Urteil vom Amtsgericht Bonn - 4 C 252/04
Tenor
Der Beklagte wird verurteilt an die Klägerin 1.206,56 EUR nebst 5% Zinsen p.a. über dem Basissatz seit dem 21.02.2004 zu zahlen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Beklagten wird gestattet die
Vollstreckung durch Sicherheitsleistung iHv 110 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe erbringt.
1
Die Klägerin bietet u.a. über verschiedene Internet-Domainadressen
2Druckerzeugnisse an. Über die Domainadresse www.x.de wurden
3ebenfalls Druckerzeugnisse online angeboten. Für diese bei der E e.G.
4registrierte Top Level Domainadresse war der als Rechtsanwalt in C tätige
5Beklagte als sog. Admin-c (administrative contact/administrativer Kontakt)
6benannt. Gemäß Ziffer VIII. der E-Domainrichtlinien ist der Admin-c die
7vom Domaininhaber benannte natürliche Person, die als sein Bevollmächtigter
8berechtigt und verpflichtet ist, sämtliche die Domain betreffende
9Angelegenheiten verbindlich zu entscheiden, und damit Ansprechpartner der
10E. Hat der Domaininhaber seinen Sitz im Ausland, ist der Admin-c gemäß
11Ziffer VIII. der E-Domainrichtlinien zugleich dessen Zustellungsbevollmächtigter gemäß §§ 174 ff. ZPO und muss seinerseits in Deutschland ansässig sein. Inhaberin der Domain www.x.de war die in Y (USA) ansässige Firma X.com Inc. Unter der Startseite der Domain www.x.de wurde für ein Angebot an Visitenkarten mit folgendem Text geworben: "250 Visitenkarten GRATIS!". Bei Verfolgung dieses "GRATIS-Angebot-links" wurden die Interessenten nach drei Unterseiten darüber informiert, dass weiterhin die Kosten für den Versand der ansonsten kostenlosen Visitenkarten zu zahlen waren. Die Klägerin mahnte unter dem 11.11.2003 den Beklagten außergerichtlich unter Hinweis auf ihre
12Rechtsauffassung, dass es sich vorliegend um ein wettbewerbswidriges
13Werbeangebot gehandelt habe, ab und forderte den Beklagten zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung unter gleichzeitiger Anerkennung der der Klägerin entstandenen Rechtsanwaltskosten auf. Der Beklagte gab am
149.12.2003 eine den Forderungen der Klägerin entsprechende strafbewehrte
15Unterlassungserklärung unter ausdrücklicher Ausklammerung der Anerkennung
16einer diesbezüglichen Rechtspflicht und ohne Präjudiz für die Sach- und
17Rechtslage ab. Ferner erkannte der Beklagte die der Klägerin bis dahin
18entstandenen Rechtsanwaltskosten ausdrücklich nicht an. Als Gerichtsstand
19wurde in der Unterlassungserklärung F vereinbart. Das online "GRATIS
20Angebot" auf der Domain www.x.de wurde nachfolgend entsprechend der Vorgaben der Unterlassungserklärung vom 9.12.2003 auf Veranlassung des Beklagten modifiziert. Die Klägerin erhob gegen den Beklagten am 12.3.2003 beim Amtsgericht Dresden Klage auf Zahlung der ihr entstandenen
21Rechtsanwaltskosten (Az. 101 C 1978/04). Das Amtsgericht Dresden erklärte
22sich mit Beschluss vom 13.4.2004 für örtlich unzuständig und verwies den
23Rechtsstreit an das Amtsgericht Bonn. Die Klägerin begehrt weiterhin von dem
24Beklagten die Zahlung der ihr infolge der Abmahnung entstandenen
25Rechtsanwaltskosten und beantragt,
26den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 1.206,56 EUR nebst 5%
27Zinsen p.a. über dem Basissatz seit dem 21.02.2004 zu zahlen.
28Der Beklagte beantragt,
29die Klage abzuweisen.
