Urteil vom Amtsgericht Bonn - 2 C 219/07
Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt an die Klägerin 595,78 Euro nebst 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 30,21 Euro seit dem 14.05.2007 und aus 565,57 Euro seit dem 20.05.2007 zu zahlen. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreites tragen die Klägerin zu 42 % und die Beklagte zu 58 %.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des beizutreibenden Betrages. Für die Beklagte ist das Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des beizutreibenden Betrages abwenden, sofern nicht die Beklagte Sicherheit in gleicher Höhe vor der Vollstreckung leistet.
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T a t b e s t a n d :
2Die Klägerin ist eine gewerbliche Autovermietung und verfügt über eine Genehmigung nach dem Rechtsberatungsgesetz. Sie macht gegen die Beklagte aus abgetretenem Recht der Unfallgeschädigten Ansprüche auf Erstattung restlicher Mietwagenkosten für Fahrzeuge geltend, welche die Zedenten nach dem jeweils erlittenen Unfällen bei ihr angemietet haben. Die Beklagte ist der Haftpflichtversicherung der jeweiligen Unfallgegner der Zedentin und als solche für den entstandenen Schaden – unstreitig – zu 100 % eintrittspflichtig.
3Die Zedenten mieteten bei der Klägerin jeweils ein gegenüber ihrem beschädigten bzw. zerstörten Fahrzeug eine Klasse tiefer eingestuftes Fahrzeug an. Die Klägerin stellte hierfür Mietwagenkosten wie folgt in Rechnung:
4Schadenfall B T, Verkehrsunfall vom 08.12.2006, Mietdauer vom 02.04. – 03.04.2007: Rechnung der Klägerin vom 04.04.2007 über 286,22 Euro.
5Schadenfall Q R, Verkehrsunfall vom 21.03.2007, Mietdauer vom 22.03. – 05.04.2007: Rechnung der Klägerin vom 10.04.2007 über 1.914,17 Euro.
6Die Beklagte zahlte auf die erstgenannte Rechnung 155,39 Euro und auf die zweite Rechnung 781,03 Euro.
7Die Klägerin begehrt nunmehr von der Beklagten über die erfolgten Zahlungen hinausgehenden Schadensersatz. Sie ist der Ansicht, die von ihr berechneten Tarife seien angemessen und ortsüblich. Im übrigen sei es gerechtfertigt, gegenüber den Normaltarifen einen Aufschlag im Unfallgeschäft zu berechnen.
8Die Klägerin beantragt,
9die Beklagte zu verurteilen, an sie 1.026,30 Euro nebst 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 130,83 Euro seit dem 14.05.2007 und aus 895,47 Euro seit dem 20.05.2007 zu zahlen.
10Die Beklagte beantragt,
11die Klage abzuweisen.
12Sie bestreitet zunächst die Aktivlegitimation der Klägerin und ist der Auffassung, diese verstoße durch die Geltendmachung der streitgegenständlichen Forderungen gegen das Rechtsberatungsgesetz, da sie ohne entsprechende behördliche Erlaubnis geschäftsmäßig sicherungsabgetretene Forderungen eintreibe. Darüber hinaus vertritt die Beklagte die Ansicht, sie habe die geltend gemachten Mietwagenkosten ausreichend reguliert.
13Wegen der weiteren Einzelheiten das Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
14E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
15Die zulässige Klage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet, im übrigen unbegründet.
16Der Klägerin steht gegen die Beklagte aus abgetretenem Recht ein Anspruch auf Zahlung von 595,78 Euro gemäß §§ 3 Nr. 1 Pflichtversicherungsgesetz, 7 Absatz 1 StVG, 823 Absatz 1 BGB i. V. m. § 298 BGB zu.
17Da die Klägerin über eine Genehmigung gemäß § 1 Absatz 1 Satz 2 Nr. 5 Rechtsberatungsgesetz verfügt, verstößt sie mit der Geltendmachung der an sie abgetretenen Ansprüche der Geschädigten nicht gegen das Rechtsberatungsgesetz. Die von der Beklagtenseite geäußerten Bedenken gegen die vorliegende Genehmigung vermag das Gericht nicht zu teilen. Die Abtretungen sind wirksam, an der Aktivlegitimation der Klägerin bestehen keine Zweifel.
