Beschluss vom Amtsgericht Bonn - 97 IN 151/04
Tenor
werden die Vergütung und Auslagen des Insolvenzverwalters wie folgt festgesetzt:
Vergütung 24.991,81 EUR
Auslagen 3.250,00 EUR
Zwischensumme 28.241,81 EUR
zuzüglich 16 % Umsatzsteuer 4.518,69 EUR
Endbetrag 32.760,50 EUR
1
G r ü n d e
2Der Insolvenzverwalter übt sein Amt seit dem 08.06.2004 aus. Nach § 63 InsO hat er Anspruch auf Vergütung für seine Geschäftsführung und auf Erstattung angemessener Auslagen.
3Grundlage für die Berechnung der Vergütung ist der Wert der Insolvenzmasse, auf die sich die Schlussrechnung bezieht. Für den Fall der Aufhebung des Insolvenzverfahrens durch Bestätigung eines Insolvenzplans oder einer vorzeitigen Beendigung durch eine Verfahrenseinstellung ist die Vergütung nach dem Schätzwert der Masse zurzeit der Beendigung des Verfahrens zu berechnen (§ 1 Abs. 1 InsVV).
4Die Vergütung wird nach einem Regelsatz ermittelt, der gestaffelt aufgebaut ist. Der Regelsatz besteht in einem degressiv steigenden Prozentsatz der Insolvenzmasse (§ 2 Abs. 1 InsVV).
5Der Regelsatz soll mindestens 1.000,00 EUR betragen. Er kann sich in Abhängigkeit von der Anzahl der Gläubiger, die ihre Forderungen angemeldet haben, erhöhen (§ 2 Abs. 2 InsVV).
6Je nach Umfang und Schwierigkeit der Geschäftsführung kann die Vergütung den Regelsatz überschreiten oder hinter ihm zurückbleiben (§ 3 InsVV).
7Die Bestimmung der maßgeblichen Masse im Einzelnen richtet sich nach § 1 Abs. 2 der InsVV.
8Nach der Schlussrechnung des Insolvenzverwalters beträgt die Masse Bei einer regulären Beendigung beträgt die Masse geschätzt 174.882,95 EUR.
9Der auf der Grundlage der Teilungsmasse berechnete Regelsatz der Vergütung beträgt demnach 24.991,81 EUR (§ 2 Abs. 1 InsVV).
10Die Mindestvergütung des § 2 Abs. 1 InsVV beträgt unter Berücksichtigung von 6 Gläubigern 1.000,00 EUR.
11Wegen der näheren Einzelheiten wird auf die bisher erstatteten Tätigkeitsberichte und den Vergütungsantrag vom 13.07.2005 verwiesen.
12Neben der Vergütung sind nach § 4 Abs. 2 InsVV besondere Kosten, die im Einzelfall entstanden sind, als Auslagen zu erstatten.
13Anstelle der tatsächlich entstandenen Auslagen kann der Insolvenzverwalter nach § 8 Abs. 3 InsVV einen vergütungsabhängigen Pauschsatz fordern. Der Pauschsatz beträgt im ersten Jahr 15 vom Hundert, danach 10 vom Hundert der Regelvergütung, höchstens jedoch 250,00 EUR je angefangenen Monat der Tätigkeit des Verwalters. Er darf 30 vom Hundert der Regelvergütung nicht übersteigen.
14Der Pauschbetrag war antragsgemäß festzusetzen.
15Diese Feststezung erfolgt für den Fall der Einstellung des Verfahrens nach § 213 InsO.
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