30Der Beklagte behauptet, er habe von der Werbepraxis der Domaininhaberin erst durch die Abmahnung der Klägerin vom 11.11.2003 erfahren. Der Beklagte ist daher der Auffassung, dass infolge mangelnden Verschuldens und fehlender
31Kenntnis Kostenerstattungsansprüche der Klägerin gegen ihn als nicht
32Passivlegitimierten ausscheiden würden.
33Zur Ergänzung des Tatbestandes wird Bezug genommen auf alle Schriftsätze der Parteien, nebst Anlagen und sonstigen Aktenteilen.
34Entscheidungsgründe:
35Die Klage ist zulässig und begründet.
36I. Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen materiellrechtlichen
37Kostenerstattungsanspruch aus den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne
38Auftrag, §§ 670, 677, 683 S. 1 BGB in Höhe von 1.206,56 EUR.
391. Die Abmahnung des Beklagten stellt für die Klägerin ein fremdes Geschäft
40im Sinne des § 677 BGB dar. Ein fremdes Geschäft gemäß der §§ 677 BGB ist
41jede Tätigkeit, die nicht nur rechtliche, sondern auch tatsächliche
42Handlungen erfasst, die zumindest teilweise einem fremden Interessenskreis
43zugehören (vgl. Palandt, BGB, 62. Aufl., § 677 Rn. 2, § 662 Rn. 6). Im
44Bereich wettbewerbsrechtlicher Abmahnungen ist das Vorliegen eines "fremden
45Geschäfts" nicht bereits aus dem Grunde abzulehnen, dass der Abmahnende u.a. eigene Interessen mit der Abmahnung, wie etwa die zukünftige Unterlassung der wettbewerbswidrigen Werbung, verfolgt. Vielmehr besorgt der Abmahnende auch ein Geschäft für den Unterlassungsschuldner, welches darin zu sehen ist, dass der Abmahnende dem Verletzer aufzeigt, wem gegenüber er sich vermittels gesicherter Unterlassungserklärungen unterwerfen kann, damit die den Unterlassungsanspruch begründende Gefahr zukünftiger wettbewerbswidriger Handlungen entfällt und der Abgemahnte - sofern er sich an seine Zusage hält - von keinem weiteren Berechtigten mehr mit Aussicht auf Erfolg auf Unterlassung in Anspruch genommen werden kann. (vgl. Scharen, in:
46Pastor/Ahrens, Der Wettbewerbsprozeß, 1999, Kapitel 18, Rn 11).
472. Die Klägerin handelte bei der Abmahnung mit Fremdgeschäftsführungswillen.
48Die wettbewerbsrechtliche Abmahnung ist als zugleich eigenes und fremdes
49Geschäft zu qualifizieren. Für die Annahme des Fremdgeschäftsführungswillens
50genügt es insoweit, dass das vorgenommene Geschäft auch dem anderen zugute kommt. Bei so genannten "auch-fremden" Geschäften wird das Vorliegen eines Fremdgeschäftsführungswillens grundsätzlich vermutet (BGHZ 98, 235, 240; BGH NJW 2000, 72, 72 f.). Entsprechendes gilt, wenn die wettbewerbsrechtliche Abmahnung als objektiv fremdes Geschäft verstanden wird (so Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 22. Aufl., 2002, UWG Einl Rn 554). Einer Annahme des Fremdgeschäftsführungswillens der Klägerin steht
51vorliegend nichts entgegen.
523. Die Klägerin handelte ohne Auftrag des Beklagten und war auch sonst dem
53Beklagten gegenüber nicht berechtigt, § 677 BGB.
544. Die Geschäftsführung ohne Auftrag in Form der Abmahnung war berechtigt.
55Eine berechtigte Geschäftsführung ohne Auftrag liegt gemäß § 683 S. 1 BGB
56vor, wenn die Übernahme der Geschäftsführung dem Interesse und dem
57wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Geschäftsherrn entspricht.