18Die Klägerin kann aufgrund abgetretenen Recht gemäß § 249 Absatz 2 Satz 1 BGB den "erforderlichen Herstellungsaufwand" ersetzt verlangen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (vgl. BGH, NJW 2006, 2621), der sich das Gericht anschließt, kann der Geschädigte vom Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherern nach § 249 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand den Ersatz derjenigen Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf. Der Geschädigte ist dabei ebenso wie bei anderen Kosten der Wiederherstellung und ebenso wie in anderen Fällen, in denen er die Schadensbeseitigung selbst vornimmt, nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm zumutbaren von mehreren möglichen den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen. Das bedeutet für den Bereich der Mietwagenkosten, dass er von mehreren auf dem örtlich relevanten Markt – nicht für Unfallgeschädigte – erhältlichen Tarifen für die Anmietung eines vergleichbaren Ersatzfahrzeuges (innerhalb eines gewissen Rahmens) grundsätzlich nur den günstigeren Mietpreis ersetzt verlangen kann. Ausgangspunkt für die Betrachtung bildet der am Markt übliche Normaltarif. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist es zulässig, zu dessen Bestimmung in Ausübung tatrichterlichen Ermessen gemäß § 287 ZPO auf das gewichtige Mittel des "Schwacke-Automietpreisspiegels" – im Postleitzahlengebiet des Geschädigten zurückzugreifen (BGH, Urteil vom 09.05.06, VI ZR 117/05). Die von der Beklagten geäußerten Bedenken gegen die Anwendbarkeit des "Schwake-Automietpreisspiegels" 2006 teilt das Gericht nicht (vgl. auch LG Bonn, Urteil vom 21.03.2007, 5 S 197/06).
19Bei der Schätzung nach § 287 ZPO geht das Gericht vorliegend als Schätzungsgrundlage zunächst von den gewichtigen Mittelwerten (Modus)des "Normaltarifs" des Tages- bzw. Wochenpreises nach der Erhebung der Schwackeliste 2006 aus.
20Vorliegend ist auf diese Berechnungen kein weiterer Zuschlag für einen "Unfallersatztarif" vorzunehmen. Zwar verstößt der Geschädigte noch nicht allein deshalb gegen seine Pflicht zur Schadensgeringhaltung, weil er ein Fahrzeug zum Unfallersatztarif anmietet, der gegenüber einem Normaltarif teurer ist, soweit die Besonderheiten dieses Tarifes mit Rücksicht auf die Unfallsituation (etwa die Vorfinanzierung, das Risiko eines Ausfalls mit der Ersatzforderung wegen falscher Bewertung der Anteile am Unfallgeschehen durch den Kunden oder das Mietwagenunternehmen u.ä.) einen gegenüber dem Normaltarif höheren Preisrecht rechtfertigen, weil sie auf Leistungen des Vermieters beruhen, die durch die besondere Unfallsituation veranlasst und in Folge dessen zur Schadensbehebung nach § 249 BGB erforderlich sind. Soweit pauschal ein Zuschlag von 20 Prozent oder gar 30 Prozent für Unfallersatzgeschäfte bejaht wird, erscheint dies im Hinblick auf die vom BGH geforderte Einzelfallbetrachtung der streitgegenständlichen Schadensfälle allerdings nur in den Fällen gerechtfertigt, in denen sich die Besonderheiten des Unfallersatzgeschäftes tatsächlich niederschlagen. Das kommt grundsätzlich nur in den Fällen in Betracht, in denen eine besondere Dringlichkeit für die Anmietung eines Ersatzfahrzeuges – mithin noch am Unfalltag – bestand. In diesen Fällen ist es grundsätzlich den Geschädigten nicht zumutbar, eine Vielzahl von Angeboten anderer Anbieter einzuholen, um zum kostengünstigsten Angebot ein Fahrzeug anzumieten (vgl. Landgericht Bonn, Urteil vom 26.05.2006, 18 O 11/06).
