Beschluss vom Amtsgericht Bonn - 28 II 189/03 WEG
Tenor
Der Beschluss der Wohnungseigentümerversammlung vom 21.08.2003 zu TOP 1 Satz 1 (Aufstellen von Waschmaschinen und einem Kondenstrockner) wird für ungültig erklärt. Der Beschluss der selben Versammlung zu TOP 2 (Entsorgung des Mülls der Teileinheit) wird für ungültig erklärt, soweit die Gemeinschaft beschlossen hat, dass gewerblicher Restmüll aus der Teileinheit nicht über die Restmülltonne der Gemeinschaft und recyclingfähiger Abfall der Teileinheit nicht über die Tonnen der Gemeinschaft für recyclingfähigen Müll (Papier und Pappe bzw. Metalle, Kunststoffe und Verbundstoffe) entsorgt werden darf.
Im Übrigen werden die Anträge abgewiesen.
Von den Gerichtskosten tragen die Antragstellerin 75% und die Antragsgegner 25 %. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Der Geschäftswert wird wie folgt festgesetzt: bis zum 23.10.2006: 11.300,00 €; vom 24.10.2006 bis zum 24.05.2007: 8.300,00 €; seit dem 25.05.2007: 5.800,00 €.
1
Gründe:
2I.
3Die Beteiligten bilden die oben genannte Wohnungseigentümergemeinschaft. Die Antragstellerin ist Eigentümerin der Teileinheit (Laden), die sich im Erdgeschoss des Hauses befindet und die die Antragstellerin vermietete. Bis zum 31.12.2003 betrieb ihr Mieter Herr S einen Friseurbetrieb. Danach mietete das Friseurgeschäft "B2 g I" den Laden.
4Nach der Teilungserklärung vom 14.03.1988 bestand die Anlage aus 7 Einheiten.
5Zu der Versammlung vom 21.08.2003 reichte die Antragsgegnerin B mehrere Anträge ein, BI. 17 d..A., die der Einladung vom 21.08.2003 beigefügt waren und die die Gemeinschaft unter TOP 4 behandelte.
6Zu TOP 4 1. fasste sie u.a. den Beschluss, dass im Waschkeller grundsätzlich nur bis zu 6 Waschmaschinen und ein Gemeinschafts-Kondenstrockner aufgestellt werden durften.
7Herr S hatte eine Waschmaschine und einen Ablufttrockner im Waschkeller aufgestellt, wodurch sich die Hausbewohner belästigt fühlten. ln der Folgezeit entfernte er den Ablufttrockner. Die jetzige Mieterin wollte keinen Trockner im Kellergeschoss aufstellen.
8ln der Versammlung vom 12.07.2007 ergänzte die Gemeinschaft den obigen Beschluss unter TOP 11 - 1 dergestalt, dass sie im letzten Satz hinter dem Wort "Kondenstrockner" einfügte: "oder ein Kombigerät mit Kondenstrockner".
9Diesen Beschluss focht die Antragstellerin in dem nicht abgeschlossenen Verfahren 28 II 152/07 WEG an.
10In der Versammlung vom 21.08.2003 beschlossen die Eigentümer zu TOP 2, die unhaltbaren Zustände bei der Entsorgung von Abfällen über die Restmülltonne gewerblicher Müll aus dem Friseurbetrieb - nicht weiter zu dulden. Laut § 7 der Gewerbeabfallverordnung vom 19.06.2002 sei es nicht zulässig, gewerblichen Müll über die Restmülltonne zu entsorgen. Recyclingfähiger Gewerbemüll müsse grundsätzlich getrennt entsorgt werden. Die Antragstellerin wurde daher gebeten, unverzüglich für Abhilfe zu sorgen.
11Nach dem Auszug von Herrn S traten bei der Entsorgung des Mülls keine Probleme mehr auf.
12Die Antragsgegnerin B ist Eigentümerin der Wohnung Nr. 6 im Dachgeschoss des Hauses.
13Aus den Protokollen der Versammlungen vom 04.11.1994 zu TOP 1.2 und vom 13.11.1997 zu TOP 2 ergab sich, dass sich ein Einbruchsversuch und ein Einbruch ereignet hatten. Die Antragsgegnerin B brachte 1997 vor dem Eingangsbereich ihrer Wohnung eine Gittertür aus Schmiedeeisen an, die den Flur zum Teil abtrennte. Die Antragsgegnerin bot den übrigen Wohnungseigentümern mit Schreiben vom 01.11.1997 an, ihnen einen Schlüssel für die Gittertür zur Verfügung zu stellen. Die Antragstellerin nahm dieses Angebot nicht an.