58a) Die Abmahnung war objektiv im Interesse des Beklagten. Ein Interesse des
59Geschäftsherrn besteht, wenn die Geschäftsübernahme ihm nützlich ist (vgl.
60Palandt, BGB, § 683 Rn. 4 mwN). Die Abmahnung war für den Beklagten nur dann nützlich, wenn sie berechtigt und an den Beklagten als den richtigen
61Abzumahnenden gerichtet war.
62aa) Die Abmahnung der Klägerin vom 11.11.2003 war berechtigt. Die
63unberechtigte Abmahnung des Störers bei Wettbewerbsverstößen ist
64grundsätzlich keine Geschäftsführung ohne Auftrag (BGH NJW 1995, 715 ff.).
65Vorliegend kann die Frage offen bleiben, ob sich der Beklagte nach
66Unterzeichnung der strafbewehrten Unterlassungserklärung vom 9.12.2003 auf
67das Nichtvorliegen eines wettbewerbsrechtlichen Verstoßes zulässigerweise
68berufen kann (vgl. hierzu Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 22. Aufl.,
69UWG Einl Rn. 558; Scharen, in: Pastor/Ahrens, Der Wettbewerbsprozeß, 4.
70Aufl. 1999, Kapitel 18, Rn. 38). Der Werbetext "250 Visitenkarten GRATIS!"
71stellt eine irreführende Angabe und einen Verstoß gegen § 3 UWG dar. Eine
72Gratishergabe liegt nur bei vollständiger Kostenfreiheit vor, was gerade
73nicht gegeben ist, wenn der Käufer noch die Kosten der Zusendung tragen muss (vgl. Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 22. Aufl., UWG § 3 Rn. 338).
74Soweit der Beklagte sich auf eine richtlinienkonforme Auslegung des § 3 UWG
75im Lichte des weitergehenden Verbraucherbegriffes des EuGH beruft, ist dies
76vorliegend unbeachtlich. Zusätzliches Kriterium der europarechtlichen
77Vorgaben des Art. 2 Nr. 2 der Richtlinie 84/450/EWG ist einzig die
78Einflussnahme der irreführenden Werbung auf das wirtschaftliche Verhalten
79des Getäuschten (vgl. Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 22. Aufl., Einl
80UWG Rn. 650). Eine Möglichkeit der Einflussnahme auf das Verhalten der
81getäuschten Verbraucher ist bei vorliegendem "GRATIS-Angebot" anzunehmen, da der Verbraucher sich länger mit dem Produkt beschäftige muss, bevor dieTragung der Versandkosten offenbart wird. Diesen Verstoß gegen § 3 UWG durfte die Klägerin nach § 13 Abs. 2 Nr. 1 UWG beanstanden.
82bb) Der Beklagte war Mitstörer und damit wettbewerbsrechtlicher
83Unterlassungsschuldner. Grundsätzlich ist der wettbewerbsrechtliche
84Unterlassungsanspruch gegen den Störer zu richten. Neben demjenigen, der die Störung selbst begeht, kann der Unterlassungsgläubiger aber auch gegen den Mitstörer aus einem Anspruch gemäß § 1004 BGB vorgehen (vgl.
85Baumbach//Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 22. Aufl., UWG Einl Rn. 325).
86Mitstörer ist, wer willentlich und adäquat kausal an der Störung mitwirkt
87und rechtlich in der Lage ist, den Wettbewerbsverstoß zu verhindern (BGH
88GRUR 1991, 769, 770; BGH NJW 2001, 3265, 3266). Ein Verschulden, eine
89Wettbewerbsförderungsabsicht oder ein anderes Interesse des Mitstörers ist
90nicht erforderlich, da es auf Art und Umfang des Tatbeitrags zur Störung
91nicht ankommt (vgl. Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 22. Aufl., UWG
92Einl Rn. 325 und 327 mwN; Freytag, in: Moritz/Dreier, Rechts-Handbuch zum
93E-Commerce, 2002, Teil D, Rz. 113; BGH NJW 2001, 3265, 3266).
