Urteil vom Amtsgericht Bonn - 18 C 235/97
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Es bleibt der Klägerin nachgelassen, die Vollstreckung wegen der Kosten durch die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, sofern nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
1
Tatbestand:
2Die Klägerin buchte bei der Beklagten eine Pauschalreise nach Ägypten vom 28. Februar 1997 bis 13. März 1997. Hierbei handelte es sich um einen Urlaub im Hotel T Q am Roten Meer bei El Gouna. Im Katalog heißt es u.a.:
3"Ein Hotelbus fährt mehrmals täglich nach Hurghada."
4Am 09. März 1997 fuhr die Klägerin mit diesem Hotelbus unentgeltlich nach Hurghada. Es handelte sich um einen japanischen Kleinbus. In Höhe einer Baustelle kollidierte der Bus mit einem Lkw, welcher auf die Gegenfahrbahn einbog und hierbei eine so weite Kurve beschrieb, daß der vordere linke Teil des Lkw die Fahrbahn der Klägerin vollständig abdeckte, während der Lkw sich noch auf der Baustelle befand. Bei dem Unfall verunglückte der Busfahrer tötlich, die Reisenden erlitten schwere Verletzungen.
5Die Klägerin begehrt mit der Klage Schadensersatz und Schmerzensgeld. Sie behauptet, der Busfahrer sei mit weit überhöhter Geschwindigkeit von etwa 120 km/h ziemlich auf der Mitte der Straße gefahren. Er sei in Panik geraten, habe mehrere Bewegungen mit dem Lenkrad gemacht, versucht zu bremsen und sei aufgrund dieses Manövers ins Schleudern geraten.
6Die Klägerin habe erhebliche Verletzungen erlitten, so daß sie den Urlaub habe abbrechen müssen. Sie habe schwere Prellungen erlitten. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf Bl. 4 und 5 d. A. ergänzend Bezug genommen. Die Unfallfolgen hätten eine ärztliche Behandlung bis Mitte Juli erforderlich gemacht. Sie hält hierfür ein Schmerzensgeld in Höhe von 3.000,00 DM für angemessen.
7Die Klägerin beantragt,
81. Die Beklagte zu verurteilen, an sie 620,00 DM zuzüglich 4 % Zinsen seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
92. Die Beklagte zu verurteilen, an sie ein angemessenes Schmerzensgeld aufgrund des Unfalls vom 09. März 1997 zu zahlen.
10Die Beklagte beantragt,
11die Klage abzuweisen.
12Sie bestreitet die Geschwindigkeit des Busses von 120 km/h und Fahrfehler des Busfahrers. Vielmehr habe sich bei dem Verkehrsunfall das allgemeine Lebensrisiko verwirklicht. Im übrigen treffe sie auch kein eigenes Verschulden an dem Unfall.
13Hinsichtlich weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und zu den Akten gereichten Unterlagen ergänzend Bezug genommen.
14Entscheidungsgründe
15Die Klage ist zulässig aber nicht begründet.
16Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Schadensersatz in Höhe von 620,00 DM. Ein solcher Anspruch ergibt sich nicht aus § 651 f BGB. Die Klägerin hat weder Anspruch auf Ersatz der ihr entstandenen Kosten des Arztberichtes noch gemäß § 651 f Abs. 2 BGB Anspruch auf Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit. Die Klägerin hat nämlich nicht schlüssig dargelegt, daß die Beklagte bzw. deren Erfüllungsgehilfen den Verkehrsunfall, bei welchem die Klägerin zu Schaden gekommen ist, zu vertreten hätte. Die von der Klägerin behauptete Geschwindigkeit des Busses ist zu unspezifiziert. Selbst eine Geschwindigkeit von 120 km/h kann unter gewissen Umständen der Verkehrssituation angemessen sein. Jedenfalls läßt sich nach dem Sachvortrag der Klägerin ein Alleinverschulden des Lkw-Fahrers an dem Verkehrsunfall nicht ausschließen. Ein fremdverschuldeter Verkehrsunfall jedoch ist eine Verwirklichung des allgemeinen Lebensrisikos, und beruht damit auf einem Umstand, welcher dem Reiseveranstalter nicht zuzurechnen ist (Fürich Reiserecht,1990, Rdnr 214; Palandt/Sprau, 57. Auflage 1998, § 651 f Rdnr. 4).
17Die Klägerin hat gegen die Beklagte auch keinen Anspruch auf Schmerzensgeld gemäß § 547 Abs. 1 BGB.
18Ein eigenes Verschulden der Beklagten bei der Entstehung des UnfaIls ist nicht ersichtlich. Für ein etwaiges Auswahlverschulden hinsichtlich des Hotels oder des eingesetzten Busfahrers sind Anhaltspunkte nicht vorhanden.
19Eine Haftung der Beklagten für etwaiges Verschulden des Busfahrers gemäß § 831 BGB scheidet aus, da weder der Busfahrer noch die Hoteldirektion als örtlicher Leistungsträger Verrichtungsgehilfe der Beklagten im Sinne des § 631 BGB waren. Bei den selbständigen Leistungsträgern der Reiseunternehmer fehlt es nämlich regelmäßig an der erforderlichen Abhängigkeit und Weisungsgebundenheit (vgl. BGH Z 103, 2098).
20Nach allem war die Klage abzuweisen.
21Die Kostenentscheidung erfolgt aus § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Ziffer 11, 711 ZPO.
22Streitwert: 3.620,00 DM.
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