14ln der Versammlung vom 04.11.1997 beschloss die Gemeinschaft zu TOP 11, die Gittertür unter bestimmten Auflagen zu genehmigen, die die Antragsgegnerin B erfüllte.
15ln dem Vorverfahren 28 II 143/01 WEG beantragte die Antragstellerin dieses Verfahrens, die Gittertür zu entfernen. Das Amtsgericht Bonn gab dem Antrag statt, während das LG Bonn ihn durch Beschluss vom 10.04.2006 zurückwies.
16Während das Vorverfahren noch lief, beschloss die Gemeinschaft in der Versammlung vom 21.08.2003 zu TOP 4 4., dass die anwesenden und durch Vollmacht vertretenen Eigentümer gegen die Gittertür keine Einwendungen haben. Der Treppenabsatz bleibe weiterhin Gemeinschaftseigentum. Frau B bot abermals jedem Eigentümer einen Schlüssel an.
17Der Eigentümer der Wohnung Nr. 1 war in der Versammlung weder persönlich anwesend noch vertreten.
18Den Beschluss zu TOP 4.4 hat die Antragstellerin im vorliegenden Verfahren angefochten. Im Hinblick auf die Entscheidung des LG Bonn
19erklären die Beteiligten die Anfechtung des Beschlusses zu TOP 4 4. übereinstimmend für erledigt.
20Gegenüber Herrn S war die Antragsgegnerin verpflichtet, das Ladenlokal mit Warmwasser zu versorgen. Aus diesem Grund strebte sie die Warmwasserversorgung des Ladenlokals über einen zusätzlichen Warmwasserspeicher im Untergeschoss des Hauses an. Hierzu beschloss die Gemeinschaft am 04.11.1994 zu TOP 7.2:
21"Für die Versorgung des Ladenlokales mit warmem Wasser wird neben der Heizung im Heizungskeller ein Warmwasserspeicher (ca. 300 I) mit getrennter Beheizung und Abrechnung benötigt. Die Eigentümergemeinschaft genehmigt die Aufstellung und die ansonsten notwendigen Installationen."
22ln der Folgezeit ließ die Antragsgegnerin einen Warmwasserspeicher aufstellen, der über den Brenner der vorhandenen gemeinsamen Heizanlage beheizt wurde. Dies führte dazu, dass der Brenner das ganze Jahr lang in Betrieb war.
23Die Eigentümer waren nicht darüber einig, ob der Beschluss aus dem Jahr 1994 bedeutete, dass der Warmwasserspeicher der Antragstellerin über die gemeinsame Heizung oder getrennt zu versorgen war. Diese Frage war Gegenstand des oben genannten Vorverfahrens 28 II 143/01 WEG. Während dieses Verfahrens beschloss die Gemeinschaft in der Versammlung vom 21.08.2003 zu TOP 4 5., dass der fest mit der Zentralheizung verbundene Warmwasserboiler von dieser zu trennen sei, da nur so wieder eine gerechte Abrechnung nach Verbrauch von Wasser und Heizkosten gewährleistet sei. Zu TOP 4.6. verpflichteten die Eigentümer die Antragstellerin, einen anteiligen Betrag wegen erhöhter Abnutzung an die Gemeinschaft zu erstatten, weil sie die Zentralheizung ganzjährig nutzte. Die Höhe der Erstattung war von einem unabhängigen Fachmann zu ermitteln.
24Am 17.03.2004 stellte die Antragstellerin den Warmwasserboiler ab; seit Sommer 2004 betrieb sie ihn auf Verlangen des Verwalters getrennt von der gemeinschaftlichen Heizung über eine von ihr eingerichtete separate elektrische Beheizung.
25ln dem oben genannten Vorverfahren schlossen die Beteiligten vor dem OLG Köln (16 Wx 86/06) am 23.10.2006 einen Teilvergleich, in dem die Antragstellerin sich verpflichtete, den Warmwasserspeicher, wie seit Sommer 2004 praktiziert, getrennt von der Zentralheizung zu beheizen, wenn sie ihn benutzte und dass die Anlage in dem jetzigen Zustand weiter betrieben werden durfte. Gem. Ziff. 3 des Teilvergleichs waren die Beteiligten einig, dass sich hierdurch der Anfechtungsantrag zu TOP 4 Ziffer 5 der Versammlung vom 21.08.2003 erledigt hatte.