94aaa) Der Beklagte hat willentlich und adäquat kausal an der Störung
95mitgewirkt. Die Störung ist vorliegend der Verstoß gegen § 3 UWG durch
96irreführende Angaben bezüglich des "GRATIS Angebotes" an Visitenkarten auf
97der Homepage der Domain "www.x.de". Durch die Eintragung als
98Admin-c der betreffenden Domain und damit als Ansprechpartner der E e.G.hat der Beklagte willentlich und adäquat kausal zur Störung beigetragen
99(vgl. hierzu die entsprechenden Ausführungen des OLG Stuttgarts, MMR 2003,
10038, 39; ebenso OLG Hamburg, Urteil vom 4.11.1999, 3 U 274/98, MMR 2000, 92, 95; Stadler, Haftung des Admin-C und des Tech-C, CR 2004, 521, 523; zur
101Haftung des Tech-c bzw. Zone-c LG Berlin, MMR 2002, 631, 632). Den
102E-Domainrichtlinien und den E-Domainbedingungen ist zu entnehmen, dass eine Domain-Registrierung und eine Aufrechterhaltung eines
103Domainvertrages mit der E e.G. nur möglich ist, wenn der Anmelder einen
104natürliche, inländische Person benennt (vgl. VIII. der E-Domainrichtlinien und § 3 Abs. 1 und § 7 der E-Domainbedingungen).
105Durch diese kausale und adäquate Mitwirkungshandlung der Registrierung als
106Admin-c erstreckt sich die Mitverantwortung des Beklagten nicht nur auf den
107Internet-Auftritt unter diesem Domain-Namen, sondern auch auf die Inhalte
108des Programmangebotes, deren Aufruf der Beklagte durch seine Registrierung
109als admin-c erst ermöglichte (vgl. OLG Hamburg, MMR 2000, 92, 95).
110bbb) Der Beklagte war auch rechtlich dazu in der Lage, den
111Wettbewerbsverstoß zu beseitigen. Dies ergibt sich bereits aus dem Umstand,
112dass Ziffer VIII. der E-Domainrichtlinien den Beklagten als Admin-c der
113Domain zum alleinigen Ansprechpartner der E e.G. macht. Soweit der
114Beklagte vorträgt, es sei ihm gegenüber der E e.G. nur möglich,
115Dispositionen bzgl. der Domain selbst und gerade nicht bzgl. der Inhalte,
116die unter dieser Domain angeboten werden, vorzunehmen, kann diesem
117Vorbringen nicht gefolgt werden. Durch eine etwaige Mitteilung des Beklagten
118gegenüber der E e.G. hätte der Beklagte seinen Störerbeitrag rückgängig
119und damit die Möglichkeit der Publizierung der wettbewerbswidrigen
120inhaltlichen Angebote unter dieser Domain beseitigen können. Diese Handlung
121war dem Beklagten als Admin-c rechtlich möglich. Auf eine darüber
122hinausgehende rechtliche Einflussmöglichkeit auf die Inhalte der
123betreffenden Domain kommt es somit nicht mehr an (a.A. Stadler, Haftung des
124Admin-C und des Tech-C, CR 2004, 521, 525 f.)
125ccc) Dem Beklagten oblag als Mitstörer eine zumutbare Prüfungspflicht
126bezüglich der Domain-Inhalte, bei der er als Admin-c registriert wurde.
