Urteil vom Amtsgericht Bonn - 9 C 663/03
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 700,00 EUR vorläu-fig abwenden, wenn nicht diese zuvor in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
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T a t b e s t a n d :
2Der Kläger behauptet, er habe am 26.11.2002 bei der Beklagten zwei Bareinzahlungen im Betrag von 2.800,00 EUR und 3.000,00 EUR auf das Konto der Oberfinanzkasse in L vorgenommen. Hiervon sei der Bareinzahlungsbetrag von 3.000,00 EUR nicht an die Oberfinanzkasse weitergeleitet worden, was die Beklagte auch auf Nachfrage bestätigt habe und behauptet habe, diese Einzahlung sei unmittelbar nach ihrer Buchung storniert worden.
3Der Kläger, der behauptet den Betrag von 3.000,00 EUR neben der durchgeführten Einzahlung von 2.800,00 EUR am Schalter eingezahlt zu haben, verlangt diesen Betrag mit der vorliegenden Klage zurück und beantragt,
4die Beklagte zu verurteilen, an ihn 3.000,00 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 27.11.2002 zu zahlen.
5Die Beklagte beantragt,
6die Klage abzuweisen.
7Sie bestreitet, dass der Kläger zwei Bareinzahlungen vorgenommen habe. Er habe zwar zunächst einen Bareinzahlungsantrag an die Oberfinanzkasse über 3.000,00 EUR vorgelegt, dieser sei jedoch unmittelbar daran anschliessend wegen eines Fehlers storniert worden und der Kläger habe dann den Bareinzahlungsauftrag mit einem Betrag von 2.800,00 EUR vorgelegt. Allein dieser sei ausgeführt worden und allein für diesen habe die Schaltermitarbeiterin den Bargeldbetrag entgegen genommen.
8Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den vorgetragenen Akteninhalt Bezug genommen. Das Gericht hat Beweis erhoben durch Zeugenvernehmung, auf die darüber gefertigte Sitzungsniederschrift vom 12.05.2004 wird verwiesen.
9Entscheidungsgründe:
10Die Klage ist unbegründet.
11Der Rückforderungsanspruch des Klägers aus ungerechtfertigter Bereicherung scheitert daran, dass er nicht den Nachweis führen kann, neben dem unstreitigen Bareinzahlungsbetrag von 2.800,00 EUR einen weiteren Betrag von 3.000,00 EUR an die Beklagte geleistet zu haben. Eine Quittung über die Einzahlung des Betrages konnte der Kläger nicht vorlegen. Die Zeugin X, die die Vorgänge bearbeitet hat, konnte sich an diese nicht mehr erinnern und deshalb nicht bestätigen, dass die vom Kläger behaupteten Bargeldbeträge an sie übergeben wurden.
12Es war in der mündlichen Verhandlung zwischen den Parteien unstreitig, dass die Beklagte beim Vorliegen eines Bareinzahlungsauftrages auf ein Konto eine gesonderte Quittung für den Kunden ausdruckt. Diese konnte der Kläger nicht vorlegen. Zwar behauptet er, auch für den Bareinzahlungsauftrag über 2.800,00 EUR keine gesonderte Quittung erhalten zu haben, doch ist diese Behauptung nicht nachgewiesen, so dass die Möglichkeit offen bleibt, dass die ihm erteilte Quittung über den Betrag von 2.800,00 EUR vom Kläger nicht vorgelegt worden ist.
13Der Computer-Aufdruck auf den vorgelegten Bareinzahlungsaufträgen, die der Kläger für beide Vorgänge in Kopie vorgelegt hat, reicht zum Beweis einer Einzahlung nicht aus. Der Aufdruck des Buchungssatzes auf den Kopien hatte nämlich keine Quittungsfunktion. Das ergibt sich zum einen aus der Aussage der Zeugin X, die in ihrer Vernehmung bekundet hat, dass bei einer Bareinzahlung der Buchungsaufdruck auf das Original des Einzahlungsauftrages vom Computer aufgedruckt wird und im vorliegenden Falle der Aufdruck auf der jeweiligen Kopie nur darauf beruht, dass das Original auf der Rückseite eine Durchschreibemöglichkeit enthält und der Aufdruck sich nur deshalb auf die Kopie durchgedrückt hat, weil der Bareinzahlungsbeleg vorher nicht von der Kopie befreit worden war. Zum anderen folgt aus der Tatsache, dass bei der Beklagten für Bareinzahlung ein gesonderter Quittungsbeleg erstellt wird, dass ein schlichter Buchungsaufdruck auf dem Einzahlungsbeleg nicht als Quittung vorgesehen ist und nicht als Quittung ausreicht. Für das Fehlen dieser gesonderten Quittung hat der Kläger auch keine einleuchtende Erklärung vorgetragen.
14Als Indiz, das gegen eine durchgeführte Bareinzahlung über 3.000,00 EUR spricht, hat die Beklagte ihr elektronisches Journal in Auszügen vorgelegt. Aus diesem ergibt sich nach den Erläuterungen der Zeugin X, dass zunächst ein Bareinzahlungsauftrag über 3.000,00 EUR erteilt worden ist und dieser unmittelbar darauf wegen eines Fehlers storniert worden ist. Dabei hat die Zeugin X klargestellt, dass die Schaltermitarbeiter der Beklagten einen angefangenen Buchungsvorgang einer Bareinzahlung nicht abbrechen können, sondern diesen dann zu Ende führen und stornieren müssen. Genau so findet sich dieser Vorgang im vorgelegten elektronischen Journal der Beklagten. Erst einige Minuten später enthält das Journal dann die Bareinzahlung über 2.800,00 EUR. Wenn jedoch eine Stornierung des Bareinzahlungsauftrages über 3.000,00 EUR gebucht ist, spricht dies nach der Lebenserfahrung auch dafür, dass dieser Betrag am Schalter nicht vereinnahmt worden ist.
15Eine Unregelmäßigkeit bei der Abwicklung der Einzahlungsvorgänge hat die Zeugin X darin gesehen, dass vom Kläger die Kopie des Bareinzahlungsauftrages nicht zurückgefordert wurde, als dieser über 3.000,00 EUR storniert wurde. Sie hätte wohl mit dem Original des Bareinzahlungsauftrages über 3.000,00 EUR, dem Stornierungsbeleg und der ausgedruckten Quittung zusammen innerhalb der Beklagten weitergeleitet werden sollen, war also wohl nicht für den Kunden bestimmt, da der Vorgang storniert worden war. Dass dies nicht beachtet wurde und der Kläger sich gleichwohl im Besitz dieser Kopie befindet, reicht nach Auffassung des Gerichtes aber nicht als Indiz oder gar Beweis dafür aus, dass er auch den behaupteten Betrag von 3.000,00 EUR an die Zeugin X gezahlt hätte.
16Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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