26Dementsprechend
27erklären die Beteiligten die Anfechtung zu TOP 4 5. übereinstimmend für erledigt.
28ln der Versammlung vom 07.06.2005 beschlossen die Eigentümer zu TOP 7.4 auf Antrag mehrerer Eigentümer, BI. 110 d.A., dass die Antragstellerin für die erhöhte Abnutzung der gemeinschaftlichen Heizung und eine Reparatur derselben 750,00 € zahlte, wobei dieser Betrag mit ihrem Guthaben aus der Jahresabrechnung 2004 -., verrechnet und der Rücklage zugeführt werden sollte.
29Dies tat die Antragstellerin mit Schreiben an den weiteren Beteiligten vom 01.12.2005, BI. 114 d.A.
30Die Beschlüsse der Wohnungseigentümerversammlung vom 21.08.2003 wie oben beschrieben hat die Antragstellerin im vorliegenden Verfahren angefochten bzw. ficht sie noch an. Die Antragsschrift ist am 18.09.2003 bei Gericht eingegangen.
31Zu TOP 4 1. Satz 1 (Trockner und Waschmaschinen) vertritt sie die Auffassung, der Anfechtungsantrag sei nicht erledigt. Es sei fraglich, ob kein Ladungsmangel vorliege, der Vorschlag der Antragsgegnerin B ihrer Eingabe zur Tagesordnung, dass generell kein Trockner unterbracht werden dürfe, sei eine persönliche Meinungsäußerung und kein Antrag.
32Durch den Beschluss werde der Mitgebrauch des Gemeinschaftseigentums in unzulässiger Weise eingeschränkt. Es liege ein Verstoß gegen § 4 Ziff. 2 der Teilungserklärung vor. Eine Beschränkung auf 6 Waschmaschinen bei 7 Einheiten mit entsprechenden Stellplätzen und das Verbot, eigene Kondenstrockner aufzustellen, sei nicht einzusehen.
33Der Beschluss zu TOP 2. (Entsorgung von Abfällen) sei aus demselben Grund nicht erledigt.
34Er sei zu unbestimmt.
35Ein Anspruch der Antragsgegner auf eine getrennte Entsorgung bestehe nicht. Deshalb könne sie ihn nicht durch einen Beschluss kreieren.
36Die Antragstellerin behauptet, ein Friseursalon produziere keinen Gewerbemüll, sondern über den Haushaltsmüll hinaus nur Haare, die Biomüll darstellten.
37Zu TOP 4 4. (Gittertür) hat die Antragstellerin die Ansicht vertreten, der Beschluss sei nichtig, da er ein Sondernutzungsrecht der Antragsgegnerin B an einem Teil des Flures begründe, selbst wenn alle Eigentümer Schlüssel hätten.
38Sie hat behauptet, die Gittertür diene nicht der Sicherheit, sondern dem Sichtschutz der Antragsgegnerin B.
39Zu TOP 4 5. (Warmwasserboiler) hat die Antragstellerin behauptet, die Gemeinschaft habe ihr gestattet, den Boiler mit der Heizung zu verbinden. Sie ist der Ansicht gewesen, sie genieße Vertrauensschutz.
40Zu TOP 4 6. (Abnutzungsentschädigung) ist sie der Auffassung, der Vergleich in dem Vorverfahren über die Kosten sei unerheblich. Auch hier könne die Gemeinschaft nicht durch einen Beschluss erst einen Anspruch kreieren, der ihr nicht zustehe. Ein Anspruch der Gemeinschaft bestehe nicht. Hierzu behauptet die Antragstellerin, ein ständiger Betrieb tue den Pumpen sogar gut.
41Die Antragstellerin beantragt nunmehr noch,
42die Beschlüsse der Wohnungseigentümerversammlung vom 21.08.2003 zu TOP 4 Ziffer 1 Satz 1, Ziffer 2 und Ziffer 6 für ungültig zu erklären.
43Die Antragsgegner beantragen,
44die Anträge abzuweisen.
45Zu TOP 4 1. Satz 1 und 2. vertreten sie die Auffassung, wegen des Auszuges von Herrn S seien die Anträge erledigt.
46Sie behaupten, es gebe nur noch 6 Einheiten, da die Antragsgegnerin B zwei zusammengelegt habe, was im Grundbuch eingetragen worden sei.