127(1) Es erscheint bereits zweifelhaft, ob die in der Rechtsprechung
128entwickelte Einschränkung der Mitstörerhaftung für unbeteiligte Dritte
129vorliegend Anwendung finden kann. Hiernach wird ein unbeteiligter Mitstörer
130bei Wettbewerbsverstößen im Internet durch eigenverantwortlich handelnde
131Dritte insoweit privilegiert, als ihm die Einhaltung einer Prüfungspflicht
132nicht zuzumuten ist (vgl. BGH NJW 2001, 3265, 3266; OLG Hamburg, MMR 2000,92, 95; LG Bielefeld, Urteil v. 14.05.2004, Az. 16 O 44/04;
133Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 22. Aufl., UWG Einl Rn. 327 c). Dieser Ausnahme liegt die Prämisse zugrunde, dass im Internet vielzählige und
134unüberschaubare Angebote eine Überprüfung der Inhalte für unbeteiligte
135Dritte unzumutbar erscheinen lässt (vgl. OLG Hamburg, MMR 2000, 92, 95). Der vorliegend zu beurteilende Fall ist indes anders gestaltet. Der Beklagte
136vermittelt nicht nur durch technische Leistungen den Netzzugang, d.h. er war
137gerade kein unbeteiligter Dritter. So waren die Urteile des OLG Hamburg und
138des LG Bielefeld gegen einen Domain Name Server gerichtet, der auch
139technischer Ansprechpartner (Tech-c) war. Die Grundaussagen des vom
140Beklagten ebenfalls angeführten "ambiente.de" Urteils des BGH können aus
141denselben Gründen nicht auf den vorliegenden Fall übertragen werden. In der
142"ambiente" Entscheidung des BGH ging es um die kennzeichenrechtliche
143Inanspruchnahme der E e.G. Die E e.G. trifft, anders als den
144Beklagten, aufgrund ihrer Stellung als einziger Anbieter der Top Level
145Domains ".de" ein Kontraktionszwang (vgl. Dieselhorst, in: Moritz/Dreier
146(Hrsg.), Rechts-Handbuch zum E-Commerce, 2002, Teil B., Rz. 841 ff.). Sie
147nimmt ihre Aufgaben ohne eigene wirtschaftliche Interessen für sämtliche
148Internetnutzer war (BGH NJW 2001, 3265, 3267). Auch eine solche exponierte
149Stellung als "unabhängiger Dritter" nimmt der Beklagte als Admin-c gerade
150nicht ein. Weder vermittelt der Beklagte in technischer Hinsicht die Inhalte
151der Domains, noch war er aufgrund einer monopolartigen Stellung zu einer
152Vielzahl von Vertragsschlüssen gezwungen. Der Beklagte handelte vielmehr bei
153der Registrierung als Admin-c für die Domain "www.x.de"
154eigenverantwortlich und im Bewusstsein, dass er der Ansprechpartner für alle
155rechtliche Angelegenheiten, die die Domain betreffen, gegenüber der E
156e.G. sein wird.
157(2) Auch bei einer Anwendbarkeit der vorstehenden Haftungsprivilegierung
158trifft den Beklagten als Admin-C eine zumutbare Prüfungspflicht, der er
159nicht nachgekommen ist.
160(a) Der Beklagte hat als Admin-c eine Prüfungspflicht bezüglich der Inhalte
161der Domain, für die er sich hat registrieren lassen. In Rechtsprechung und
162Literatur wurde die Haftung des Admin-c wegen Verletzung von
163Kennzeichenrechten im Zusammenhang mit dem Domain-Namen bereits diskutiert und unterschiedlich beurteilt. Die wohl überwiegende Ansicht sieht eine persönliche Verantwortung des Admin-c für kennzeichenrechtliche Verstößedurch die Benennung der Domain als gegeben an (vgl. OLG Stuttgart, MMR 2004, 38 ff.; OLG Hamburg, GRUR-RR 2004, 175, 178; OLG München, MMR 2002, 277 ff.; LG Berlin, MMR 2002, 631, 632; Dieselhorst, in: Moritz/Dreier,Rechts-Handbuch zum E-Commerce, 2002, Teil B, Rz. 901; Viefhues, in: Hoeren/Sieber, Handbuch Multimedia Recht, Stand. 2004, Teil. 6.1, Rn. 347;Köhler/Arndt, Recht des Internets, 4. Aufl. 2003, S. 48;
