Urteil vom Amtsgericht Bonn - 18 C 14/96
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Es bleibt dem Kläger nachgelassen, die Vollstreckung wegen der Kosten durch die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, sofern nicht die Beklagte vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
1
Tatbestand:
2Der Kläger buchte bei der Beklagten für sich und seine vier Mitreisenden, die Zeuginnen D M, J, N und T T1 eine Reise nach Ägypten zum Gesamtpreis von 8.600,05 DM für die Zeit vom 19.08.1995 bis 02.09.1995 in Form einer Rundreise mit Nilkreuzfahrt und anschließendem Badeaufenthalt in Hurghada. Der Kläger begehrt mit der Klage 20 % Minderung des Reisepreises und trägt hierzu vor:
31. Der Abflug sei nicht wie geplant am 19.08. um 16.15 Uhr ab München erfolgt sondern bereits um 09.00 Uhr morgens.
42. Über dem Mittelmeer habe der Pilot eine Gewitterfront durchflogen, ohne die Anschnallzeichen aufleuchten zu lassen. Das Flugzeug sei in einen 700 m bis 800 m dauernden Sturzflug gegangen bei gleichzeitigem Ausfall von Klimaanlage und Licht.Hierdurch sei es zu Verletzungen, Panik und Verschmutzung durch verschüttete Speisen gekommen.
53. Der Weiterflug von Kairo nach Luxor sei nicht wie geplant am Nachmittag des 21.08.1995 sondern erst am 22.08. um 03.00 Uhr morgens erfolgt. Das eingesetzte Flugzeug sei das gleiche gewesen, welches man auf dem vorhergehenden Flug benutzt habe. Noch kurz vor dem Abflug seien 45 Minuten lang Reparaturen durchgeführt worden. Hierdurch bedingt hätten die Begleiterinnen des Klägers Todesängste ausgestanden.
64. Durch die spätere Ankunft habe man den 22.08.1995 nutzlos auf dem Schiff verbracht und den Ausflug ins Tal der Könige verpaßt, der dann zwar nachgeholt worden sei, es sei jedoch eine eingeplante Tempelbesichtigung ausgefallen.
75. Im Hotel B C habe man ein Zimmer zugewiesen bekommen, aus welchem man lediglich einen winzigen Ausschnitt des Meeres sehen konnte, während sich in 300 m Entfernung eine Baustelle befunden habe. Im Prospekt der Beklagten ist verzeichnet, daß alle Zimmer mit direktem oder seitlichem Meerblick ausgestattet sind.
86. Der Kläger habe während der gesamten Dauer des Aufenthaltes im Hotel aus der Etage unter sich starke Geräuschbelästigungen durch ständiges Schieben ertragen und habe diesbezüglich ein Abhilfeverlangen an die örtliche Reiseleitung gerichtet.
97. Die Zimmer seien teilweise bis um 03.00 Uhr oder 04.00 Uhr nachmittags noch nicht gesäubert gewesen. Obwohl er ein Schild "Bitte nicht stören" an die Tür gehängt habe, habe das Hotelpersonal nach vorherigem Klopfen das Zimmer betreten um die Minibar aufzufüllen.
108. Die Nichten des Klägers seien vom Hotelpersonal belästigt worden.
11Der Kläger beantragt:
12die Beklagte zu verurteilen, an ihn 1.721,00 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 15.09.1995 zu zahlen.
13Die Beklagte beantragt:
14die Klage abzuweisen.
15Sie trägt vor, der Gesamtzuschnitt der Reise sei durch die Veränderung der Flugzeit nicht erheblich geändert worden. Der Weiterflug von Kairo nach Luxor sei nicht um 03.00 Uhr morgens sondern um 07.00 Uhr am 21.08.1995 erfolgt. Es habe sich hierdurch keine andere Programmgestaltung ergeben, lediglich eine geringfügige Verschiebung einzelner Programmteile.
16Die zugewiesenen Zimmer stünden nicht im Widerspruch zur Prospektbeschreibung.
17Sie bestreitet eine Geräuschbelästigung und eine entsprechende Rüge des Klägers ebenso wie eine Belästigung des Klägers durch das Zimmerpersonal und die hierzu vorgetragene Rüge durch den Kläger. Im Übrigen habe der Kläger die Tür von innen verriegeln können.
18Hinsichtlich weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und zu den Akten gereichten Urkunden ergänzend Bezug genommen.
19Entscheidungsgründe:
20Die zulässige Klage ist nicht begründet.
21Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Minderung des Reisepreises, da ein zur Minderung berechtigender Mangel gem. §§ 651 d, 651 c BGB nicht vorliegt.
22Die Vorverlegung des Abfluges von 16.15 Uhr auf 09.00 Uhr des gleichen Tages begründet keinen Minderungsanspruch.