47Zu TOP 4 2. behaupten sie, im Betrieb des Mieters S sei säckeweise Gewerbemüll (Haarpflegeprodukte) angefallen.
48Zu TOP 4 4. haben sie die Ansicht vertreten, es sei kein Sondernutzungsrecht begründet worden.
49Der Beschluss zu TOP 4 5. entspreche dem aus dem Jahr 1994, nach dem die Antragstellerin verpflichtet sei, ihren Boiler gesondert zu beheizen.
50Der Antrag zu TOP 4 6. ist nach der Auffassung der Antragsgegner durch das Vorverfahren sowie den Beschluss der Gemeinschaft vom 07.06.2005 zu TOP 7.4 erledigt.
51Ihnen stehe ein Anspruch wegen der entstandenen Mehrkosten gegen die
52Antragstellerin zu, da diese den Boiler unberechtigt angeschlossen habe.
53II.
54Der Antrag zu TOP 4 6. (Abnutzungsentschädigung) ist unzulässig, da das erforderliche Rechtschutzbedürfnis der Antragstellerin an einer Ungültigerklärung fehlt.
55Die Gemeinschaft hat die vorher streitige Frage durch den Beschluss der Versammlung vom 07.06.2005 zu TOP 7.4 bis zu diesem Zeitpunkt geregelt. Die Antragstellerin setzt sich nicht der Gefahr aus, für die Zeit bis zum 07.06.2005 erneut auf Zahlung in Anspruch genommen zu werden. Der Beschluss ist bestandskräftig geworden.
56Das Rechtschutzbedürfnis der Antragstellerin ergibt sich nicht daraus, dass sie weitere Forderungen befürchten muss. Dies ist nämlich nicht der Fall.
57Sie hat den Boiler bereits im Jahr 2004 von der Warmwasserversorgung der Heizung getrennt. Nach der Kostenentscheidung des OLG Köln im Vorverfahren ist nicht zu erwarten, dass sie ihn wieder anschließen wird. Das OLG Köln hat in den Gründen des Beschlusses vom 20.11.2006 eindeutig ausgeführt, der Anschluss des Boilers an die Heizung sei nach dem Beschluss der Gemeinschaft aus dem Jahr 1994 unzulässig gewesen. Dem wird die Antragstellerin nicht zuwider handeln.
58Im übrigen sind die Anträge zulässig, aber nur zum Teil begründet.
59Sie sind zulässig. Die Antragstellerin hat die Anfechtungsfrist des § 23 Abs. 4 WEG gewahrt und das erforderliche Rechtschutzbedürfnis besteht auch hinsichtlich der Beschlüsse zu Ziffer 1 Satz 1 und 2. Gewerbemüll kann in der Teileinheit der Antragstellerin jederzeit wieder in einer Menge anfallen, die zu Problemen bei der Müllentsorgung führt.
60Es liegt bezüglich TOP 4.1 kein Ladungsmangel vor. Aus der Bezeichnung des TOP in Verbindung mit dem Antrag der Antragsgegnerin B war zu erkennen, dass die Gemeinschaft eine umfassende Regelung zur Nutzung der Waschküche treffen wollte. Es waren sowohl Waschmaschinen als auch Trockengeräte angesprochen. Die Eigentümer mussten mit einer Beschlussfassung zu beiden Komplexen rechnen.
61Das erkennende Gericht entscheidet über den Beschluss zu TOP 4, Ziffer. 1 Satz 1, obwohl ein jüngerer Beschluss vom 12.07.2007 zu TOP 11 vorliegt und die Antragstellerin diesen in dem Verfahren 28 II 152/07 WEG angefochten hat. Das jüngere Verfahren ist vorgreiflich, soweit der neue Beschluss dieselben Regelungen enthält wie der alte. Jedoch ist der alte Beschluss noch enger gefasst. Außerdem ist zu erwarten, dass der Beschluss aus dem Jahr 2007 ebenfalls für ungültig erklärt wird, weil er den Grundsätzen ordnungsmäßiger Verwaltung widerspricht.
62Dies ergibt sich daraus, dass die Gemeinschaft den einzelnen Eigentümern nicht verbieten kann, sowohl eine Waschmaschine als auch einen Kondenstrockner aufzustellen. Platzprobleme entstehen nicht, weil es Geräte gibt, die man übereinander stapeln kann. Hierauf kann die Gemeinschaft die Eigentümer verweisen, um ihnen die Wahl zwischen einem Kombigerät oder zwei getrennten Geräten zu belassen. Stärker darf sie das Recht zur Nutzung des Gemeinschaftseigentums nicht beschränken, weil dies nicht erforderlich ist. Das Stapeln von Geräten führt nicht zu Beeinträchtigungen, die über das Maß des§ 14 WEG hinausgehen.
