Urteil vom Amtsgericht Bonn - 16 C 72/98
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger kann die Vollstreckung wegen der Kosten Abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 1.400,00 DM, wenn nicht zuvor die Beklagte Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
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TATBESTAND:
2Der Kläger nimmt die Beklagte auf Erstattung von Reiserücktrittskosten in Anspruch.
3Der Kläger buchte im August 1996 bei der Firma Q Reisen GmbH in C eine Reise nach Südostasien für die Zeit vom 30.03.1997 bis 30.04.1997. Diese Reise bestand aus einer Schiffsreise in Zeit vom 02.04.1997 bis 30.04.1997 "Exotische Inseln Südostasien" auf der TS N H einem 3-tägigen "Vorprogramm Bangkok" in der Zeit vom 30.03.1997 bis 02.04.1997 sowie einer Busreise von Genua nach Frankfurt nach Beendigung der Schiffsreise. Darüberhinaus schloß der Kläger für sich und seine Reisebegleiterin eine Reiserücktrittskostenversicherung bei der Beklagten ab sowie eine Reisegepäckversicherung für die Zeit vom 30.03.1997 bis 30.04.1997.
4Der Kläger konnte infolge einer Erkrankung während des Aufenthaltes in Bangkok die Schiffsreise am 02.04.1997 nicht antreten. Er verlangt aus diesem Grunde von der Beklagten 75% des Reisepreises (abzüglich 20 % Selbstbehalt) erstattet, der auf die Schiffsreise entfällt.
5Der Kläger vertritt die Ansicht, bei der Schiffsreise handele es sich um eine gesonderte Reise, über die ein selbständiger Reisevertrag geschlossen worden sei.
6Nachdem der Kläger seiner Forderungsberechnung zunächst den Reisepreis von 12.600,00 DM zugrundegelegt hatte und die Erstattung von Stornokosten in Höhe von 7.560,00 DM beantragt hatte, hat er die Klage teilweise zurückgenommen. Er legt seiner Forderung nunmehr einen Reisepreis von 10.990,00 DM zugrunde und beantragt,
7die Beklagte z verurteilen, an ihn 6.594,00 DM nebst
84 % Zinsen seit dem 01.10.1997 zu zahlen.
9Die Beklagte beantragt,
10die Klage abzuweisen.
11Die Beklagte vertritt die Auffassung, eine Einstandspflicht sei nicht gegeben, da der Kläger nicht vom Reisevertrag zurückgetreten sei, sondern die Reise abgebrochen habe nach Antritt der Reise .
12Bezüglich des weiteren Vortrages der Parteien wird auf die gewechselten und zu den Akten gereichten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
13ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
14Die Klage ist unbegründet.
15Dem Kläger steht ein Anspruch gegen die Beklagte auf Erstattung der ihm entstandenen Stornokosten in Höhe von 6.594,00 DM nicht zu. Es kann dahinstehen, ob zwischen den Parteien die von der Beklagten vorgelegten allgemeinen Versicherungsbedingungen 1093 oder die von dem Kläger vorgelegten neuen Versicherungsbedingungen 1096 vereinbart worden sind; denn sowohl nach den alten als auch nach den neuen Bedingungen sind Rücktrittskosten von der Beklagten nur im Falle des Nichtantrittes einer Reise zu erstatten; bei Abbruch der Reise besteht lediglich Anspruch auf Erstattung eventuell entstandener zusätzlicher Rückreisekosten.
16Nach den Allgemeinen Versicherungsbedingungen ist damit für die Frage der Einstandspflicht der Beklagten entscheidend, ob - wie von dem Kläger vertreten - ein Nichtantritt der Reise durch den Kläger vorliegt. Dies ist zu verneinen. Denn es kann kein vernünftiger Zweifel daran bestehen, daß es sich bei dem von dem Kläger gebuchten Programm um eine einheitliche Reise handelt. Hierfür spricht, daß sämtliche Leistungen - das Vorprogramm Bangkok, die Schiffsreise sowie die Busrückreise - bei demselben Reiseveranstalter gebucht worden sind. Alle 3 Teile dieser Reise sind zeitlich und örtlich aufeinander abgestimmt. Sie sind in einer einheitlichen Buchungsbestätigung erfasst. Zudem sind für sämtliche Teile der Reise einheitliche Versicherungen abgeschlossen worden. Der Bewertung als einheitliche Reise bzw. einheitlicher Reisevertrag steht auch nicht entgegen, daß die einzelnen Elemente der Reise im Prospekt einzeln und zu jeweils selbständigen Preisen ausgewiesen sind. Das Angebot des Reiseveranstalters an seine Kunden zur Teilnahme an zusätzlichen Reiseveranstaltungen - entweder im Zusammenhang mit der An- und Abreise oder während der Schiffsreise - stellt lediglich eine Erweiterung des Reiseprogrammes dar; daß diese zusätzlichen Reiseveranstaltungen separat im Katalog ausgewiesen sind, ermöglicht dem Kunden lediglich die individuelle Zusammenstellung der Reiseleistungen nach seinen Bedürfnissen, nimmt der Reise jedoch im Hinblick darauf, daß die einzelnen Angebote zeitlich und örtlich aufeinander abgestimmt sind, nicht ihren einheitlichen Charakter. Daß der Aufenthalt des Klägers in Bangkok ein Teil dieser einheitlichen Reise war, kommt schließlich auch darin zum Ausdruck, daß dieser Teil der Reise als "Vorprogramm" bezeichnet wird.
17Aus diesen Gründen liegt ein Rücktritt des Klägers vom Reisevertrag vor Antritt der Reise nicht vor. Die Klage war aus diesem Grunde insgesamt abzuweisen.
18Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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