21Damit kommt ein Zuschlag für den Schadensfall T, bei dem ein Ersatzfahrzeug erst circa 4 Monate nach dem Unfall angemietet worden ist, augenscheinlich nicht in Betracht. Innerhalb dieses Zeitraumes wäre es offensichtlich möglich und auch zumutbar gewesen, mehrere Angebote anderer Mietwagenfirmen einzuholen oder einen Preisvergleich vorzunehmen. Zu einer solchen Nachfrage nach einem günstigeren Tarif ist ein wirtschaftlich und vernünftig denkender Geschädigter schon unter dem Aspekt des Wirtschaftlichkeitsgebotes gehalten. Jeder wirtschaftlich und vernünftig denkende Geschädigte würde im übrigen – so er denn auf eigene Kosten einen Mietwagen anmieten würde – dies selbstverständlich ebenso tun. Letztlich gilt dies auch für den Schadensfall R, auch hier wurde nicht am Tage des Verkehrsunfalls angemietet, allerdings direkt am nächsten Tag. Das aber auch diesem Geschädigten unter Berücksichtigung seiner individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeit sowie den gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten auf den in seiner Lage zeitlich und örtlich relevanten Markt auch auf Nachfrage kein günstigerer Tarif zugänglich gewesen sein soll, hat die Klägerin jedoch nicht konkret dargelegt. Weshalb eine Nachfrage nicht möglich gewesen sein soll, hat die Klägerin nicht dargelegt. Auch das dem Geschädigten andere Tarife nicht zugänglich gewesen seien aufgrund einiger persönlicher Umstände wie z. B. mangels Kreditkarte oder mangels Fähigkeit zur Vorfinanzierung der Mietbankkosten, hat die Klägerin nicht dargelegt. Daher ist ein Aufschlag nicht zu gewähren.
22Damit ist bzgl. des Schadenfalls T zunächst 2 x der Tagespreis á 79,00 Euro, also 158,00 Euro zu berechnen. Hiervon ist auch in Ansehung der Tatsache, dass der Geschädigte ein klassenniedrigeres Fahrzeug angemietet hat, noch ein Abzug wegen ersparter Eigenaufwendungen zu machen. Bei Anmietung eines klassenniedrigern Fahrzeugs werden die tatsächlich entstandenen Kosten nur dann ohne Abzug ersetzt, wenn der Geschädigte ein Kfz niedriger Mietwagenklasse mietet und dadurch ca. 10 Prozent der Kosten für die Miete eines Fahrzeuges gleichen Typs erspart. Die fiktiv ersatzfähigen Kosten für die Anmietung der höheren Mietwagenklasse betragen vorliegend 147,60 Euro ( 82 Euro x 2 = 164 abzüglich 10 Prozent). Nur bis zu dieser Grenze ist der oben genannte Ausgangspreis in Höhe von 158 Euro erstattungsfähig.
23Hinzukommen die anfallenden Nebenkosten für Voll/Teilkasko die vorliegend mit für zwei Tage mit je 19,00 Euro, also 38,00 Euro zu erstatten sind. Zustellungs- und Abholungskosten sind nicht zu erstatten, da es an dem grundsätzlich erforderlichen Sachvortrag der Klägerin zur Erforderlichkeit der Zustellung bzw. Abholung fehlt. Abzüglich regulierter 155,39 Euro ergibt sich hinsichtlich dieses Schadensfalles eine zu erstattenden Summe von 30,21 Euro.
24Damit ist bzgl. des Schadenfalls R zunächst 2 x Wochenpreis je 477,00 Euro, also 954,00 Euro zu berechnen. Hiervon ist auch in Ansehung der Tatsache, dass der Geschädigte ein klassenniedrigeres Fahrzeug angemietet hat, noch ein Abzug wegen ersparter Eigenaufwendungen zu machen. Die fiktiv ersatzfähigen Kosten für die Anmietung der höheren Mietwagenklasse betragen vorliegend 912,60 Euro ( 507 Euro x 2 = 1.014 abzüglich 10 Prozent). Nur bis zu dieser Grenze ist der oben genannte Ausgangspreis in Höhe von 954 Euro erstattungsfähig.
25Hinzukommen die anfallenden Nebenkosten für Voll/Teilkasko die vorliegend mit für zwei Wochen je 147,00 Euro, also 294,00 Euro zu erstatten sind. Zustellungs- und Abholungskosten sind nicht zu erstatten, da es an dem grundsätzlich erforderlichen Sachvortrag der Klägerin zur Erforderlichkeit der Zustellung bzw. Abholung fehlt. zu erstatten ist jedoch weiter ein Betrag von 140 Euro für die Winterreifen (14 x 10,00 Euro). Abzüglich regulierter 781,03 Euro ergibt sich hinsichtlich dieses Schadensfalles eine zu erstattenden Summe von 565,57 Euro.
26Insgesamt ist daher die Klage im Höhe von 595,78 begründet, im übrigen unbegründet.
27Die Nebenforderungen ergeben sich aus dem Gesichtspunkt des Verzuges.
28Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 709, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
29Streitwert: 1.026,30 Euro
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