63Aus den obigen Erwägungen ergibt sich, dass der Beschluss aus dem Jahr 1993 ebenfalls für ungültig zu erklären ist, da er es überhaupt nicht gestattet, einen Trockner neben einer Waschmaschine zu nutzen, sondern die Eigentümer auf einen gemeinsamen Kondenstrockner verweist.
64Der Beschluss zu Ziffer 2 über die Entsorgung des Gewerbemülls ist im tenorierten Umfang für ungültig zu erklären.
65Der Beschluss ist bestimmt genug.
66Zu unbestimmt ist ein Beschluss lediglich, wenn er keinen Regelungsinhalt erkennen lässt und hierdurch Anlass zu weiteren Streitigkeiten zwischen den Eigentümern gibt, wie das OLG Köln entschieden hat. So verhält es sich im vorliegenden Fall nicht. Es ist klar, dass recyclingfähiger Gewerbemüll nicht über die Restmülltonne zu entsorgen und der Gewerbemüll im übrigen von dem recyclingfähigen Müll der Wohneinheiten zu trennen ist.
67Letzteres konnte die Gemeinschaft nicht beschließen.
68Hierauf hat die Gemeinschaft keinen Anspruch, weil es an einer Anspruchsgrundlage fehlt. Das Gericht hat weder im Bundes- noch im Landesrecht eine Vorschrift gefunden, dies trotz des Zitats in dem Versammlungsprotokoll, die es verbietet, Gewerbemüll gemeinsam mit Hausmüll zu entsorgen. Eine Suche im Amtsblatt der Stadt C verlief ebenfalls ergebnislos.
69Gründe für ein Verbot sind weder vorgetragen noch ersichtlich.
70Soweit ein Frisiersalon oder ein anderer Gewerbebetrieb Müll erzeugt, von dem Gefahren ausgehen, handelt es sich um getrennt zu entsorgenden Sondermüll. Für die Wohnungen gilt jedoch nichts anderes, d.h. auch sie dürfen entsprechende Abfälle nicht über die aufgestellten Mülltonnen entsorgen.
71Im übrigen spricht nichts dagegen, dass für recyclingfähigen Müll die entsprechenden Tonnen benutzt werden. Die Wohnungseigentümer können hiergegen nicht einwenden, ein Gewerbebetrieb erzeuge typischerweise mehr Müll als eine Nutzung der Einheit als Wohnung. Dies müssen sie nämlich hinnehmen. Nach der Teilungserklärung handelt es sich um eine Teileinheit Dennoch wurde der Kostenverteilerschlüssel für Müll nicht geändert. Hinzu kommt, dass die Tonnen für recyclingfähige Abfälle keine Gebühren verursachen. Sie sparen im Gegenteil Gebühren ein, weil das Volumen des Restmülls sich verringert, wenn man konsequent Mülltrennung betreibt. Soweit die Tonnen nicht ausreichen, kann die Gemeinschaft sich anders helfen. Verbundstoffe etc. kann sie in gelben Säcken lagern, Papier stapeln und zur Abfuhr herausstellen.
72Die Teileinheit darf Restmüll über die Restmülltonne entsorgen. Auch hier gilt, dass die Teilungserklärung keine Sonderregelung getroffen hat.
73Im übrigen ist der Beschluss nicht zu beanstanden.
74Die Gemeinschaft muss es nicht hinnehmen, dass Mieter der Antragstellerin recyclingfähigen Müll über die Restmülltonne entsorgen. Dadurch reicht der Platz nicht aus und es besteht die Gefahr, dass die Müllabfuhr die Restmülltonne nicht leert. Sofern eine größere Restmülltonne nötig wird, entstehen höhere Kosten. Auch dies braucht die Gemeinschaft nicht zu dulden, wenn es auf mangelhafter Mülltrennung beruht.
75Das Gericht hat gem. § 47 Satz 1 WEG nach billigem Ermessen darüber zu entscheiden, welche Beteiligten die Gerichtskosten tragen.
76Hinsichtlich der noch gestellten Anfechtungsanträge entspricht es der Rechtsidee des § 91 ZPO und damit billigem Ermessen, die Kosten nach dem Grad des Obsiegens und Unterliegens zu verteilen.