164Schwarz/Peschel-Mehner (Hrsg.), Recht im Internet, Stand: März 2004, Teil 7,
165Rn. 134 ff.; Ernst, Verträge rund um die Domain, MMR 2001 714, 715; Junker,
166Haftung des Admin-C, JurPC Web-Dok. 98/2004, Abs. 16 ff.; a.A. OLG Koblenz, MMR 2002, 466 ff.; dem folgend Flechsig, Subdomain: Sicher versteckt und unerreichbar?, MMR 2002, 347, 351). Diese Verantwortung trifft den Admin-C auch bezüglich der Inhalte der Domain, für die er sich bei der E e.G.hat registrieren lassen. Er tritt als Ansprechpartner für alle rechtliche
167Angelegenheiten, die die Domain betreffen, gegenüber der E e.G., aber
168auch gegenüber jedem Dritten, der eine Abfrage der Whois-Daten bei der E e.G. vornimmt, in Erscheinung und erklärt, diese Angelegenheiten auch
169verbindlich entscheiden zu können. Insofern tritt die Verletzung von Rechten
170Dritter durch die registrierte Domain in seinen Verantwortungsbereich und
171die zukünftige Unterlassung und Beseitigung der Rechtsverletzung in seine
172Zuständigkeit (Köhler/Arndt, Recht des Internets, 4. Aufl. 2003, S. 48).
173Dies muss insbesondere gelten, wenn - wie vorliegend - der Domain-Inhaber im
174Ausland weilt.
175(b) Die Einhaltung dieser Prüfungspflicht war dem Beklagte zuzumuten.
176(aa) Eine Unzumutbarkeit lässt sich nicht daraus herleiten, dass - wie der
177Beklagte vorbringt - aufgrund der dynamischen Inhalte und der Hohen Anzahl
178an betreuten Domains eine sorgfältige Überprüfung der Domain-Inhalte
179faktisch nicht möglich sei. Der Beklagte bestimmt willentlich über die Art
180und Anzahl der Domains, für welche er sich als Admin-c registrieren lässt.
181Er selbst muss bestimmen, ob er sich in der Lage sieht, seiner
182Prüfungspflicht in ausreichendem Maße nachzukommen. Die Aufnahme einer
183Vielzahl haftungsgeneigter Tätigkeiten kann nicht zu einer Haftungsreduzierung gegenüber Dritten führen.
184(bb) Die Einhaltung der Prüfungspflicht wird dem Beklagten ferner nicht
185dadurch unzumutbar, dass er infolge der persönlichen Inanspruchnahme als
186Admin-c erhebliche wirtschaftliche Einbußen befürchtet. Zum einen wird der
187Beklagte nicht anders als andere am Wirtschaftleben teilnehmende Personen
188für die Abmahngebühren in Anspruch genommen (vgl. OLG Hamburg, MMR 2000, 92, 96). Zum anderen hat der Beklagte die Möglichkeit sich gegenüber dem Domain-Inhaber schadfrei zu halten. Regelmäßig wird der Admin-c und der Domain-Inhaber eine vertragliche Vereinbarung über die Inhalte des
189Domain-Betreuungsverhältnisses abschließen. Die als Admin-c registrierte
190Person kann somit ihre Interessen durch die drohenden zivilrechtlichen
191Risiken, die auch die Abmahnkosten beinhalten, in einer so genannten
192"Admin-c-Vereinbarung" wirksam absichern (vgl. Junker, Haftung des Admin-C,
193JurPC Web-Dok. 98/2004, Abs. 16 ff.; entsprechend für die Haftung von
194Internetprovidern Freytag, in: Moritz/Dreier (Hrsg.), Rechts-Handbuch zum
195E-Commerce, 2002, Teil D., Rz. 89). Der Beklagte trägt hierzu selbst vor,
196dass zwischen ihm und der Domaininhaberin eine entsprechende Vereinbarung
197besteht. Aufgrund der Unterzeichnung der strafbewehrten
198Unterlassungsklärung, mittels derer der Beklagte ohnehin persönlich für
199fremde Inhalte der Domain haftet, ist davon auszugehen, dass zwischen dem
200Beklagten als Rechtsanwalt und der ausländischen Domaininhaberin auch eine
201Vereinbarung über den Innenausgleich im Falle einer Inanspruchnahme des
202Beklagten geregelt wurde. Zumindest erscheint eine derartige Absprache dem
203Beklagten als Rechtsanwalt zumutbar.
