Schlussurteil vom Amtsgericht Bonn - 8 C 209/05

Tenor

1)

Die Beklagte wird verurteilt, die derzeit dem Gericht vorliegenden vier Lichtbilder an die Klägerin herauszugeben.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

2)

Die Kosten des Verfahrens werden der Klägerin zu 1/4 auferlegt, der Beklagten zu 3/4.

3)

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Den Parteien wird jeweils nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleis-tung in der Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht jeweils die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.


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