wenn der Beklagte zu 2) sich in seinem Fahrverhalten in vorwerfbarer Weise nicht rechtzeitig auf die Straßenverhältnisse eingestellt gehabt hätte. Daß dies im vorliegenden Fall so war, hat die Beweis- aufnahme jedoch nicht zur Überzeugung des Gerichtes ergeben. Letztlich konnte der Zeuge H zum Fahrverhalten des Beklagten zu 2) keine sachdienlichen Bekundungen machen. Auch die Ausführungen des Sachverständigen U haben nicht zur Überzeugung des Gerichtes geführt, daß der Beklagte zu 2) einen vorwerfbaren Fahrfehler begangen hätte.
18Die Klage war deshalb abzuweisen.
19Die Nebenentscheidungen ergeben sich aus §§ 91, 708 Nr. 11,
20711 ZPO.
21Streitwert: 1.800,00 DM.
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