204ddd) Auf sonstige Haftungsprivilegierung kann der Beklagte sich nicht
205berufen.
206(1) Insbesondere die Vorschriften des Teledienstegesetzes (TDG) können
207vorliegend keine direkte oder analoge Anwendung finden. Der Beklagte kann
208sich somit nicht darauf berufen, dass er erst ab dem Zeitpunkt der
209Kenntnisnahme durch die Abmahnung Störer gewesen sei. Die unmittelbare
210Anwendung der Haftungserleichterungen des TDG würde voraussetzen, dass der Beklagte als Teledienstanbieter im Sinne des TDG kommunikative Inhalte
211anbietet (vgl. OLG Hamburg, MMR 2000, 92, 93; Köhler/Arndt, Recht des
212Internets, 4. Aufl. 2003, S. 48). Der Beklagte ist an der inhaltlichen oder
213technischen Gestaltung der Domain nicht beteiligt. Für eine analoge
214Anwendung der Vorschriften des TDG fehlt es damit schon an einem
215vergleichbaren Sachverhalt (vgl. in Abgrenzung hierzu die entsprechende
216Anwendung der Gedanken des TDG auf die Haftung des Tech-c im Falle des OLG Hamburg, MMR 2000, 92, 94).
217(2) Eine Haftung des Beklagten als Mitstörer scheidet auch nicht aus
218Billigkeitsgründen aus. Eine uneingeschränkte gerichtliche Inanspruchnahme
219abhängiger Hilfspersonen wird zum Teil auch als unbillig angesehen
220(Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 22. Aufl., UWG Einl Rn. 327 b).
221Entwickelt wurde diese Ausnahme, um eine Inanspruchnahme von untergeordneten Arbeitnehmern ohne eigenen Verantwortungsbereich in Großunternehmen zu verhindern (Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 22. Aufl., UWG Einl Rn.327 b). Das OLG Stuttgart hat die Übertragung dieser Privilegierung auf die Stellung eines Admin-c angedeutet (OLG Stuttgart, MMR 2004, 38, 39), wobeiauch hier von den Fällen auszugehen sein wird, bei denen der Admin-c ein Angehöriger des die Domain haltenden Unternehmens ist (vgl. Junker, Haftung des Admin-C, JurPC Web-Dok. 98/2004, Abs. 20; Stadler, Haftung des Admin-C und des Tech-C, CR 2004, 521, 523; Viefhues, in: Hoeren/Sieber, Handbuch Multimedia Recht, Stand. 2004, Teil. 6.1, Rn. 347). Vorliegend ist der als Rechtsanwalt tätige Beklagte als Admin-c für die in den USA ansässige Domain-Inhaberin eingetragen. Die nur für Ausnahmefälle konstruierte Nichthaftung aus Billigkeitsgründen kann vorliegend nicht greifen, da der Beklagte keine abhängige Hilfsperson der Domaininhaberin mit einer
222untergeordneten Stellung in einem fremden Unternehmen ohne eigenen
223Verantwortungsbereich ist. Es erscheint vielmehr umgekehrt unbillig, eine
224Haftung des Admin-c in einem Fall wie dem vorliegenden abzulehnen, wenn
225hierdurch eine effektive Verfolgung der rechtlichen Interessen der
226Geschädigten durch verfahrensrechtliche Schwierigkeiten verzögert und
227schlimmstenfalls ganz vereitelt wird (vgl. Dieselhorst, in: Moritz/Dreier
228(Hrsg.), Rechts-Handbuch zum E-Commerce, 2002, Teil B., Rz. 901). Von den
229deutschen Entscheidungsträgern wird daher auch auf Beschränkungen im
230Anmeldeverfahren aufgrund der fremden Nationalität der Anmelder verzichtet,
231da eine persönliche Haftung des Admin-c für Rechtsverletzungen möglich ist
232(vgl. hierzu den Bericht der deutschen Ländergruppe der Internationalen
233Vereinigung für den Schutz des Geistigen Eigentums (AIPPI), GRUR Int. 2003,
234608, 612). Auch in der Literatur findet sich diese Auffassung wieder. Eine
235primäre Inanspruchnahme des Domaininhabers sei dann nicht geboten, wenn
236dieser Heranziehung des Hauptstörers Hindernisse entgegenstehen (vgl.