77Im übrigen ist gem. § 91 a ZPO analog zu prüfen, wie das Verfahren bei streitiger Fortsetzung voraussichtlich ausgegangen wäre. Diese Betrachtung ergibt, dass die Antragstellerin die Gerichtskosten zu tragen hat.
78Hinsichtlich TOP 4 5. hätte die Antragstellerin das Verfahren verloren. Nach dem oben genannten Beschluss des OLG Köln durfte sie den Warmwasserboiler nicht über die Heizung betreiben, weil der Beschluss aus dem Jahr 1994 ihr dies nicht gestattete.
79Der Anfechtungsantrag bzgl. TOP 4 4. wäre ebenfalls erfolglos geblieben. Der angefochtene Beschluss war weder nichtig, da der Antragsgegnerin kein Sondernutzungsrecht an einem Teil des Flures eingeräumt wurde noch anfechtbar, weil die Gemeinschaft der Antragsgegnerin B bereits durch einen früheren, rechtlich nicht zu beanstandenden Beschluss genehmigt hat, die Gittertür anzubringen.
80Gegen das Angebot, einen Schlüssel zu der Tür zu erhalten, hat die Antragstellerin keine Einwendungen erhoben.
81Im vorliegenden Fall besteht kein Anlass dazu, von dem Grundsatz des § 7 S. 2 WEG abzuweichen, nach dem die Beteiligten ihre außergerichtlichen Kosten selbst tragen.
82Entgegen der Ansicht der Antragsgegner waren sämtliche Anträge der Antragstellerin weder mutwillig noch offenbar aussichtslos. Bezüglich der unter 1. und 2. des TOP 4 gefassten Beschlüsse waren die Anträge sogar zum Teil begründet. Die Genehmigung der Gittertür haben LG Bonn und OLG Köln gegensätzlich beurteilt, was eine mutwillige Antragstellung im vorliegenden Verfahren ausschließt.
83Bezüglich des Antrags, sie solle eine Abnutzungsentschädigung zahlen, hätte die Antragstellerin zwar erkennen können, dass der Antrag nunmehr unzulässig war und hierauf reagieren können. Zusätzliche Kosten sind den Antragsgegnern jedoch nicht entstanden. Sämtliche Rechtsanwaltsgebühren waren schon entstanden, als der Beschluss unzulässig wurde. Soweit die Gerichtskosten sich erhöht haben, hat die Antragstellerin sie zu tragen.
84Die Festsetzung des Geschäftswertes beruht auf§ 48 Abs. 3 WEG.
85Der Antrag zu Ziffer 1 Satz 1 ist mit 800,00 € angemessen bemessen. Ein Kombigerät ist teurer und muss unter Umständen ersetzt werden, wenn auch nur ein Bauteil defekt ist, während man sonst die billigeren, weil einfacheren Geräte getrennt erneuern kann. Die Eigentümer hätten Kondenstrockner statt in der Waschküche in ihren eigenen Wohnungen aufstellen können, d.h. nicht unbedingt darauf verzichten müssen.
86Der Geschäftswert zu Ziffer 2 ist mit 3.000,00 € anzusetzen. Es geht um möglicherweise recht erhebliche Belästigungen der Gemeinschaft bei der Müllentsorgung. Bei einer steigenden Menge Restmüll besteht, wie dargestellt wurde, ein Kostenrisiko.
87Zu 4. setzt das erkennende Gericht wie das LG Bonn einen Geschäftswert von
882.500,00 € an.
89Der Anfechtungsantrag zu 5. ist mit 3.000,00 € angemessen bemessen. Er ist etwas geringer als der Geschäftswert in dem Verfahren vor dem LG Bonn, weil dort neben der Entfernung des Boilers auch die Zu- und Ableitungen Thema waren. Die Bedeutung für die Beteiligten ist nicht geringfügig wegen der fortlaufenden Kosten für die Warmwasserbereitung und der Inanspruchnahme der gemeinschaftlichen Heizung.
90Zu 6. ist das Interesse der Beteiligten an einer gerechten Kostenverteilung anzusetzen. Dieses ist mit 2.000,00 € zu bemessen. Hierbei hat sich das Gericht an der Entschädigung orientiert, die die Beteiligten vereinbart haben und die vermutlich unter den Kosten lag, die die Antragsgegner bei einer streitigen Auseinandersetzung angesetzt hätten. Der Beschluss sollte auf Jahre hinaus gelten.
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