23Bei Flugpauschalreisen darf der Reiseveranstalter die Reisedaten von Pauschalreisen in vertretbarem Rahmen ändern. Insoweit ist den Besonderheiten des Charterverkehrs Rechnung zu tragen. Gerade die flexible Abwicklung des Flugzeugplans ermöglicht das erst oft, daß der Veranstalter eine bestmögliche Kapazitätsauslastung erlangt. Dem gegenüber steht die Einhaltung der Flugzeit nicht zu sehr im Vordergrund wie bei einem Linienflug (Landgericht München Urteil vom 05.12.1989, 32 S 12313/89). Eine Vorverlegung der Hinflugzeiten um ca. 5 Stunden ist daher kein Mangel.
24Auch die Flugzeitverschiebung in Kairo für den Weiterflug nach Luxor ist aus den obengenannten Gründen keine wesentliche, einen Mangel begründende Änderung. Daß es hierdurch im Gesamtzuschnitt der Reise zu einem Wegfall wesentlicher Programmpunkte gekommen wäre, hat der Kläger nicht substantiiert vorgetragen. Wenn der Kläger den 22.08.1995 auf dem Kreuzfahrtschiff verbrachte, ist nicht ersichtlich, inwieweit dieses nutzlos gewesen sein soll. Eine Kreuzfahrt birgt Erholungswert in sich und stellt nicht nur ein Transportmittel zu einzelnen Sehenswürdigkeiten dar.
25Die vom Kläger vorgetragenen Turbolenzen auf dem Hinflug und deren Folgen begründen keinen Minderungsanspruch des Klägers. Treten im Rahmen einer Flugpauschalreise während der Beförderung Beeinträchtigungen des Reisenden auf, so ist darin nur dann ein Reisemangel zu sehen, wenn diese Unannehmlichkeiten über bloße psychische Beeinträchtigungen hinausgehen (Landgericht Frankfurt vom 21.07.1986, 2/24 S 36/86). Der Umstand, daß das Flugzeug beim Durchfliegen einer Gewitterfront in Sturzflug geriet, mit den daraus sich ergebenden Folgen, stellt einen zur Minderung berechtigenden Mangel nicht dar. Mit dem Flugverkehr sind immer noch Gefahren verbunden, denen sich ein Reiseteilnehmer, der dieses Transportmittel wählt, freiwillig aussetzt. Hierzu zählt auch die Gefahr witterungsbedingter plötzlicher Höhenverluste, denen der Reisende begegnen kann, indem er sich angurtet.
26Minderungsansprüche des Klägers, weil zum Weiterflug nach Luxor die gleiche Maschine benutzt wurde und zunächst Reparaturen durchgeführt wurden mußten, bestehen ebenfalls nicht. Es wird auf die obigen Ausführungen verwiesen. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern eine objektive Gefährdung des Klägers vorgelegen haben kann. Reparaturen vor dem Abflug sind bei allen Fluggesellschaften von Zeit zu Zeit erforderlich und stellen keinen zur Besorgung berechtigenden Umstand dar.
27Die vom Kläger und seinen Mitreisenden bewohnten Zimmer waren nicht mangelhaft. Die Prospektzusage direkt oder seitlicher Meerblick ist eingehalten, wenn man das Meer vom Zimmer aus zumindest seitlich sehen kann, was unstreitig der Fall war.
28Eine Baustelle in 300 m Entfernung begründet - wenn von ihr, wie hier, nicht zusätzliche Beeinträchtigungen ausgehen, allein durch ihren Anblick keinen zur Minderung berechtigenden Mangel. In Zielgebieten des Pauschaltourismus muß der Reisende immer damit rechnen, daß diese weiter ausgebaut werden und die Umgebung dies auch optisch erkennen läßt.
29Die vom Kläger vorgetragene Geräuschbelästigung ist unsubstantiiert. Der Vortrag des Klägers läßt nicht erkennen, in welchem Ausmaß und zu welchen Zeiten genau die von ihm vorgetragenen Geräusche zu hören waren. Auch seine diesbezügliche Rüge an die Reiseleitung ist weder nach Datum noch Ansprechpartner substantiiert.
30Dies gilt auch für die von ihm vorgetragene Belästigung durch das Hotelpersonal.
31Der von dem Kläger schließlich vorgetragene Umstand, die Zimmer seien teilweise um 03.00 Uhr oder 04.00 Uhr nachmittags noch nicht gesäubert gewesen begründet keinen zur Minderung berechtigenden Mangel. Zunächst ist auch hier der Vortrag zu unpräzise, da jede Angabe dazu fehlt, auf welche Tage genau sich der Kläger bezieht. Auch fehlt es an substantiiertem Vortrag dazu, wann der Kläger wem gegenüber die verspätete Säuberung der Zimmer gerügt hat. Schließlich ist jedoch auch eine teilweise verspätete Zimmerreinigung keine wesentliche Beeinträchtigung einer Urlaubsreise.
32Nach allem war die Klage abzuweisen.
33Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Ziff. 11, 711 ZPO.
34Streitwert: 1.721,00 DM
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