237Stadler, Haftung des Admin-C und des Tech-C, CR 2004, 521, 523).
238b) Die rechtmäßige Abmahnung des Beklagten entsprach demzufolge auch dessen mutmaßlichen Willen. Dieser bestimmt sich danach, ob der Geschäftsherr bei objektiver Beurteilung aller Umstände im Zeitpunkt der Übernahme geäußert haben würde (vgl. Palandt, BGB, § 683 Rn. 7).
2395) Der materiellrechtliche Kostenerstattungsanspruch auf Ersatz der
240Aufwendungen aus §§ 670, 683 S. 1 BGB besteht in Höhe von 1.206,56 EUR.
241a) Die Abmahnung durch einen Anwalt war erforderlich im Sinne der §§ 670 und 249 BGB. Grundsätzlich trifft den Abmahnenden eine Prüfungspflicht, ob die Einschaltung eines Rechtsanwaltes erforderlich ist (vgl. Palandt, BGB,
242§ 249 Rn. 39). In einfach gelagerten Fällen ist die Hinzuziehung eines
243Rechtsanwaltes ausnahmsweise erforderlich, wenn der Geschädigte geschäftlich unerfahren oder die Schadensregulierung verzögert wird (BGHZ 127, 348, 350).
244Die Klägerin ist eine auf dem Gebiet des Printmedienvertriebs erfahrene
245Aktiengesellschaft. Im Bereich medienrechtlicher Auseinandersetzungen ist
246indes die Beauftragung eines Rechtsanwaltes aufgrund der Komplexität der
247Auseinandersetzungen grundsätzlich zu bejahen (vgl. Prinz/Peters,
248Medienrecht, 1999, Rn. 736 mwN). Damit kann der Beklagte sich nicht darauf
249berufen, die Klägerin hätte auf rechtsanwaltliche Hilfe verzichten können.
250b) Der Klägerin steht der Kostenerstattungsanspruch in voller Höhe zu. Es
251sind dem Abmahnenden die tatsächlich getätigten Aufwendungen zu ersetzen
252(Scharen, in: Pastor/Ahrens, Der Wettbewerbsprozeß, 1999, Kapitel 18, Rn
25317). Die Klägerin hat dem beauftragten Rechtsanwalt Gebühren in Höhe von
2541.206,56 EUR erstattet.
255II. Der Zinsanspruch in Höhe von 5% p.a. über dem Basissatz für 1.206,56 EUR
256ab dem 21.02.2004 ergibt sich aus § 288 Abs. 1 BGB. Der Beklagte befand sich
257seit dem 14.2.2004 im Verzug mit der Zahlung der Rechtsverfolgungskosten.
258Der Beklagte wurde durch das Schreiben der Klägerin vom 29.1.2004 zur
259Zahlung der Kosten bis zum 13.2.2004 aufgefordert.
260II. Der Entscheidung über die Kosten ergibt sich aus § 91 ZPO.
261III. Die Entscheidung der vorläufigen Vollstreckbarkeit des Urteils folgt
262aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Verwandte Urteile
Keine verwandten Inhalte vorhanden.
Referenzen
Dieser Inhalt enthält keine Referenzen.